Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Grundqualifikation und Weiterbildung von Fahrern bestimmter Kraftfahrzeuge im Güter- oder Personenkraftverkehr. Es dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Qualifikation und Weiterbildung dieser Fahrer.
Für wen: Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz sind, oder Drittstaatsangehörige, die in einem Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten beschäftigt sind; Unternehmen, die Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr einsetzen.
Fristen:
- Fahrer im Güterkraftverkehr mit C oder CE müssen mindestens 18 Jahre alt sein und eine Grundqualifikation oder 21 Jahre alt und eine beschleunigte Grundqualifikation besitzen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Paragraphen
- 30
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 5 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation für Fahrer.
- Das Mindestalter und die erforderliche Qualifikation für Fahrer im Güter- und Personenkraftverkehr.
- Die Pflicht zur Weiterbildung für Fahrer.
- Die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten sowie das Berufskraftfahrerqualifikationsregister.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz sind, oder Drittstaatsangehörige, die in einem Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten beschäftigt sind.
- Unternehmen, die Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr einsetzen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Grundqualifikation kann durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer oder durch den Abschluss einer Berufsausbildung erworben werden.
- Die beschleunigte Grundqualifikation wird durch Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und eine theoretische Prüfung erworben.
- Fahrer im Güterkraftverkehr mit C oder CE müssen mindestens 18 Jahre alt sein und eine Grundqualifikation oder 21 Jahre alt und eine beschleunigte Grundqualifikation besitzen.
- Die erste Weiterbildung muss fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgeschlossen werden.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (30)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikatio
- § 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
- § 4 Besitzstand
- § 5 Weiterbildung
- § 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
- § 7 Nachweis der Qualifikation
- § 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises
- § 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten
- § 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
- § 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
- § 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- § 13 Registerführende Behörde
- § 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
- § 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweise
- § 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des F
- § 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des
- § 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrec
- § 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen St
- § 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
- § 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
- § 22
- § 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
- § 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
- § 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
- § 26 Löschung der Daten
- § 27 Verordnungsermächtigung
- § 28 Bußgeldvorschriften
- § 29
- § 30 Übergangsvorschriften
(+++ Textnachweis ab: 2.12.2020 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 30 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2018/645 (CELEX Nr: 32018L0645) EURL 2022/2561 (CELEX Nr: 32022L2561) vgl. G v. 3.2.2026 I Nr. 30 +++)(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 3.2.2026 I Nr. 30 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.11.2020 I 2575 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 2.12.2020 in Kraft getreten. § 7 Abs. 1 u. die §§ 12 bis 26 treten gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 am 23.5.2021 in Kraft. § 30 Abs. 9 tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 am 23.5.2021 außer Kraft. § 1 Abs. 2 Nr. 8 u. Abs. 3 Nr. 1 bis 4 tritt gem. Art. 4 Abs. 3 am 31.12.2025 außer Kraft.
InhaltsübersichtAbschnitt 1Anwendungsbereich§ 1Anwendungsbereich Abschnitt 2Qualifikation, Weiterbildung§ 2Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation§ 3Mindestalter und Qualifikation der Fahrer§ 4Besitzstand§ 5Weiterbildung§ 6Ausbildungs- und Prüfungsort§ 7Nachweis der Qualifikation§ 8Pflicht zum Mitführen des Nachweises Abschnitt 3Ausbildungsstätten§ 9Anerkennung von Ausbildungsstätten§ 10Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit§ 11Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten Abschnitt 4Berufskraftfahrerqualifikationsregister§ 12Berufskraftfahrerqualifikationsregister§ 13Registerführende Behörde§ 14Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters§ 15Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises§ 16Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises§ 17Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises§ 18Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden§ 19Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten§ 20Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes§ 21Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen§ 22Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 23Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren§ 24Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren§ 25Auskunftspflicht gegenüber Fahrern§ 26Löschung der Daten Abschnitt 5Schlussbestimmungen§ 27Verordnungsermächtigung§ 28Bußgeldvorschriften§ 29(weggefallen)§ 30Übergangsvorschriften AnlageListe über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum
010Abschnitt 1Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
020Abschnitt 2Qualifikation, Weiterbildung
§ 2Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
§ 3Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
- Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oderb)das
- Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;2.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das
- Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.
- Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oderb)das
- Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat,sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert werden;2.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer a)das
- Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oderb)das
- Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat;3.mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer a)das
- Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat,b)das
- Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oderc)das
- Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat.
§ 4Besitzstand
Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die 1.vor dem
- September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;2.vor dem
- September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.
§ 5Weiterbildung
§ 6Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen 1.die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,2.die Weiterbildung abschließen a)in der Bundesrepublik Deutschland,b)in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oderc)in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.
