{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung war auch nicht in dem Vorbringen zu erblicken, dem Kläger müsse vor einer mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zu einem unüberwachten Gespräch im Wege des persönlichen Kontakts mit seinem Prozessbevollmächtigten in Deutschland oder der Türkei gegeben werden; zudem sei er zur mündlichen Verhandlung persönlich zu laden. Die Ermöglichung eines persönlichen Kontakts zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten war nicht geboten, weil eine sachgerechte Vorbereitung des Termins auch auf telefonischem oder elektronischem Wege möglich und zumutbar war. Soweit der Kläger eine Überwachung durch Geheimdienste befürchtet hat, war er auf die Nutzung der technischen Möglichkeiten geschützter Telekommunikation zu verweisen (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Verfügung des Vorsitzenden vom 11. Juli 2018 und Senatsbeschluss vom 21. August 2018). Auf die im Verlegungsantrag genannten Beweismittel kam es - wie der Senatsvorsitzende mündlich zur Begründung des Beschlusses vom 21. August 2018 ausgeführt hat - nicht an, denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für eine gezielte Überwachung auch des Klägers, bei der die Anwaltskommunikation nicht ausgenommen ist und die nicht durch geschützte oder jedenfalls nicht der Überwachung unterliegende Kommunikation abgewendet werden kann. Soweit gleichwohl eine Geheimdienstüberwachung unterstellt wird, besteht kein Anlass, eine Einführung dadurch gewonnener Erkenntnisse in das Verfahren oder deren verdeckte Nutzung des Beklagten anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch die durch das Gericht übermittelten Unterlagen und Aktenbestandteile mit einer Versandverschlüsselung versehen gewesen seien, hat der Senat darauf hingewiesen, dass dies nicht durch potentielle Geheimdienstübergriffe motiviert war, und ergänzend auf die Verfügung vom 9. Juli 2018 verwiesen. Die Verschlüsselung hinderte auch nicht die Weitergabe der Unterlagen, ggf. mit eigener Verschlüsselung. Es bestand schließlich keine Notwendigkeit, den Kläger zur mündlichen Verhandlung persönlich zu laden; hierzu wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">108 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=jb-WBRE201800703&amp;psml=bsjrsprod.psml&amp;max=true Deutschland deutsch BMJV public</p></div>", "next": 0}