{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Allerdings mindert sich das hohe Eingriffsgewicht dadurch, dass die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der störenden Gegenversammlung letztlich nicht übermäßig weit eingeschränkt wird. Die hier maßgebliche Tatbestandsvariante des § 21 VersG verbietet lediglich die Verursachung \"grober Störungen\", und zwar konkret in der Absicht, die Ausgangsversammlung zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln. Damit wird die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der störenden Gegenversammlung lediglich punktuell hinsichtlich der Art und Weise der Versammlungsdurchführung begrenzt. Ihnen verbleibt eine Vielzahl weiterer verbaler und non-verbaler Ausdrucksformen, um (gegebenenfalls auch öffentlichkeitswirksam) gegen die von ihnen kritisierte Ausgangsversammlung Stellung zu beziehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 Abs. 1 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeit sowie Art und Inhalt der Veranstaltung durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt ist und insbesondere nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 104, 92 &lt;108, 111&gt;).</p>\n<p class=\"lf-p\">177 Dem steht das hohe Gewicht der vom Gesetzgeber mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verfolgten Zwecke gegenüber. § 21 VersG schützt nicht nur allgemein die Integrität und Durchführbarkeit von Versammlungen und Aufzügen (Rn. 168), sondern vor allem auch die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der von den Störungen betroffenen Ausgangsversammlung (Rn. 169). Das hohe Gewicht dieser gesetzgeberisch verfolgten Zwecke folgt hierbei wiederum aus der besonderen Stellung, die dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche demokratische Staatsordnung und den Einzelnen zukommt (Rn. 70).</p>\n<p class=\"lf-p\">178 Die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der gestörten Ausgangsversammlung wiegt in den von dem Straftatbestand erfassten Konstellationen sogar besonders schwer. Selbst wenn es im Rahmen des objektiven Tatbestands des § 21 VersG nicht auf den Erfolg der Versammlungsverhinderung, -sprengung oder -vereitelung ankommt, so werden über den Begriff der \"groben Störung\" nur solche \"Elementarstörungen\" (vgl. Brinsa, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 21 VersG Rn. 23; Gerhold, in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, § 21 VersG Rn. 40 &lt;August 2025&gt;) erfasst, die die Durchführbarkeit der Ausgangsversammlung insgesamt in Frage stellen. Damit schützt der Straftatbestand des § 21 VersG die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausgangsversammlung konkret vor einem Verhalten, das die Durchführbarkeit der von ihnen geplanten Versammlung grundlegend bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">179 Bei einer Gesamtabwägung mit dem Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausgangsversammlung, ihre Versammlung überhaupt durchführen zu können, muss daher das Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gegenversammlung, ihre Versammlung gerade in einer grob störenden Art und Weise abhalten zu können, zurücktreten. Es ist für den Prozess der freien Meinungsbildung in einem demokratischen Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">180 (b) Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht unter Einbeziehung der in § 21 VersG enthaltenen strafrechtlichen Sanktionsnorm.</p>\n<p class=\"lf-p\">181 Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben ist zunächst die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, das in § 21 VersG enthaltene Verbot der \"groben Störungen\" nicht verbotener Versammlungen und Aufzüge in Verhinderungs-, Sprengungs- oder Vereitelungsabsicht strafbewehrt auszugestalten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Störungen stellen nicht nur insgesamt ein geordnetes, funktionsfähiges Versammlungswesen in Frage, sie beeinträchtigen auch ganz konkret die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtsausübung Dritter. Dementsprechend durfte es der Gesetzgeber für geboten erachten, das in § 21 VersG normierte Verhalten zu kriminalisieren und unter Strafandrohung zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">182 Auch der konkret vorgesehene Strafrahmen begegnet entsprechend den oben dargelegten Maßstäben keinen durchgreifenden Bedenken. Der heute in § 21 VersG vorgesehene Strafrahmen - Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - ist gerade auch unter Berücksichtigung der großen Bandbreite des von § 21 