§ 7Nachweis der Qualifikation
§ 8Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
030Abschnitt 3Ausbildungsstätten
§ 9Anerkennung von Ausbildungsstätten
§ 10Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
§ 11Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
040Abschnitt 4Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 12Berufskraftfahrerqualifikationsregister
Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, 1.ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,2.für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,3.welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden sowie in welcher Unterrichtsart, in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,4.ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,5.ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und6.ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 30 +++)
§ 13Registerführende Behörde
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraftfahrerqualifikationsregister.
§ 14Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1.Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern: a)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,b)Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,c)die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,d)Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,e)die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,f)Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,g)Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,h)Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,i)Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,2.Daten zur Grundqualifikation von Fahrern: a)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,b)Name und Anschrift der prüfenden Stelle,c)Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,d)die Art der Prüfung, nämlich aa)Regelprüfung,bb)Umsteigerprüfung,cc)Quereinsteigerprüfung,dd)Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oderee)Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,e)Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,3.Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern: a)Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,b)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,c)Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,d)Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich aa)den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,bb)die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation undcc)die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,e)Name und Anschrift der prüfenden Stelle,f)Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,g)die Art der Prüfung, nämlich aa)Regelprüfung,bb)Umsteigerprüfung odercc)Quereinsteigerprüfung,h)Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und4.Daten zur Weiterbildung von Fahrern: a)Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,b)Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,c)Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,d)Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich aa)den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,bb)die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation undcc)die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,e)Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.
§ 15Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren 1.die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und2.die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
§ 16Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 17Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt worden sind.
§ 18Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 19Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 2 bis 4 führen.
§ 20Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontaktdaten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden, Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten zu kontrollieren.
§ 21Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
§ 22
Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 23Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form bekannt.
§ 24Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
§ 25Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
§ 26Löschung der Daten
050Abschnitt 5Schlussbestimmungen
§ 27Verordnungsermächtigung
§ 28Bußgeldvorschriften
§ 29
(weggefallen)
§ 30Übergangsvorschriften
- August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
- Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Personenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit.
- Juli 2020, insbesondere gemäß dessen Absatz 7, bis zum
- Dezember 2020 zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt.
- August 2026 1.ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden,2.sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des
- Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2585 - 2595) Zugrunde liegt die Zuordnung, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach § 22 Raumordnungsgesetz zum Stand 31. Dezember 2017 vorgenommen hat.Name des Stadt- und LandkreisesStädtischer/Ländlicher RaumBaden-WürttembergAlb-Donau-KreisLändlicher RaumBaden-Baden, StadtStädtischer RaumBiberachLändlicher RaumBöblingenStädtischer RaumBodenseekreisStädtischer RaumBreisgau-HochschwarzwaldStädtischer RaumCalwStädtischer RaumEmmendingenStädtischer RaumEnzkreisStädtischer RaumEsslingenStädtischer RaumFreiburg im Breisgau, StadtStädtischer RaumFreudenstadtLändlicher RaumGöppingenStädtischer RaumHeidelberg, StadtStädtischer RaumHeidenheimStädtischer RaumHeilbronn, StadtStädtischer RaumHeilbronn, LandkreisStädtischer RaumHohenlohekreisLändlicher RaumKarlsruheStädtischer RaumKarlsruhe, StadtStädtischer RaumKonstanzStädtischer RaumLörrachStädtischer RaumLudwigsburgStädtischer RaumMain-Tauber-KreisLändlicher RaumMannheim, StadtStädtischer RaumNeckar-Odenwald-KreisLändlicher RaumOrtenaukreisStädtischer RaumOstalbkreisStädtischer RaumPforzheim, StadtStädtischer RaumRastattStädtischer RaumRavensburgStädtischer RaumRems-Murr-KreisStädtischer RaumReutlingenStädtischer RaumRhein-Neckar-KreisStädtischer RaumRottweilStädtischer RaumSchwäbisch HallLändlicher RaumSchwarzwald-Baar-KreisStädtischer RaumSigmaringenLändlicher RaumStuttgart, StadtStädtischer RaumTübingenStädtischer RaumTuttlingenStädtischer RaumUlm, StadtStädtischer RaumWaldshutLändlicher RaumZollernalbkreisStädtischer RaumBayernAichach-FriedbergLändlicher RaumAltöttingStädtischer RaumAmberg, StadtLändlicher RaumAmberg-SulzbachLändlicher RaumAnsbach, StadtLändlicher RaumAnsbach, LandkreisLändlicher RaumAschaffenburg, StadtStädtischer RaumAschaffenburg, LandkreisStädtischer RaumAugsburg, StadtStädtischer RaumAugsburg, LandkreisStädtischer RaumBad KissingenLändlicher RaumBad Tölz-WolfratshausenLändlicher RaumBamberg, StadtLändlicher RaumBamberg, LandkreisLändlicher RaumBayreuth, StadtLändlicher RaumBayreuth, LandkreisLändlicher RaumBerchtesgadener LandLändlicher RaumChamLändlicher RaumCoburg, StadtLändlicher RaumCoburg, LandkreisLändlicher RaumDachauStädtischer RaumDeggendorfLändlicher RaumDillingen a. d.
