Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Übergangsbestimmungen und die Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro und der Anpassung an das Aktiengesetz.
Für wen: Aktiengesellschaften, insbesondere solche, die vor dem 1. Januar 1999 gegründet wurden; Unternehmen mit wechselseitigen Beteiligungen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Paragraphen
- 50
- Gerichtsentscheidungen
- 2
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 27 (2)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Übergangsregelungen für Aktiengesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestanden.
- Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform.
- Aufhebung und Änderung von Gesetzen.
- Schlussvorschriften.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Aktiengesellschaften, insbesondere solche, die vor dem 1. Januar 1999 gegründet wurden.
- Unternehmen mit wechselseitigen Beteiligungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 eingetragen wurden, dürfen Grundkapital und Aktien weiterhin in Deutscher Mark bezeichnen.
- Ab dem 1. Januar 2002 müssen neue Aktiengesellschaften ihr Grundkapital und ihre Aktien in Euro bezeichnen.
- Die Umstellung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge auf Euro kann mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals beschlossen werden.
- Mehrstimmrechte und Höchststimmrechte unterliegen spezifischen Übergangsregelungen, die sich auf die Fassungen des Aktiengesetzes vor dem 15. Dezember 2023 oder 1. Mai 1998 beziehen.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (50)
- § 1 Grundkapital
- § 2 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
- § 3 Mindestnennbetrag der Aktien
- § 4 Verfahren der Umstellung auf den Euro
- § 5 Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte
- § 6 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
- § 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen
- § 8 Gegenstand des Unternehmens
- § 9
- § 10 Nebenverpflichtungen der Aktionäre§ 55 Abs.
- § 11 Nachgründungsgeschäfte
- § 12 Aufsichtsrat
- § 13 Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Abs.
- § 14 Übergangsvorschrift zu § 171 Abs.
- § 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
- § 16 Übergangsvorschrift zu § 123 Abs.
- § 17 Übergangsvorschrift zu § 243 Abs.
- § 18 Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
- § 19 Übergangsvorschrift zu § 76 Abs.
- § 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtl
- § 21
- § 22 Unternehmensverträge
- § 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütu
- § 24
- § 25
- § 26 Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 26a Ergänzung fortgeführter Firmen
- § 26b Änderung der Satzung
- § 26c Übergangsfristen
- § 26d Übergangsregelung für Verschmelzungen
- § 26e
- § 26f Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänder
- § 26g Übergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- § 26h Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016
- § 26i Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
- § 26j Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrech
- § 26k Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
- § 26l
- § 26m Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsricht
- § 26n
- § 26o
- § 26p
- § 26q
- § 27
- § 28
- § 28a Treuhandanstalt
- § 29
- § 33 Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die
- § 45 Geltung in Berlin
- § 46 Inkrafttreten
Übersicht1.AbschnittÜbergangsvorschriften§§ 1-26q2.AbschnittAnwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform§§ 27-28a3.AbschnittAufhebung und Änderung von Gesetzen§§ 29-444.AbschnittSchlußvorschriften§§ 45-46
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster AbschnittÜbergangsvorschriften
§ 1Grundkapital
- Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen die Nennbeträge ihres Grundkapitals und ihrer Aktien weiter in Deutscher Mark bezeichnen. Bis zum
- Dezember 2001 dürfen Aktiengesellschaften neu eingetragen werden, deren Grundkapital und Aktien auf Deutsche Mark lauten. Danach dürfen Aktiengesellschaften nur eingetragen werden, wenn die Nennbeträge von Grundkapital und Aktien in Euro bezeichnet sind; das gleiche gilt für Beschlüsse über die Änderung des Grundkapitals.
§ 2Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Für Aktiengesellschaften, die vor dem
- Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind, bleibt der bis dahin gültige Mindestbetrag des Grundkapitals maßgeblich, bis die Aktiennennbeträge an die seit diesem Zeitpunkt geltenden Beträge des § 8 des Aktiengesetzes angepaßt werden. Für spätere Gründungen gilt der Mindestbetrag des Grundkapitals nach § 7 des Aktiengesetzes in der ab dem
- Januar 1999 geltenden Fassung, der bei Gründungen in Deutscher Mark zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnen ist.
§ 3Mindestnennbetrag der Aktien
- Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und bis zum
- Dezember 2001 eingetragen worden ist, dürfen weiterhin auf einen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zulässigen Nennbetrag lauten, Aktien, die auf Grund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses ausgegeben werden, jedoch nur, wenn dieser bis zum
- Dezember 2001 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Dies gilt nur einheitlich für sämtliche Aktien einer Gesellschaft. Die Nennbeträge können auch zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro ausgedrückt werden.
- Dezember 1998 erfolgten Anmeldung zum Handelsregister bis zum
- Dezember 2001 eingetragen werden und deren Grundkapital und Aktien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 auf Deutsche Mark lauten, gelten die zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden Beträge nach § 8 des Aktiengesetzes in der ab dem
- Januar 1999 geltenden Fassung.