VersG erfassten Verhaltens insgesamt als moderat einzustufen. Eine Mindeststrafe ist nicht (mehr) vorgesehen. Art und Maß der Strafe sind daher - speziell unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der durch § 21 VersG geschützten Gemeinwohlbelange und der durch ein Absichtserfordernis besonders qualifizierten Schuld des Täters - nicht als schlechthin unangemessen zu bewerten. Darüber hinaus erlaubt es der vorgesehene Strafrahmen, besonderen Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lässt, etwa durch Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten oder besondere Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 120, 224 &lt;252&gt; m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">183</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Aus dem hier ohnehin nicht als verletzt gerügten Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergäben sich für die Verfassungsmäßigkeit der in § 21 VersG enthaltenen Sanktionsnorm keine Anforderungen, die über die hier aus Art. 8 Abs. 1 GG folgenden hinausgingen.</div>\n<p class=\"lf-p\">184 3. Der Straftatbestand des § 21 VersG ist vorliegend auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt worden. Insbesondere lässt die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des Straftatbestands des § 21 VersG nach den hier zugrundezulegenden Feststellungen des Amtsgerichts - jedenfalls im Ergebnis - keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erkennen (a). Auch eine Verletzung sonstiger verfassungsrechtlicher Anforderungen ist nicht festzustellen (b).</p>\n<p class=\"lf-p\">185</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit infolge einer unzureichenden Berücksichtigung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des Straftatbestands des § 21 VersG rügt, greifen die geäußerten Bedenken nicht durch.</div>\n<p class=\"lf-p\">186</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Wie oben dargelegt, richtet sich das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in erster Linie an den (förmlichen) Gesetzgeber. Durch das Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (Warn- und Besinnungsfunktion, Rn. 113). Für die dem Gesetzgebungsprozess nachgelagerte Gesetzesanwendung ergeben sich aus dem Zitiergebot demgegenüber allenfalls mittelbare Auswirkungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">187</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein vorhandenes Grundrechtszitat kann insbesondere das Bewusstsein des jeweiligen Gesetzesanwenders dafür stärken, dass er sich in einem grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Der Gesetzesanwender wird durch die ausdrückliche Bezeichnung betroffener Grundrechte konkret dafür sensibilisiert, in welche Grundrechtspositionen er im Rahmen seiner Gesetzesanwendung gegebenenfalls eingreift. Keiner Entscheidung bedarf es an dieser Stelle, ob sich hieraus zugleich eine eigenständige Funktion des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in Form einer Hinweis-, Verdeutlichungs- oder Klarstellungsfunktion ableiten lässt (so Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 1 Rn. 41 &lt;Mai 2008&gt; m.w.N.; vgl. hierzu auch unter Verwendung teils unterschiedlicher Bezeichnungen Axer, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 67 Rn. 10; de Wall, in: Berliner Kommentar, Art. 19 Abs. 1, 2 Rn. 45 &lt;Juli 2012&gt;; Enders, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 19 Rn. 15 &lt;Juni 2025&gt;; Guckelberger, in: Stern/Sodan/Möstl, Staatsrecht, Bd. 3, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 54; Hillgruber, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 201 Rn. 43; Huber, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 71).</div>\n<p class=\"lf-p\">188</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Insbesondere im Fall eines erforderlichen, aber fehlenden Grundrechtszitats ist von dem jeweiligen Gesetzesanwender vor allem das Gebot der verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">189 Das Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 32, 373 &lt;383 f.&gt;; 119, 247&lt;274&gt;; 134, 33 &lt;63 Rn. 77&gt;; 160, 1 &lt;25 Rn. 70&gt;; 168, 1 &lt;68 Rn. 193&gt;; 169, 67 &lt;86 Rn. 36&gt; - Politischer Beamter). Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 &lt;320&gt;; 119, 247 &lt;274&gt;; 134, 33 &lt;63 Rn. 77&gt;; 160, 1 &lt;25 Rn. 70&gt;). Eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen aber dort, wo sie dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 101, 312 &lt;329&gt;; 110, 226 &lt;267&gt;; 134, 33 &lt;63 Rn. 77&gt;; 138, 64 &lt;94 Rn. 86&gt;; 160, 1 &lt;25 Rn. 70&gt;). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 &lt;274&gt;; 138, 64 &lt;94 Rn. 86&gt;; 168, 1 &lt;68 Rn. 194&gt; m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">190 Wird im Rahmen der Gesetzesanwendung ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG festgestellt, so ist gerade dann im Ausgangspunkt stets zu prüfen, ob eine verfassungskonforme Auslegung der betreffenden Norm dahingehend in Betracht kommt, dass das jeweilige Grundrecht nicht eingeschränkt wird (vgl. auch de Wall, in: Berliner Kommentar, Art. 19 Abs. 1, 2 Rn. 67 &lt;Juli 2012&gt;; Guckelberger, in: Stern/Sodan/Möstl, Staatsrecht, Bd. 3, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 86; Huber, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 105; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 9; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 1 Rn. 41, 47 &lt;Mai 2008&gt;). Ein fehlendes Grundrechtszitat kann in diesem Zusammenhang zwar gegebenenfalls als Indiz, nicht aber als Beleg für einen fehlenden gesetzgeberischen Willen bezüglich der nicht benannten Grundrechtseinschränkung herangezogen werden (anders wohl Axer, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. III, 2009, § 67 Rn. 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">191 Scheidet eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der dargelegten Grenzen aus, verbleibt es bei der Nichtigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Norm mit den jeweils daraus folgenden Konsequenzen für die Gesetzesanwendung (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, Rn. 251).</p>\n<p class=\"lf-p\">192</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine über die vorstehend dargelegten Rechtsfolgen hinausgehende materielle Bindungswirkung des Zitiergebots im Rahmen der Gesetzesanwendung besteht demgegenüber nicht. Zwar finden sich in der Literatur - von der Bundesregierung und dem Beschwerdeführer in Bezug genommene - Stimmen, die von einer konkreten \"Bindungsfunktion\" des Zitiergebots ausgehen (vgl. Engel, Das Zitiergebot, Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 66 ff., 178 ff. m.w.N.; vgl. auch Huber, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 72; Hufeld, in: Bonner Kommentar, Art. 19 Abs. 1 Rn. 195 f. &lt;Februar 2012&gt;). Soweit dieser Ansatz jedoch den Anwendungsbereich des an den Gesetzgeber gerichteten Zitiergebots und die damit verbundenen Rechtsfolgen für die Gesetzesanwendung voneinander trennt, vermag er infolge seiner Inkongruenz nicht zu überzeugen. Wenn der Gesetzgeber - ausgehend von einem sachgerecht begrenzten Anwendungsbereich des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - ein durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränktes Grundrecht nicht benannt hat und auch nicht benennen musste, so ist aus einem fehlenden Grundrechtszitat durch den Gesetzgeber insoweit auch keine materielle Bindungswirkung für die Gesetzesanwendung ableitbar.</div>\n<p class=\"lf-p\">193</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Gemessen an den vorstehenden Maßstäben liegt kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen vor. Die fehlende Bezeichnung des Art. 8 Abs. 1 GG als eingeschränktes Grundrecht war für die Gesetzesanwendung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil es eines entsprechenden Grundrechtszitats hinsichtlich des Straftatbestands des § 21 VersG gerade nicht bedurfte (Rn. 111 ff.).</div>\n<p class=\"lf-p\">194 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit die Argumente, mit denen das Amtsgericht und das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen einen Verstoß des Straftatbestands des § 21 VersG gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abgelehnt haben, im Einzelnen einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten. Die Fachgerichte sind jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des Straftatbestands des § 21 VersG ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">195</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die konkrete Verurteilung des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Straftatbestands des § 21 VersG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20 Euro ist unter sonstigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von Seiten des Beschwerdeführers nicht gerügt worden; die Verurteilung begegnet insoweit auch keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-KVRE463852501&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</div></div>", "next": 0}