{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; verfassungsgemäß iVm § 463a Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 1.12.2020 -2 BvR 916/11 u.a.- § 68b Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 22.12.2010 I 2300 mWv 1.1.2011; verfassungsgemäß iVm § 463a Abs. 4 StPO nach Maßgabe der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 1.12.2020 -2 BvR 916/11 u.a.-</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68c</span><span class=\"lf-art-t\">Dauer der Führungsaufsicht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/68c\">§ 68c StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person 1.in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder2.einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommtund eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn 1.in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder2.sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und a)gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oderb)die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68d</span><span class=\"lf-art-t\">Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/68d\">§ 68d StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68e</span><span class=\"lf-art-t\">Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/68e\">§ 68e StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht 1.mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,2.mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,3.mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht 1.in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,2.in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68f\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68f</span><span class=\"lf-art-t\">Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/68f\">§ 68f StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68g\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68g</span><span class=\"lf-art-t\">Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/68g\">§ 68g StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).</div>\n<p class=\"lf-p\">010030060030Entziehung der Fahrerlaubnis</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-69\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69</span><span class=\"lf-art-t\">Entziehung der Fahrerlaubnis</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/69\">§ 69 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen 1.der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),1a.des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),3.des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder4.des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-69a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69a</span><span class=\"lf-art-t\">Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/69a\">§ 69a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-69b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69b</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/69b\">§ 69b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.</div>\n<p class=\"lf-p\">010030060040Berufsverbot</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-70\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70</span><span class=\"lf-art-t\">Anordnung des Berufsverbots</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/70\">§ 70 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-70a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70a</span><span class=\"lf-art-t\">Aussetzung des Berufsverbots</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/70a\">§ 70a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-70b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70b</span><span class=\"lf-art-t\">Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/70b\">§ 70b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person 1.während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht, 2.gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder 3.sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">010030060050Gemeinsame Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-71\"><span class=\"lf-art-num\">§ 71</span><span class=\"lf-art-t\">Selbständige Anordnung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/71\">§ 71 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-72\"><span class=\"lf-art-num\">§ 72</span><span class=\"lf-art-t\">Verbindung von Maßregeln</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/72\">§ 72 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">010030070Siebenter TitelEinziehung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/73\">§ 73 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat 1.durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder2.auf Grund eines erlangten Rechts.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73a</span><span class=\"lf-art-t\">Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/73a\">§ 73a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73b</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung von Taterträgen bei anderen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/73b\">§ 73b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1.er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,2.ihm das Erlangte a)unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oderb)übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder3.das Erlangte auf ihn a)als Erbe übergegangen ist oderb)als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde 1.durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder2.auf Grund eines erlangten Rechts.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73c</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung des Wertes von Taterträgen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/73c\">§ 73c StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73d</span><span class=\"lf-art-t\">Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/73d\">§ 73d StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 73e</span><span class=\"lf-art-t\">Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/73e\">§ 73e StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. (+++ § 73e Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 316j StGBEG +++) Siebenter Titel (§§ 73 bis 76b): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 13.4.2017 I 872 mWv 1.7.2017</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/74\">§ 74 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74a</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/74a\">§ 74a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1.mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder2.sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 95 Satz 2 MPDG +++) (+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §§ 184k u. 201a +++) (+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. §176e +++) (+++ § 74a: Zur Anwendung vgl. § 15 Satz 2 AusgStG +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74b</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherungseinziehung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/74b\">§ 74b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn 1.der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder2.die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1.der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte a)mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oderb)den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder2.es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74c</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/74c\">§ 74c StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74d</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/74d\">§ 74d StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Verkörperungen, die sich im Besitz der bei der Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit 1.die Verkörperungen und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und2.die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74e</span><span class=\"lf-art-t\">Sondervorschrift für Organe und Vertreter</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/74e\">§ 74e StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat jemand 1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2.als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,4.als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder5.als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74f\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74f</span><span class=\"lf-art-t\">Grundsatz der Verhältnismäßigkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/74f\">§ 74f StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung, 1.die Gegenstände unbrauchbar zu machen,2.an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder3.