- Januar 1999 geltenden Fassung angepaßt hat, die Änderung ihres Grundkapitals, darf dieser Beschluß nach dem
- Dezember 2001 in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn zugleich eine Satzungsänderung über die Anpassung der Aktiennennbeträge an § 8 des Aktiengesetzes eingetragen wird.
§ 4Verfahren der Umstellung auf den Euro
§ 5Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte
- Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich
- Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich
- Dezember 2023 geltenden Fassung.
- Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem
- Dezember 2023 die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird oder die Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht.
- Mai 1998 von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem
- Mai 1998 geltenden Fassung bis zum
- Juni 2000 fort.
§ 6Wechselseitig beteiligte Unternehmen
§ 7Mitteilungspflicht von Beteiligungen
Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.
§ 8Gegenstand des Unternehmens
Entspricht bei Aktiengesellschaften, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes in das Handelsregister eingetragen sind, die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens nicht dem § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes, so sind Änderungen der Satzung durch die Hauptversammlung nur einzutragen, wenn zugleich die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens an § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes angepaßt wird.
§ 9
Namensaktien(weggefallen)
§ 10Nebenverpflichtungen der Aktionäre§ 55 Abs.
1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt nicht für Aktiengesellschaften, die bereits beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes in ihrer Satzung Nebenverpflichtungen der Aktionäre vorgesehen haben. Ändern jedoch solche Gesellschaften den Gegenstand des Unternehmens oder die Satzungsbestimmungen über die Nebenverpflichtungen, so sind diese Änderungen nur einzutragen, wenn zugleich bestimmt wird, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind.
§ 11Nachgründungsgeschäfte
Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines vor dem
- Januar 2000 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach dem
- Januar 2002 nur noch auf Grund der zum
- Januar 2000 geänderten Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden.
§ 12Aufsichtsrat
- Mai 1998 eine höhere Zahl von Aufsichtsratsmandaten, als nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem
- Mai 1998 geltenden Fassung zulässig ist, so gilt für diese Mandate § 100 Abs. 2 Aktiengesetz in der bis zum
- April 1998 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweils für das Mandat geltenden Amtszeit fort.
- Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem
- Mai 2009 bestellt worden sind.
- Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem
- Juni 2016 bestellt worden sind.
- Juli 2021 geltenden Fassung müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem
- Juli 2021 bestellt worden sind.
§ 13Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Abs.
2 und 3 des Aktiengesetzes§ 175 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 21 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem
- Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vorangehendes Geschäftsjahr sind die §§ 175, 337 Abs. 3 des Aktiengesetzes in der bis zum
- Juli 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der bis zum
- Juli 2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem
- Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 14Übergangsvorschrift zu § 171 Abs.
2, 3 und § 173 Abs. 1 des
Aktiengesetzes§ 171 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 173 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18, 19 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss für das nach dem
- Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 15Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.
§ 16Übergangsvorschrift zu § 123 Abs.
2, 3 und § 125 Abs. 2 des
Aktiengesetzes§ 123 Abs. 2 und 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts gelten für Hauptversammlungen, zu denen nach dem 1. November 2005 einberufen wird. Solange eine börsennotierte Gesellschaft ihre Satzung noch nicht an § 123 in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts angepasst hat, gilt die bisherige Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist. Hat eine Gesellschaft auf Grund des Entwurfs des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts einen Vorratsbeschluss gefasst, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Beschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausstellung des Legitimationsnachweises zu ändern.
§ 17Übergangsvorschrift zu § 243 Abs.
3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2004 erhoben worden sind.
§ 18Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 37 des Aktiengesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
- Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am
- November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1.
November 2008, spätestens aber bis zum
- Oktober 2009 anzumelden. Wenn bis zum
- Oktober 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem
- Oktober 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist.
Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht. Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht.
§ 19Übergangsvorschrift zu § 76 Abs.
3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 des Aktiengesetzes§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e des Aktiengesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
- Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am
- November 2008 geltenden Fassung ist auf Personen, die vor diesem Tag zum Vorstandsmitglied bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem
- November 2008 rechtskräftig geworden ist. Entsprechendes gilt für § 76 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem
- November 2008 geltenden Fassung, soweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.
§ 20Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen nach dem
- Oktober 2009 einberufen wird.
- September 2009 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem
- September 2009 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem
- September 2009 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis zum
- September 2009 geltenden Vorschriften.
§ 21
Heilung der Nichtigkeit von
Jahresabschlüssen§ 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind; jedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256 Abs. 2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vorschriften. Die in § 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind, nicht vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes.
§ 22Unternehmensverträge
§ 23Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
- August 2009 geltenden Fassung ist ab dem
- Juli 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem
- August 2009 geschlossen wurden. Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer vor dem
- August 2009 geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen.
