{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Salafistische Organisationen bzw. Muslime, die religiösem Extremismus nahe stehen oder unter ausländischem Einfluss stehen sollen, werden in Dagestan als Wahhabiten bezeichnet und teilweise pauschal mit Terroristen gleichgesetzt (Schweizerische Flüchtlingshilfe/A. Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, S. 1 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 1. Juni 2016, S. 52, 65). Sie müssen in Tschetschenien und Dagestan bereits ohne Hinzutreten weiterer Handlungen oder konkreter Verdächtigungen befürchten, von den Sicherheitsbehörden als \"Extremisten\" verhaftet zu werden. Auch das Tragen langer Bärte oder salafistischer Kleidung kann bereits zu Verhaftungen und Misshandlungen führen (Schweizerische Flüchtlingshilfe/A. Baudacci, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, Update vom 13. Mai 2016, S. 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">107 (b) Ausgehend von dieser Erkenntnislage sprach bezogen auf den Abschiebezeitpunkt einiges dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch die lokalen oder föderalen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt würde, selbst wenn er sich dort einer salafistischen Betätigung, soweit diese die Grenzen der geschützten Religionsfreiheit überschreitet, enthält (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 90 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">108</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Dem Kläger standen im Zeitpunkt seiner Abschiebung auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse jedoch Alternativen für eine Niederlassung in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepubliken des Nordkaukasus (etwa in der Umgebung des Abschiebeziels P.) zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Bereiche lagen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vor. Sie erfüllen hier zugleich die Voraussetzungen des internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Daher stand dem Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter zu, ohne dass entschieden werden muss, ob dieses Abschiebungsverbot ohnehin wegen der vom Kläger ausgehenden Gefahren ausgeschlossen wäre (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG).</div>\n<p class=\"lf-p\">109</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Nach der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnislage drohte dem Kläger außerhalb des Nordkaukasus wegen der Handlungen und Äußerungen im Bundesgebiet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er unter Berücksichtigung der ihm zugeschriebenen Terrorgefahr durch Sicherheitsbehörden oder Strafverfolgungsorgane der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt oder zwangsweise nach Dagestan zurückverbracht wird. Etwaige erst nach Rückkehr in die Russische Föderation entfaltete Aktivitäten, die den Verdacht begründen könnten, er neige dem gewaltbereiten Jihadismus zu oder plane oder unterstütze Terroranschläge, können kein Abschiebungshindernis begründen und waren außer Betracht zu lassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">110 Der Senat verkennt nicht, dass aus Sicht der russischen Behörden auch außerhalb des Nordkaukasus die Gefahr von Terroranschlägen besteht. Radikale islamistische Netzwerke aus dem Nordkaukasus und Dagestan verfügen über Zellen in ganz Russland - von Moskau, St. Petersburg bis nach Sibirien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/A. Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, S. 3 und 15). Der russische Staat geht auch im übrigen Staatsgebiet konsequent gegen islamistische Terroristen vor. Erst im Juli 2016 wurde in der Russischen Föderation mit dem Ziel der effektiveren Bekämpfung des Terrorismus und der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit das Strafrecht deutlich verschärft, worauf der Kläger hingewiesen hat (www.icnl.org/research/library/files/Russia/Yarovaya.pdf, GA 1 VR 3.17 Bl. 264).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuvor ist im November 2013 in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit dem die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreicht werden sollte und das darauf abzielte, die \"harte Form\" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2016, S. 34; Schweizerische Flüchtlingshilfe/A. Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, S. 4 f.). Von einer entsprechenden Praxis außerhalb des Nordkaukasus wird demgegenüber bisher nicht berichtet; auch belegt diese Gesetzeslage ebenso wenig wie die Verschärfung des Strafrechts eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Terrorverdächtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">111 Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Ad-hoc-Bericht, Stand: Juni 2017, S. 20 f.) ist der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen aus Angst vor Terroranschlägen erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichteten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Solange die Konflikte im Nordkaukasus nicht endgültig gelöst sind, ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Das gilt insbesondere für Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagieren bzw. denen ein derartiges Engagement unterstellt wird, oder die - wie hier - im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">112 Selbst wenn diese besondere Aufmerksamkeit auch Dagestanern entgegengebracht werden sollte, rechtfertigte die Zugehörigkeit zu einer solchen Risikogruppe