über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-75\"><span class=\"lf-art-num\">§ 75</span><span class=\"lf-art-t\">Wirkung der Einziehung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/75\">§ 75 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand 1.dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder2.einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte 1.wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder2.das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-76\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76</span><span class=\"lf-art-t\">Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/76\">§ 76 StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-76a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76a</span><span class=\"lf-art-t\">Selbständige Einziehung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/76a\">§ 76a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind 1.aus diesem Gesetz: a)Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 8,b)Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,c)Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,d)Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,e)gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,f)Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,2.aus der Abgabenordnung: a)Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,b)gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,c)Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,3.aus dem Asylgesetz: a)Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,b)gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,4.aus dem Aufenthaltsgesetz: a)Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,b)Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,5.aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,6.aus dem Betäubungsmittelgesetz: a)Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,b)Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,6a.aus dem Konsumcannabisgesetz: a)Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,b)Straftaten nach § 34 Absatz 4,6b.aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: a)Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,b)Straftaten nach § 25 Absatz 5,7.aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a)Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,b)Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,8.aus dem Waffengesetz: a)Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,b)Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-76b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76b</span><span class=\"lf-art-t\">Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/76b\">§ 76b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">010040Vierter AbschnittStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77</span><span class=\"lf-art-t\">Antragsberechtigte</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/77\">§ 77 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77a</span><span class=\"lf-art-t\">Antrag des Dienstvorgesetzten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/77a\">§ 77a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77b</span><span class=\"lf-art-t\">Antragsfrist</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/77b\">§ 77b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77c</span><span class=\"lf-art-t\">Wechselseitig begangene Taten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/77c\">§ 77c StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77d</span><span class=\"lf-art-t\">Zurücknahme des Antrags</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/77d\">§ 77d StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77e</span><span class=\"lf-art-t\">Ermächtigung und Strafverlangen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/77e\">§ 77e StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">010050Fünfter AbschnittVerjährung</p>\n<p class=\"lf-p\">010050010Erster TitelVerfolgungsverjährung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78</span><span class=\"lf-art-t\">Verjährungsfrist</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/78\">§ 78 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,4.fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,5.drei Jahre bei den übrigen Taten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78a</span><span class=\"lf-art-t\">Beginn</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/78a\">§ 78a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78b</span><span class=\"lf-art-t\">Ruhen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/78b\">§ 78b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verjährung ruht 1.bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,2.solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem 1.die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder2.eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat 1.bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,2.bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,3.bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder4.bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat. § 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I 1967 - 2 BvL 13/77 -</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78c</span><span class=\"lf-art-t\">Unterbrechung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/78c\">§ 78c StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verjährung wird unterbrochen durch 1.die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2.jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,3.jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,4.jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,5.den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,6.die Erhebung der öffentlichen Klage,7.die Eröffnung des Hauptverfahrens,8.jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,9.den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,10.die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,11.die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder12.jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.</div>\n<p class=\"lf-p\">010050020Zweiter TitelVollstreckungsverjährung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-79\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79</span><span class=\"lf-art-t\">Verjährungsfrist</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/79\">§ 79 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Verjährungsfrist beträgt 1.fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,2.zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,3.zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,4.fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,5.drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt 1.fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,2.zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-79a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79a</span><span class=\"lf-art-t\">Ruhen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/79a\">§ 79a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährung ruht, 1.solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,2.solange dem Verurteiltena)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oderc)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehungbewilligt ist,3.solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-79b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79b</span><span class=\"lf-art-t\">Verlängerung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/79b\">§ 79b StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">020Besonderer Teil</p>\n<p class=\"lf-p\">020010Erster AbschnittFriedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates</p>\n<p class=\"lf-p\">020010010Erster TitelFriedensverrat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/80\">§ 80 StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80a</span><span class=\"lf-art-t\">Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/80a\">§ 80a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">020010020Zweiter TitelHochverrat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-81\"><span class=\"lf-art-num\">§ 81</span><span class=\"lf-art-t\">Hochverrat gegen den Bund</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/81\">§ 81 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-82\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82</span><span class=\"lf-art-t\">Hochverrat gegen ein Land</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/82\">§ 82 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1.das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder 2.die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-83\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83</span><span class=\"lf-art-t\">Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/83\">§ 83 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-83a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83a</span><span class=\"lf-art-t\">Tätige Reue</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/83a\">§ 83a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.