DonauLändlicher RaumDingolfing-LandauLändlicher RaumDonau-RiesLändlicher RaumEbersbergStädtischer RaumEichstättLändlicher RaumErdingLändlicher RaumErlangen, StadtStädtischer RaumErlangen-HöchstadtStädtischer RaumForchheimLändlicher RaumFreisingStädtischer RaumFreyung-GrafenauLändlicher RaumFürstenfeldbruckStädtischer RaumFürth, StadtStädtischer RaumFürth, LandkreisStädtischer RaumGarmisch-PartenkirchenLändlicher RaumGünzburgLändlicher RaumHaßbergeLändlicher RaumHof, StadtLändlicher RaumHof, LandkreisLändlicher RaumIngolstadt, StadtStädtischer RaumKaufbeuren, StadtLändlicher RaumKelheimLändlicher RaumKempten (Allgäu), StadtLändlicher RaumKitzingenLändlicher RaumKronachLändlicher RaumKulmbachLändlicher RaumLandsberg am LechLändlicher RaumLandshut, StadtLändlicher RaumLandshut, LandkreisLändlicher RaumLichtenfelsLändlicher RaumLindau (Bodensee)Städtischer RaumMain-SpessartLändlicher RaumMemmingen, StadtLändlicher RaumMiesbachLändlicher RaumMiltenbergStädtischer RaumMühldorf a.
InnLändlicher RaumMünchen, StadtStädtischer RaumMünchen, LandkreisStädtischer RaumNeuburg-SchrobenhausenLändlicher RaumNeumarkt i. d. OPf.Ländlicher RaumNeustadt a. d. Aisch-Bad WindsheimLändlicher RaumNeustadt a. d. WaldnaabLändlicher RaumNeu-UlmStädtischer RaumNürnberg, StadtStädtischer RaumNürnberger LandStädtischer RaumOberallgäuLändlicher RaumOstallgäuLändlicher RaumPassau, StadtLändlicher RaumPassau, LandkreisLändlicher RaumPfaffenhofen a. d. IlmLändlicher RaumRegenLändlicher RaumRegensburg, StadtStädtischer RaumRegensburg, LandkreisLändlicher RaumRhön-GrabfeldLändlicher RaumRosenheim, StadtStädtischer RaumRosenheim, LandkreisStädtischer RaumRothLändlicher RaumRottal-InnLändlicher RaumSchwabach, StadtLändlicher RaumSchwandorfLändlicher RaumSchweinfurt, StadtLändlicher RaumSchweinfurt, LandkreisLändlicher RaumStraubing, StadtLändlicher RaumStarnberg, LandkreisStädtischer RaumStraubing-BogenLändlicher RaumTirschenreuthLändlicher RaumTraunsteinLändlicher RaumUnterallgäuLändlicher RaumWeiden i. d.
OPf., StadtLändlicher RaumWeilheim-SchongauLändlicher RaumWeißenburg-GunzenhausenLändlicher RaumWunsiedel i. FichtelgebirgeLändlicher RaumWürzburg, StadtStädtischer RaumWürzburg, LandkreisStädtischer RaumBerlinBerlin, StadtStädtischer RaumBrandenburgBarnimLändlicher RaumBrandenburg an der Havel, StadtLändlicher RaumCottbus, StadtLändlicher RaumDahme-SpreewaldLändlicher RaumElbe-ElsterLändlicher RaumFrankfurt (Oder), StadtLändlicher RaumHavellandLändlicher RaumMärkisch-OderlandLändlicher RaumOberhavelLändlicher RaumOberspreewald-LausitzLändlicher RaumOder-SpreeLändlicher RaumOstprignitz-RuppinLändlicher RaumPotsdam, StadtStädtischer RaumPotsdam-MittelmarkLändlicher RaumPrignitzLändlicher RaumSpree-NeißeLändlicher RaumTeltow-FlämingLändlicher RaumUckermarkLändlicher RaumBremenBremen, StadtStädtischer RaumBremerhaven, StadtStädtischer RaumHamburgHamburg, StadtStädtischer RaumHessenBergstraßeStädtischer RaumDarmstadt, StadtStädtischer RaumDarmstadt-DieburgStädtischer RaumFrankfurt am Main, StadtStädtischer RaumFuldaLändlicher RaumGießenStädtischer RaumGroß-GerauStädtischer 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