ebenfalls noch nicht die Annahme, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies entspricht im Wesentlichen der in der fallbezogen erteilten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017 wiedergegebenen Einschätzung von Mitarbeitern der russischen Nichtregierungsorganisation \"Komitee zur Verhinderung von Folter\": Danach habe der Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation mit einer Befragung und Überwachung zu rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Mai 2017 zu Frage 1a). Es erscheine jedoch nahezu ausgeschlossen, dass er \"präventiv\" gefoltert oder einer anderen Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt würde. Der Zuverlässigkeit dieser Auskunft steht nicht entgegen, dass der Leiter dieser Organisation nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes Mitglied des präsidialen Menschenrechtsrats ist (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531 Rn. 96). Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seiner Stellungnahme vom 10. August 2017 bestätigt, dass das \"Komitee zur Verhinderung von Folter\" eine allseits geachtete Organisation sei, deren Expertise auch in die Lageberichte des Auswärtigen Amtes einfließe.</p>\n<p class=\"lf-p\">113 Die vom Kläger eingeholte, im Verfahren vor dem EGMR vorgelegte Auskunft von U. I. (Civic Assistance Committee, Human Rights Center Memorial vom 19. August 2017 insbesondere zu Frage 3) gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Darin heißt es, eine aus Deutschland abgeschobene Person werde zweifellos unter sozialer Kontrolle stehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie verfolgt und gefoltert werde, sei erheblich und noch um ein Vielfaches höher, wenn sie mit dem Stigma, einen terroristischen Anschlag beabsichtigt zu haben, abgeschoben würde. Der Senat misst der gegenteiligen Einschätzung des \"Komitees zur Verhinderung von Folter\" weiterhin die größere Bedeutung bei. Zum einen kann sich die Auskunft von Frau I. nicht erkennbar auf konkrete Referenzfälle stützen (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2017 - 54646/17, X./Germany - Rn. 33). Mit der des Klägers vergleichbare Fallgestaltungen werden auch in den von ihr beigefügten Berichten der Nichtregierungsorganisationen Memorial Human Rights Center/Civic Assistance Committee nicht benannt (\"Chechens in Russia\", Moscow 2014; \"Counter-terrorism in the North Caucasus: a human rights perspective. 2014-first half of 2016\"; Moscow 2016, sowie \"On the situation of Chechen Republic and Republic of Ingushetia residents in the Russian penal system, September 2011 to August 2014\", September 2014, Moscow). Zum anderen wird die im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gewonnene Gefahrenbewertung des Senats nunmehr bestätigt durch die aktualisierte Einschätzung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, das sich in seiner Stellungnahme vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2017 der Bewertung des \"Komitees zur Verhinderung von Folter\" angeschlossen und an seiner früheren abweichenden, pauschalen Stellungnahme vom 17. Mai 2017 nicht mehr festgehalten hat. Danach werden Personen, die sich in der Russischen Föderation nicht islamistisch betätigt haben oder dort aufgefallen sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit misshandelt. Zum Beleg verweist das Bundesamt auf Erkenntnisse der österreichischen Staatendokumentation vom 29. Juni 2017. Danach konnten keine Informationen mit Hinweisen darauf gefunden werden, dass Personen, die im Ausland wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation \"IS\" strafgerichtlich verurteilt wurden und eine Haftstrafe bereits verbüßt haben, in der Russischen Föderation abseits einer eigentlichen Strafverfolgung Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an BVwG, Russische Föderation - Menschenrechtsverletzungen von im Ausland verurteilten Personen wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vom 29. Juni 2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">114 Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juli 2014 (A. Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans, S. 3 f.) nicht abzuleiten, dass dem Kläger in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohen würde. Zwar wird dort von Angaben der Nichtregierungsorganisation Memorial (U. I.) berichtet, wonach Familienangehörige von Terrorismusverdächtigen aus Dagestan auch in anderen Regionen in Russland von staatlichen Behörden verfolgt und schikaniert werden und dem ständigen Risiko einer willkürlichen Strafverfolgung ohne Begründung ausgesetzt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch werde von einer Reihe dokumentierter Fälle berichtet, in denen ganze Familien in Moskau, St. Petersburg und weiteren russischen Städten Opfer von gewaltsamem \"Verschwindenlassen\" geworden seien. Dies sei vor allem in den Fällen geschehen, in welchen die Behörden der nordkaukasischen Republiken Interesse daran hatten, Maßnahmen gegen Familienangehörige zu ergreifen. \"Wahhabiten\" und ihre Familienmitglieder würden in ganz Russland verfolgt. Der Modus Operandi der Behörden des Nordkaukasus finde mittlerweile auch im übrigen Russland Anwendung. Seit 2009 sei die Zahl der Verhaftungen und Entführungen von Personen aus dem Nordkaukasus in ganz Russland gestiegen. Rund 20 Prozent der dokumentierten Entführungen fänden mittlerweile außerhalb des Nordkaukasus statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">115 Diesen