</div>\n<p class=\"lf-p\">020010030Dritter TitelGefährdung des demokratischen Rechtsstaates</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-84\"><span class=\"lf-art-num\">§ 84</span><span class=\"lf-art-t\">Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/84\">§ 84 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder2.einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-85\"><span class=\"lf-art-num\">§ 85</span><span class=\"lf-art-t\">Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/85\">§ 85 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1.einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-86\"><span class=\"lf-art-num\">§ 86</span><span class=\"lf-art-t\">Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/86\">§ 86 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer Propagandamittel 1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,3.einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder4.die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-86a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 86a</span><span class=\"lf-art-t\">Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/86a\">§ 86a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder2.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-87\"><span class=\"lf-art-num\">§ 87</span><span class=\"lf-art-t\">Agententätigkeit zu Sabotagezwecken</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/87\">§ 87 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er 1.sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen, 2.Sabotageobjekte auskundschaftet, 3.Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt, 4.Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft, 5.sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder 6.die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1.Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und 2.andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-87a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 87a</span><span class=\"lf-art-t\">Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/87a\">§ 87a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-88\"><span class=\"lf-art-num\">§ 88</span><span class=\"lf-art-t\">Verfassungsfeindliche Sabotage</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/88\">§ 88 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen 1.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, 2.Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, 3.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder 4.Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-89\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89</span><span class=\"lf-art-t\">Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/89\">§ 89 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 86 Absatz 5 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-89a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89a</span><span class=\"lf-art-t\">Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/89a\">§ 89a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind 1.Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) und Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),2.Körperverletzungen nach § 224 und Körperverletzungen, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügen,3.erpresserischer Menschenraub (§ 239a) und Geiselnahme (§ 239b),4.Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a und gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 und 315 Absatz 1, 3 und 4, des § 316b Absatz 1 und 3, des § 316c Absatz 1 bis 3 und des § 317 Absatz 1,5.Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,6.Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2 und § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,7.Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 Absatz 1, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes,8.Straftaten nach § 310 Absatz 1 und 2 und § 328 Absatz 1 und 2,9.die Androhung, eine in den Nummern 1 bis 8 bezeichnete Tat zu begehen,wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er 1.eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,2.Stoffe, Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art, Waffen oder gefährliche Werkzeuge mit der Absicht, diese gefährlichen Werkzeuge bei der terroristischen Straftat zu verwenden, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,3.Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,4.aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um a)eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oderb)sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder5.in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um a)eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oderb)sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2b)</span>Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der terroristischen Straftat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der terroristischen Straftat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-89b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89b</span><span class=\"lf-art-t\">Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/89b\">§ 89b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 1.in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder2.wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-89c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89c</span><span class=\"lf-art-t\">Terrorismusfinanzierung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/89c\">§ 89c StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen, 1.öffentlich zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 aufzufordern oder einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anzupreisen oder einer anderen Person zugänglich zu machen, der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine terroristische Straftat zu begehen,2.einen anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu bestimmen, zu dessen terroristischer Straftat nach § 89a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Hilfe zu leisten oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2b zu begehen,3.eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 zu begehen,4.zu einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 4 oder 5 Hilfe zu leisten oder5.eine Straftat nach § 89a Absatz 8 zu begehen,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90</span><span class=\"lf-art-t\">Verunglimpfung des Bundespräsidenten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/90\">§ 90 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90a</span><span class=\"lf-art-t\">Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/90a\">§ 90a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) 1.die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder2.die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90b</span><span class=\"lf-art-t\">Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/90b\">§ 90b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90c</span><span class=\"lf-art-t\">Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/90c\">§ 90c StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-91\"><span class=\"lf-art-num\">§ 91</span><span class=\"lf-art-t\">Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/91\">§ 91 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine derartige Straftat zu begehen,2.sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine terroristische Straftat zu begehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1.die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder2.die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-91a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 91a</span><span class=\"lf-art-t\">Anwendungsbereich</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/91a\">§ 91a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">020010040Vierter TitelGemeinsame Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92</span><span class=\"lf-art-t\">Begriffsbestimmungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/92\">§ 92 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze 1.das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, 2.die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 3.das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 4.die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 5.die Unabhängigkeit der Gerichte und 6.der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1), 2.Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, 3.Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92a</span><span class=\"lf-art-t\">Nebenfolgen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/92a\">§ 92a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92b</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/92b\">§ 92b StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">020020Zweiter AbschnittLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-93\"><span class=\"lf-art-num\">§ 93</span><span class=\"lf-art-t\">Begriff des Staatsgeheimnisses</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/93\">§ 93 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-94\"><span class=\"lf-art-num\">§ 94</span><span class=\"lf-art-t\">Landesverrat</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/94\">§ 94 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer ein Staatsgeheimnis 1.einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder 2.sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder 2.durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-95\"><span class=\"lf-art-num\">§ 95</span><span class=\"lf-art-t\">Offenbaren von Staatsgeheimnissen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/95\">§ 95 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-96\"><span class=\"lf-art-num\">§ 96</span><span class=\"lf-art-t\">Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/96\">§ 96 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-97\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97</span><span class=\"lf-art-t\">Preisgabe von Staatsgeheimnissen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/97\">§ 97 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-97a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97a</span><span class=\"lf-art-t\">Verrat illegaler Geheimnisse</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/97a\">§ 97a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-97b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97b</span><span class=\"lf-art-t\">Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/97b\">§ 97b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn 1.dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, 2.er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder 3.die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist, nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-98\"><span class=\"lf-art-num\">§ 98</span><span class=\"lf-art-t\">Landesverräterische Agententätigkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/98\">§ 98 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer 1.für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder 2.gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-99\"><span class=\"lf-art-num\">§ 99</span><span class=\"lf-art-t\">Geheimdienstliche Agententätigkeit</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/99\">§ 99 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer 1.für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder2.gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 98 Abs. 2 gilt entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-100\"><span class=\"lf-art-num\">§ 100</span><span class=\"lf-art-t\">Friedensgefährdende Beziehungen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/100\">§ 100 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-100a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 100a</span><span class=\"lf-art-t\">Landesverräterische Fälschung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/100a\">§ 100a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-101\"><span class=\"lf-art-num\">§ 101</span><span class=\"lf-art-t\">Nebenfolgen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/101\">§ 101 StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-101a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 101a</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/101a\">§ 101a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">020030Dritter AbschnittStraftaten gegen ausländische Staaten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-102\"><span class=\"lf-art-num\">§ 102</span><span class=\"lf-art-t\">Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/102\">§ 102 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-103\"><span class=\"lf-art-num\">§ 103</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/103\">§ 103 StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-104\"><span class=\"lf-art-num\">§ 104</span><span class=\"lf-art-t\">Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/104\">§ 104 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-104a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 104a</span><span class=\"lf-art-t\">Voraussetzungen der Strafverfolgung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/104a\">§ 104a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">020040Vierter AbschnittStraftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-105\"><span class=\"lf-art-num\">§ 105</span><span class=\"lf-art-t\">Nötigung von Verfassungsorganen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/105\">§ 105 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer 1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, 2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder 3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-106\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/106\">§ 106 StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfassungsorgans</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer 1.den Bundespräsidenten oder 2.ein Mitglieda)eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, b)der Bundesversammlung oder c)der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-106a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106a</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/106a\">§ 106a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-106b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106b</span><span class=\"lf-art-t\">Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/106b\">§ 106b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-107\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107</span><span class=\"lf-art-t\">Wahlbehinderung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/107\">§ 107 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-107a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107a</span><span class=\"lf-art-t\">Wahlfälschung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/107a\">§ 107a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-107b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107b</span><span class=\"lf-art-t\">Fälschung von Wahlunterlagen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/107b\">§ 107b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer 1.seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, 2.einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, 3.die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, 4.sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-107c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107c</span><span class=\"lf-art-t\">Verletzung des