Ausführungen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der russische Staat auch einer im europäischen Ausland entfalteten islamistisch-jihadistischen Betätigung - insbesondere Planung/Vorbereitung eines Terroranschlags in Deutschland - in der Russischen Föderation mit derart drastischen Maßnahmen begegnen würde. Ein vergleichbares Interesse der russischen Behörden, gegen eine Person wie den Kläger menschenrechtswidrig vorzugehen, ist in einem solchen Fall mangels Referenzfällen nicht belegbar und kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Denn spezifisch russische Interessen hat der Kläger bisher nicht verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">116 Der Senat hat es daher im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung auch nicht für beachtlich wahrscheinlich erachtet, dass in der Russischen Föderation gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet oder er in Polizeigewahrsam genommen würde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass nach russischem Strafrecht für Auslandstaten russischer Staatsbürger das Personalitätsprinzip gilt, rechtfertigt dieser Hinweis auf die Rechtslage für sich allein noch nicht den Schluss auf eine entsprechende Praxis. Auch die Erklärung des russischen Generalstaatsanwalts von November 2015, wonach 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden, wovon laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) 1 000 Personen betroffen seien (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 1. Juni 2016, S. 27), lässt nicht hinreichend auf eine Betroffenheit auch des Klägers schließen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich der Fokus der russischen Strafverfolgungsbehörden auch auf Personen richten würde, die nicht aus Syrien, Irak oder der Türkei, sondern aus dem westeuropäischen Ausland zurückkehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">117 Berichte über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus (vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 10) beziehen sich zumeist auf den Nordkaukasus. Gegen Tschetschenen (bzw. Personen aus dem Nordkaukasus), die sich in Moskau oder anderen Bereichen der Russischen Föderation niedergelassen haben, kommen Strafverfahren aufgrund falscher Anschuldigungen heute kaum noch vor (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 85 f.). Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren zwar vor, insbesondere gegen junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus, jedoch nicht in systematischer Weise (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/A. Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, S. 6; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 1. Juni 2016, S. 82).</p>\n<p class=\"lf-p\">118 Die vorstehend dargelegte Gefahreneinschätzung wird schließlich ex post dadurch bestätigt, dass es dem Kläger gelungen ist, unbehelligt in die Russische Föderation einzureisen und bei entfernten Bekannten seiner Eltern in Nordwestrussland Aufenthalt zu nehmen. Der Senat ist davon ausgegangen, dass den russischen Staatsbehörden die Gründe für die Abschiebung des Klägers bekannt waren (s.o.); zudem ist er mit seinem russischen Reisepass, aus dem das von Deutschland zeitweise verfügte Ausreiseverbot hervorging und der bei einer Einreise vorzulegen ist, abgeschoben worden. Daraus kann nur geschlossen werden, dass seitens der russischen Sicherheitsbehörden kein Interesse bestand, gegen den Kläger ein Strafverfahren einzuleiten oder ihn in Polizeihaft zu nehmen. Auch wenn es für die hier vorzunehmende Prognose auf den Zeitpunkt der Abschiebung ankommt, können Vorkommnisse nach der Abschiebung als - wie hier - bestätigendes Indiz für die Richtigkeit der gerichtlichen Prognose ergänzend herangezogen werden (EGMR, Urteil vom 14. März 2017 - Nr. 47287/15, Ilias u. Ahmed/Ungarn - Rn. 105 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 ff. Rn. 14). Dass sich der Kläger an seinem Aufenthaltsort nicht angemeldet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">119 Das Risiko, dass die Behörden in Dagestan, soweit sie von der Abschiebung des Klägers erfahren, den Kläger außerhalb Dagestans aufsuchen und dort misshandeln oder nach Dagestan verbringen würden, hält der Senat ebenfalls für gering. Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht zwar aus, die regionalen Strafverfolgungsbehörden könnten Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlten sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem \"langen Arm\" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen seien, seien etwa auch in Moskau präsent (vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 15 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe/A. Baudacci, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, Update vom 13. Mai 2016, S. 24; Memorial Human Rights Center/Civic Assistance Committee, Chechens in Russia, 2014, S. 7). Bei Umzügen in eine andere Region der Russischen Föderation informiert das FMS-Büro, bei dem die Registrierung erfolgt, das FMS-Büro am Ort der ursprünglichen Registrierung (siehe auch U. I. &lt;Civic Assistance Committee, Human Rights Center Memorial&gt;, Auskunft vom 19. August 2017, zu Frage 5 und 6). Ob diese Information durch die Behörden des ursprünglichen Wohnorts in irgendeiner Weise aktiv verwendet wird, ist aber eine andere Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hängt davon ab, wie wichtig die Person für die dortigen Behörden war/ist (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68). Ausgehend davon ist eher unwahrscheinlich, dass dagestanische Strafverfolgungsbehörden aufgrund der gegen den Kläger in Deutschland erhobenen Vorwürfe Anlass sehen werden, ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten oder gegen ihn in irgendeiner Weise extralegal vorzugehen, wenn er - der Dagestan schon im Kleinkindalter verlassen hat - nicht in Kontakt zu Dagestan tritt und insbesondere andernorts seinen Wohnsitz nimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gründe dafür ergeben sich auch nicht aus der Auskunft von Frau I. (Civic Assistance Committee, Human Rights Center Memorial) vom 19. August 2017. Der Kläger hat weder in Dagestan auf der Seite der Aufständischen gekämpft noch ist er in Syrien gewesen. Durch Vorlage seines im Juli 2013 ausgestellten russischen Reisepasses (AA Bl. 169) kann er dies ab diesem Zeitpunkt sogar belegen; aus dem temporären Ausreiseverbot ergibt sich nichts anderes.</p>\n<p class=\"lf-p\">120 Hinreichend tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohte, gegen seinen Willen durch russische föderale Stellen nach Dagestan zurückverbracht zu werden, waren den ausgewerteten Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe von rückgeführten Tschetschenen berichtet, die etwa vom russischen Geheimdienst nach Ankunft am Flughafen Moskau festgenommen und nach Tschetschenien gebracht oder nach Rückkehr aus dem westeuropäischen Ausland verhaftet und gefoltert worden seien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/A. Baudacci, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, Update vom 13. Mai 2016, S. 22), werden die jeweiligen Hintergründe nicht mitgeteilt. Schlüsse für den hier zu entscheidenden Fall waren daraus mithin nicht zu ziehen, zumal der Kläger bei seiner Einreise dieses Schicksal nicht erlitten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">121</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Kläger hat auch nicht infolge einer Einziehung zum Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten.</div>\n<p class=\"lf-p\">122 (a) Es ist bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger in absehbarer Zeit nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst eingezogen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">123 Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren unterliegen in der Russischen Föderation der einjährigen Wehrpflicht (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Juni 2017, S. 10). Darunter fällt grundsätzlich auch der ...-jährige Kläger. Die reale Gefahr, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, wird durch die mit seiner Person verbundenen Sicherheitsbedenken jedoch deutlich vermindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">124 Die allgemeine Wehrpflicht besteht in der gesamten Russischen Föderation. Grundsätzlich wird einem 18- bis 28-jährigen Mann in der Russischen Föderation ein Musterungsbescheid zugestellt, um ihn für den Wehrdienst in den Streitkräften zu mustern. Eine Einberufung in die Streitkräfte ist damit jedoch nicht zwingend verbunden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Mai 2017, zu Frage 2). Junge Männer aus dem Nordkaukasus, insbesondere aus Tschetschenien, wurden in zurückliegenden Jahren über längere Zeit praktisch nicht zum Wehrdienst eingezogen. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass man nicht \"potenzielle Terroristen und Untergrundkämpfer\" an der Waffe ausbilden wolle. Nordkaukasier könnten einen radikalen Islam in der Armee verbreiten; sie seien besonders undiszipliniert und würden eine \"Dedowschtschina\" auf ethnischer Grundlage betreiben (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">O., Wien, Gutachten vom 2. Februar 2015 für VG Berlin, S. 19 f.). Etwa nach dem Beginn des russischen militärischen Vorgehens gegen die Ukraine im Frühjahr 2014 änderten sich die Rahmenbedingungen aber. So wurden im Herbst 2014 wieder Rekruten aus dem Nordkaukasus einberufen (Dagestan: ca. 2 000, Tschetschenien: ca. 500, vgl. O., ebenda, S. 20, sowie Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Bremen vom 13. November 2015). Bei den tschetschenischen Rekruten soll es sich dabei überwiegend um Freiwillige mit abgeschlossenem Hochschulstudium gehandelt haben, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstrebten (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung etc., 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2014). In Dagestan wurden im Frühling 2016 1 800 junge Männer eingezogen, ein Drittel mehr als im Jahr zuvor. Trotzdem seien mehr als 2 000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollten (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 1. Juni 2016, S. 50). Als ein Grund für die Änderung der Einberufungspraxis wird Personalnot bei den Streitkräften benannt, der mit einer Erhöhung der Einberufungsquote und auch durch den Rückgriff auf Wehrpflichtige aus dem Nordkaukasus begegnet werden sollte. Die kritische Personallage habe Sicherheitsbedenken gegenüber Rekruten aus dem Nordkaukasus zurücktreten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Persönliche Garantien von Mitgliedern der jeweiligen Administrationen und Familienangehörigen sollen nun die wahrgenommenen Risiken eindämmen (vgl. Pester, Russlands Militärreform: Herausforderung Personal, SWP-Studie, November 2013, S. 24, 26; Klein/Pester, Russlands Streitkräfte: Auf Modernisierungskurs, SWP-Aktuell, Dezember 2013, S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">125 Trotz der zunehmenden Personalengpässe und