Wahlgeheimnisses</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/107c\">§ 107c StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108</span><span class=\"lf-art-t\">Wählernötigung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/108\">§ 108 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108a</span><span class=\"lf-art-t\">Wählertäuschung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/108a\">§ 108a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108b</span><span class=\"lf-art-t\">Wählerbestechung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/108b\">§ 108b StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108c</span><span class=\"lf-art-t\">Nebenfolgen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/108c\">§ 108c StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108d</span><span class=\"lf-art-t\">Geltungsbereich</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/108d\">§ 108d StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108e</span><span class=\"lf-art-t\">Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/108e\">§ 108e StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder 1.einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,2.eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,3.der Bundesversammlung,4.des Europäischen Parlaments,5.einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und6.eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar 1.ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie2.eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108f\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108f</span><span class=\"lf-art-t\">Unzulässige Interessenwahrnehmung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/108f\">§ 108f StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur für folgende Mandatsträger und nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde:1.Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder,2.Mitglieder des Europäischen Parlaments und3.Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer einem in Absatz 1 Satz 2 genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nur, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 108e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">020050Fünfter AbschnittStraftaten gegen die Landesverteidigung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109</span><span class=\"lf-art-t\">Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/109\">§ 109 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109a</span><span class=\"lf-art-t\">Wehrpflichtentziehung durch Täuschung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/109a\">§ 109a StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 109b und 109c(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109d\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109d</span><span class=\"lf-art-t\">Störpropaganda gegen die Bundeswehr</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/109d\">§ 109d StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109e\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109e</span><span class=\"lf-art-t\">Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/109e\">§ 109e StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109f\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109f</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/109f\">§ 109f StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner 1.Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt, 2.einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder 3.für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109g\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109g</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherheitsgefährdendes Abbilden</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/109g\">§ 109g StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109h\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109h</span><span class=\"lf-art-t\">Anwerben für fremden Wehrdienst</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/109h\">§ 109h StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109i\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109i</span><span class=\"lf-art-t\">Nebenfolgen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/109i\">§ 109i StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109k\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109k</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/109k\">§ 109k StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und2.Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">020060Sechster AbschnittWiderstand gegen die Staatsgewalt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-110\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/110\">§ 110 StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-111\"><span class=\"lf-art-num\">§ 111</span><span class=\"lf-art-t\">Öffentliche Aufforderung zu Straftaten</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/111\">§ 111 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-112\"><span class=\"lf-art-num\">§ 112</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/112\">§ 112 StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-113\"><span class=\"lf-art-num\">§ 113</span><span class=\"lf-art-t\">Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/113\">§ 113 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1.der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,2.der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder3.die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-114\"><span class=\"lf-art-num\">§ 114</span><span class=\"lf-art-t\">Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/114\">§ 114 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 113 Absatz 2 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-115\"><span class=\"lf-art-num\">§ 115</span><span class=\"lf-art-t\">Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/115\">§ 115 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.</div>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 116 bis 119(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-120\"><span class=\"lf-art-num\">§ 120</span><span class=\"lf-art-t\">Gefangenenbefreiung</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/120\">§ 120 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-121\"><span class=\"lf-art-num\">§ 121</span><span class=\"lf-art-t\">Gefangenenmeuterei</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/121\">§ 121 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1.einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,2.gewaltsam ausbrechen oder3.gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Versuch ist strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter 1.eine Schußwaffe bei sich führt,2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-122\"><span class=\"lf-art-num\">§ 122</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/122\">§ 122 StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)-</p>\n<p class=\"lf-p\">020070Siebenter AbschnittStraftaten gegen die öffentliche Ordnung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-123\"><span class=\"lf-art-num\">§ 123</span><span class=\"lf-art-t\">Hausfriedensbruch</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/123\">§ 123 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-124\"><span class=\"lf-art-num\">§ 124</span><span class=\"lf-art-t\">Schwerer Hausfriedensbruch</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/124\">§ 124 StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-125\"><span class=\"lf-art-num\">§ 125</span><span class=\"lf-art-t\">Landfriedensbruch</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/125\">§ 125 StGB ›</a></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer sich an 1.Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2.Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-125a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 125a</span><span class=\"lf-art-t\">Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs</span><a class=\"ag4-cl\" href=\"/de/z/stgb/125a\">§ 125a StGB ›</a></h4>\n<p class=\"lf-p\">In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.eine Schußwaffe bei sich führt,2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder4.plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.</p></div>", "next": 239020}