der geänderten Einberufungspraxis in den russischen Streitkräften hält der Senat eine Einberufung des Klägers zum Wehrdienst nicht für wahrscheinlich. Zwar liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei ihm Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst, Ausschlussgründe oder ein Recht auf Verschiebung/Aufschub des Militärdienstes gegeben sind (vgl. dazu O., Wien, Gutachten vom 2. Februar 2015 für VG Berlin, S. 12 ff.). Angesichts der anzunehmenden Bekanntheit der Abschiebungsgründe und der Befragung und Überwachung durch den Inlandsgeheimdienst FSB oder die Polizei, mit der nach Abschiebung in die Russische Föderation zu rechnen war, spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass eine Einberufung des Klägers wegen des damit verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos unterbleiben wird. Dass Wehrpflichtige aus dem Nordkaukasus aktuell nicht mehr pauschal als Sicherheitsrisiko betrachtet werden, steht dem nicht entgegen, weil vom Kläger individuell die Gefahr eines islamistisch motivierten terroristischen Anschlags ausgeht. Es ist nicht nahe liegend, dass die für die Einberufung zuständigen Behörden in der Russischen Föderation das Risiko eingehen werden, eine solche Person an der Waffe auszubilden. Die Frage nach persönlichen Garantien stellt sich bei einem derart evidenten Sicherheitsrisiko schon nicht mehr; im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, wer für den Kläger außerhalb des Nordkaukasus bürgen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">126 (b) Unabhängig davon liegen nach der aktuellen Auskunftslage keine stichhaltigen Gründe (mehr) dafür vor, dass Wehrdienstleistenden in der Russischen Föderation eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung droht, indem sie dem System der sogenannten Dedowschtschina, d.h. der systematischen Misshandlungen und Erniedrigung von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige, ausgesetzt werden. Nach aktueller Auskunftslage ist dies zwar weiterhin nicht auszuschließen, aber nicht mehr beachtlich wahrscheinlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">127 Anders als das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 18. November 2016 - 3 K 1982/09.A - juris Rn. 52 ff.) hält der Senat unter zusätzlicher Einbeziehung des jüngsten Lageberichts des Auswärtigen Amtes (Ad-hoc-Bericht Stand: Juni 2017) trotz der weiterhin problematischen Menschenrechtslage in den Streitkräften aktuell nicht mehr die Feststellung für gerechtfertigt, dass einem Wehrpflichtigen eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (\"real risk\") droht. Bereits im Lagebericht von Anfang 2016 hatte das Auswärtige Amt berichtet, die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur \"Humanisierung\" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes seien im Berichtszeitraum weiter umgesetzt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Maßnahmen umfassten u.a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone seien ebenfalls eingeführt worden. Offizielle Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation habe es zuletzt nicht gegeben. Die Nichtregierungsorganisationen \"Komitee der Soldatenmütter\" und \"Armee.Bürger.Recht\" hätten jedoch von Soldaten berichtet, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die Nichtregierungsorganisationen gewendet hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige komme, jedoch nicht mehr im Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die \"Dedowschtschina\", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, sei noch nicht vollständig abgeschlossen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Januar 2016, S. 14 f.). Im aktuellen Lagebericht, der eine im Übrigen unveränderte Einschätzung enthält, wird nunmehr ergänzend berichtet, Staatspräsident Putin habe im Jahr 2015 ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert habe und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der \"Dedowschtschina\" sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt seien zunehmend einzelne Verbesserungen zu erkennen, weil - teilweise auf Initiative der Soldatenmütter - vor drei bis vier Jahren ein Beschwerderecht für Soldaten eingeführt worden sei, seit kurzem jeder Soldat ein Gehaltskonto haben müsse, um Korruption und Erpressung durch Vorgesetzte zu verhindern, und sich die soziale Lage durch den Neubau von Kasernen und die damit einhergehende Abnahme der Überbelegung verbessert habe. Dadurch seien auch die Misshandlungen jüngerer durch ältere Soldaten zurückgegangen (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 10 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">128 Die darin zum Ausdruck kommende graduelle Verbesserung der Situation der Wehrdienstpflichtigen in den russischen Streitkräften wird bestätigt durch die vom Senat fallbezogen eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017 (zu Frage 3a). Darin wird ergänzend ausgeführt, das Ministerium der Verteidigung der Russischen Föderation veröffentliche zwar keine genauen Zahlen zu Misshandlungen innerhalb der Streitkräfte. Zahlreiche Indikatoren wiesen jedoch darauf hin, dass diese Art von Dienstvergehen in den Streitkräften zurückgehe. Seit Beginn der Reform der Streitkräfte im Jahr 2008, insbesondere jedoch unter dem derzeitigen Minister für Verteidigung Sergei Schoigu, liege das Hauptaugenmerk der militärischen und politischen Leitung der Streitkräfte auf der Steigerung der Attraktivität der Streitkräfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Maßnahmenpaket umfasse z.B. eine Erhöhung der Besoldung, den Wohnungsbau für Soldatenfamilien und medizinische Versorgung von Soldaten und deren Angehöriger. Der Aufrechterhaltung der Disziplin werde ein höherer Stellenwert als in den Jahren zuvor eingeräumt, wozu auch die konsequente Ahndung von Dienstvergehen wie z.B. Misshandlung gehöre. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass die islamistische Radikalisierung des Klägers die allgemein nicht mehr den Grad einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichende Gefahr, Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK während eines Wehrdienstes zu werden, in relevanter Weise erhöhen würde (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2017, zu Frage 3a).</p>\n<p class=\"lf-p\">129 Es besteht auch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Rahmen eines Wehrdienstes gegen seinen Willen nach Dagestan zurückkehren müsste. Allerdings führt O. aus, dass Wehrpflichtige, die keine Bestechungsgelder leisten könnten oder wollten, riskierten, in die Krisengebiete des östlichen Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan) oder aber in einen Truppenteil geschickt zu werden, in denen eine harte \"Dedowschtschina\" herrsche (Gutachten vom 2. Februar 2015 für VG Berlin, S. 21). Da die vom Auswärtigen Amt berichteten graduellen Verbesserungen der Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften in den letzten beiden Jahren in diesem bereits Anfang 2015 erstellten Gutachten jedoch noch nicht berücksichtigt sein konnten, ist bereits fraglich, inwieweit diese Aussage noch zutrifft. Im Ergebnis bestehen stichhaltige Gründe dafür, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, im Nordkaukasus zum Einsatz zu kommen, jedenfalls aus den Gründen nicht, aus denen schon seine Einberufung nicht beachtlich wahrscheinlich ist (s.o.).</p>\n<p class=\"lf-p\">130</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die weiteren Voraussetzungen für eine interne Ausweichmöglichkeit in die Gebiete der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus liegen vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">131 Nach der Rechtsprechung des EGMR zur Berücksichtigung internen Schutzes muss die abzuschiebende Person in der Lage sein, in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Außerdem dürfen die voraussichtlichen Lebensbedingungen dort nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. EGMR, Urteile vom 11. Januar 2007 - Nr. 1948/04, Salah Sheekh/Niederlande - Rn. 141 ff., vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 278 ff. und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - Rn. 65; siehe auch § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG sowie Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU zum subsidiären internationalen Schutz).</p>\n<p class=\"lf-p\">132 Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale des Klägers gegeben. Der Kläger sollte unter Berücksichtigung der Gründe des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - nach P., also nicht in den Nordkaukasus, abgeschoben werden; so ist es auch geschehen. Nach der vorliegenden Erkenntnislage war es dem Kläger bei Abschiebung grundsätzlich möglich und zumutbar, in der Russischen Föderation etwa in der weiteren, ländlicheren Umgebung von P. legal Wohnsitz zu nehmen und insbesondere registriert zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">133 Entgegen seiner Annahme ist der Kläger nicht gezwungen, sich für die zu einer Registrierung erforderliche Ausstellung eines Inlandspasses nach Dagestan an seinen letzten Wohnort zu begeben. Sowohl Inlands- wie Auslandspässe können in der Russischen Föderation in jedem FMS-Büro beantragt und abgeholt werden. Beantragt eine Person den Pass beispielsweise in Moskau, erscheint das FMS-Büro Moskau als ausstellende Behörde, ohne dass es darauf ankommt, wo die Person mit ihrem Wohnsitz registriert ist (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 66).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gegenteiligen Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (A. Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, S. 8, 10) folgt der Senat auch weiterhin nicht. Denn seine Annahme, dass eine Beantragung und Ausstellung des Inlandspasses auch außerhalb des letzten Wohnortes möglich ist, wird durch eine im Klageverfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. Februar 2018 bestätigt. Das Auswärtige Amt teilt darin mit, dass ein russischer Staatsangehöriger nach der Passverordnung der Russischen Föderation vom 8. Juli 1997 einen Inlandspass auch außerhalb der Region seines letzten Wohnorts beantragen könne; lediglich die Bearbeitungszeit verlängere sich dann von sonst 10 auf 30 Tage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durchgreifende Gründe, an der Verlässlichkeit dieser Auskunft zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">134 Mit seinem Einwand, er könne einen neuen Inlandspass nicht zumutbar beantragen, weil er dazu - um sich auszuweisen - seinen Reisepass mit dem daraus noch ersichtlichen, vormaligen deutschen Ausreiseverbot vorlegen müsse, kann der Kläger nicht durchdringen. Der Senat hat vorstehend an seiner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Einschätzung festgehalten, dass dem Kläger in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte droht. Dabei ist er davon ausgegangen, dass den russischen staatlichen Stellen die Gründe und Hintergründe einer Abschiebung des Klägers voraussichtlich bekannt werden, und dass insbesondere auch der russische Pass im Zuge der Abschiebung den russischen Einreisebehörden wird vorgelegt werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger dessen Vorlage auch bei der Meldebehörde zumutbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">135 Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen Föderation eine Wohnung zu finden, auch wenn sie dabei auf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen. Zwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, einen Vermieter zu finden (vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). In Moskau ist es besonders schwierig, eine Unterkunft zu finden, weil freie Wohnungen selten und die Mieten hoch sind. Die schon allgemein bestehenden Schwierigkeiten sind für Tschetschenen/Kaukasier infolge ihres allgemein schlechten Ansehens noch größer (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 83). Letzten Endes gelingt es aber auch Tschetschenen immer, eine Bleibe zu finden, weil es keine obdachlosen Tschetschenen etwa in Moskau gibt; üblicherweise gelingt dies mit der Hilfe von Freunden oder Verwandten (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 84). Dem Kläger dürfte dies zumindest außerhalb von P. auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, zumal nicht alle Vermieter nur an ethnische Russen vermieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">136 Die Registrierung ist jedenfalls nach einem Aufenthalt von drei Monaten obligatorisch. Bei Abschiebung war davon auszugehen, dass sie dem Kläger auch möglich sein würde. Auch wenn es Fälle von geforderten Bestechungsgeldern oder Diskriminierungen durch Behördenvertreter gibt, ist letzten Endes jeder in der Lage, eine Registrierung zu erhalten, auch ohne ein Bestechungsgeld zu zahlen. Bei fehlender Bereitschaft zur Zahlung eines Bestechungsgeldes dauert die Registrierung nur länger, ungefähr drei Wochen, sie wird am Ende aber vorgenommen. Seitens einer tschetschenischen sozialen und kulturellen Vereinigung wird berichtet, die Registrierung sei deutlich einfacher geworden als noch vor zwei Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das FMS habe ein Service-Center in Moskau eingerichtet, bei dem man alle notwendigen Informationen erhalte und die geforderten Dokumente (etwa eine Kopie des Inlandspasses) einreichen und die Registrierungsunterlagen ausfüllen könne. Es sei nicht mehr notwendig, zur Polizei oder zur Hausverwaltung zu gehen, und das administrative Verfahren sei vereinfacht worden, einschließlich der Möglichkeit, es elektronisch durchzuführen. Das Verfahren sei nunmehr in ein paar Tagen abschließend durchzuführen (zu Vorstehendem: Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 75 f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Annahme im Zeitpunkt der Abschiebung, dass dem Kläger eine Registrierung und damit die Begründung eines legalen Aufenthalts in der russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus möglich sein würde, steht auch nicht die Aussage des Auswärtiges Amtes entgegen, wonach der legale Zuzug von Tschetschenen an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert werde (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). Ungeachtet dessen, dass die dort erwähnten Zuzugserschwernisse nicht überall, sondern nur \"an vielen Orten\" bestehen sollen, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Auswärtigen Amtes erläutert, dass diese Aussage im Lagebericht explizit nur Tschetschenen betreffe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei sie zeitlich überholt; der künftige Lagebericht für das Jahr 2018 werde diese Einschränkung nicht mehr enthalten. Angesichts dieser Erläuterungen drängte sich dem Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">137 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass einer Registrierung des Klägers in Russland auch Rechtsvorschriften entgegenstehen, eine weitere erklärende Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen, brauchte der Senat ebenfalls nicht nachzugehen. Zum einen war dieser Antrag gemäß § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückzuweisen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der ihm nach § 87b Abs. 1 und 2 Nr. 1 VwGO bis zum 9. Februar 2018 gesetzten Frist (vgl. gerichtliche Verfügung vom 5. Dezember 2017, Nr. 1a) gestellt hat. Obwohl die o.g. Aussage des Auswärtigen Amtes bereits wortgleich im vorangegangenen Lagebericht vom 24. Januar 2017 (Stand: Dezember 2016) enthalten war, den der Senat dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde gelegt hat, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihre hierauf gestützten Zweifel an der Möglichkeit einer Registrierung und den diesbezüglichen Beweisantrag erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist nicht genügend entschuldigt worden, und die Einholung einer weiteren schriftlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes hätte die Erledigung des im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert, weil die mündliche Verhandlung hätte vertagt werden müssen. Der Kläger ist in der Verfügung vom 5. Dezember 2017 auch über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden (§ 87b Abs. 3 VwGO). Zum anderen ist die Beweisfrage angesichts der im Lagebericht ausdrücklich auf Tschetschenen beschränkten Aussage und der nach Rücksprache im Auswärtigen Amt erfolgten Bestätigung dieser Beschränkung durch den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Auswärtigen Amtes bereits beantwortet.</p>\n<p class=\"lf-p\">138 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Registrierung könne ihm mit Blick auf ihm drohende Gefahren als terrorverdächtigen Islamisten sowie eine drohende Einziehung zum Wehrdienst nicht zugemutet werden. Da ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, war ihm die Registrierung zur Ermöglichung der damit verbundenen existenzsichernden Vorteile (etwa einer legalen Arbeitsstelle) im Zeitpunkt der Abschiebung auch zumutbar. Nachteile wie auch eventuelle Gefahrerhöhungen, die nunmehr damit verbunden sein können, dass der Kläger nach eigenem Vortrag inzwischen seit mehreren Monaten ohne Registrierung in der Russischen Föderation lebt, können schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, weil sie auf einem erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gezeigten (eigenverantwortlichen) Verhalten des Klägers beruhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">139 Daran anknüpfend geht der Senat davon aus, dass der Kläger auch außerhalb Dagestans seinen Lebensunterhalt auf einem einfachen Niveau sichern kann. Dazu ist erforderlich, dass er unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen das wirtschaftliche Existenzminimum, sei es durch eigene Arbeit, sei es durch staatliche oder sonstige Hilfen, erlangen kann und nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Nr. 30 Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 21). Dies ist vorliegend anzunehmen. Zwar wird die Arbeitsuche für einen Kaukasier, der in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation dauerhaft Aufenthalt nehmen will, als schwierig bezeichnet (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 83). Auch hat der Kläger keine Berufsausbildung und verfügte - soweit im Abschiebezeitpunkt feststellbar - nicht über Verwandte oder Bekannte außerhalb Dagestans. Diese Annahme hat sich allerdings insoweit als nicht vollständig zutreffend erwiesen, als er nunmehr bei entfernten Bekannten seiner Eltern in Nordwestrussland aufgenommen worden ist. Zudem ist er ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, der über einen in Deutschland erworbenen Hauptschulabschluss verfügt und sich grundlegende Russischkenntnisse (nachdem er bereits Deutsch und Kumykisch spricht, in der Schule Englisch gelernt und privat Arabisch-Unterricht genommen hat) vor Ort schnell wird aneignen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihm sind außer kriminellen Tätigkeiten alle Arbeiten zumutbar, auch solche, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Nr. 30 Rn. 11). Eine solche Tätigkeit wird er nach entsprechend ausdauernder Arbeitsuche finden können. Dass der Kläger nach dem Gutachten des Dr. K. noch nicht wie ein Erwachsener wirkt und ihm nach Beobachtungen von Pflegern in der B.er Klinik \"jegliche Alltagspraxis\" fehle, rechtfertigte bei seiner Abschiebung keine andere Prognose.</p>\n<p class=\"lf-p\">140</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">cc)</span>Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war die Abschiebungsanordnung auch ohne eine Zusicherung menschenrechtskonformer Behandlung seitens russischer Regierungsstellen mit Art. 3 EMRK vereinbar. Der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vom Kläger eingereichte Entwurf einer Verbalnote des Auswärtigen Amtes führt auch weiterhin nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Verbalnote ließ keinen Rückschluss darauf zu, dass eine Zusicherung nach der Beurteilung des Auswärtigen Amtes erforderlich sei, um einer abschiebungserheblichen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu begegnen. Sie war vielmehr vorsorglich für den Fall vorgesehen, dass sich eine Zusicherung nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes als erforderlich erweisen sollte. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5). Daher bedurfte es auch nicht der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Eilverfahren beantragten Beiziehung der Dokumentation zum \"deutsch-russischen Dialog zu Migration und Rückkehr\" am 21. Juni 2017 in Berlin.</div>\n<p class=\"lf-p\">141</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">dd)</span>Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis lag nicht deshalb vor, weil im Zeitpunkt der Abschiebung konkret zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Kläger nach einer Abschiebung in die Russische Föderation dort das Leben nehmen könnte. Die sich aus der Aktenlage und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. ergebende Persönlichkeitsbewertung deutet nicht auf eine Bereitschaft oder Neigung des Klägers, seinem Leben unabhängig von einem Terroranschlag ein Ende zu setzen. Die Äußerungen zu einer \"Todessehnsucht\" stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Wunsch des Klägers, ins Paradies zu kommen, und der entsprechenden Märtyrerideologie des sogenannten \"Islamischen Staates\". Soweit er bei seinem Zusammenbruch nach seiner Aussage bei der Polizei beteuert hat, die Religion stehe bei seinen Suizidgedanken nicht im Vordergrund, er wolle einfach sterben, ist dies nicht glaubhaft. Ein - damit allein in Betracht zu ziehender - Terroranschlag, bei dem er sein Leben bewusst und gezielt aufs Spiel setzt, begründete mangels relevanter psychiatrischer Störungen oder Beeinträchtigungen des Klägers kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.</div>\n<p class=\"lf-p\">142 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE201800414&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}