- August 2009 geltenden Fassung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die ihr Mandat am
- August 2009 bereits innehatten.
- August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen gefasst werden, die nach dem
- August 2009 einberufen werden.
§ 24
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
§ 25
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens
- September 2015 zu erfolgen. Die nach § 76 Absatz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes in der am
- Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum
- Juni 2017 dauern.
§ 26Kommanditgesellschaften auf Aktien
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß für Kommanditgesellschaften auf Aktien.
§ 26aErgänzung fortgeführter Firmen
Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muß die Gesellschaft bis zum 16. Juni 1980 diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. Findet bis zu diesem Tag eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.
§ 26bÄnderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom
- Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum
- Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 26cÜbergangsfristen
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über deren Prüfung in der vom
- Juli 1979 an geltenden Fassung gelten nur für Gründungen und Kapitalerhöhungen, die nach dem
- Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2 und § 71c des Aktiengesetzes in der vom
- Juli 1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, beginnen nicht vor dem
- Juni
- Die nach § 150a des Aktiengesetzes vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor dem
- Juni 1980 gebildet zu werden.
§ 26dÜbergangsregelung für Verschmelzungen
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Verschmelzungen und Vermögensübertragungen in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor diesem Tag der Verschmelzungs- oder Übertragungsvertrag beurkundet oder eine Haupt-, Gesellschafter- oder Gewerkenversammlung oder eine oberste Vertretung einberufen worden ist.
§ 26e
Übergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von
Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts§ 327 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn 1.die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs nach diesem Datum bekannt gemacht worden ist und 2.die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, fällig werden. Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
§ 26fÜbergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom
- Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem
- Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem
- Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes vom
- September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der bis zum
- Dezember 2012 geltenden Fassung anwendbar.
§ 26gÜbergangsregelungen zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
- Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem
- Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf ein vor dem
- Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum
- Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.
§ 26hÜbergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2016
- Dezember 2015 geltenden Fassung ist nicht auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor dem
- Dezember 2015 durch notarielle Beurkundung festgestellt wurde und deren Aktien auf Inhaber lauten. Für diese Gesellschaften ist § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der am
- Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Dezember 2015 geltenden Fassung neben dem Bundesanzeiger andere Informationsmedien als Gesellschaftsblätter, so bleibt diese Satzungsbestimmung auch ab dem
- Dezember 2015 wirksam. Für einen Fristbeginn oder das sonstige Eintreten von Rechtsfolgen ist ab dem
- Februar 2016 ausschließlich die Bekanntmachung im Bundesanzeiger maßgeblich.
- Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) ist erstmals auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden, die der Gesellschaft am
- Juni 2016 zugehen. Auf Ergänzungsverlangen, die der Gesellschaft vor dem
- Juni 2016 zugehen, ist § 122 in der bis zum
- Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 26iÜbergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Die §§ 111, 170, 171, 176, 237 und 283 des Aktiengesetzes in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
- April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem
- Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem
- Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum
- April 2017 geltenden Fassung anwendbar.
§ 26jÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
- Januar 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den
- Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem
- Januar 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung zu erfolgen. Den gegenwärtigen und hinzutretenden Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern kann bis zu dem in Satz 2 zuletzt geregelten Zeitpunkt eine Vergütung nach der bestehenden Vergütungspraxis gewährt werden; die vor diesem Zeitpunkt mit ihnen geschlossenen Verträge bleiben unberührt.
- Januar 2020 geltenden Fassung ist erstmals für das nach dem
- Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 162 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist bis zum Ablauf des fünften Geschäftsjahres, gerechnet ab dem Geschäftsjahr nach Satz 1, mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die durchschnittliche Vergütung der letzten fünf Geschäftsjahre in die vergleichende Betrachtung einbezogen wird, sondern lediglich die durchschnittliche Vergütung über den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr nach Satz
- Die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem
- Januar 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, gerechnet ab Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das auf den
- Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
- Januar 2020 geltenden Fassung ist erst ab dem
- März 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem
- März 2020 einberufen werden.
- Januar 2020 geltenden Fassung sind erst ab dem
- September 2020 anzuwenden und sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem
- September 2020 einberufen werden.
- Juni 2003 (BGBl. I S. 885), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, ist in der bis einschließlich
- September 2020 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes, jedoch längstens bis einschließlich
- September 2025 weiterhin sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute ist wie folgt sinngemäß anzuwenden: 1.auf Mitteilungen nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Aktiengesetzes und bei börsennotierten Gesellschaften nach § 67d des Aktiengesetzes ist § 3 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute sinngemäß anzuwenden, und2.auf Mitteilungen nach den §§ 67a bis 67c, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes ist § 1 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute sinngemäß anzuwenden.
§ 26kÜbergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
- Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem
- Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
- Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
- Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
- Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals ab dem
- Januar 2022 anzuwenden.
- Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem
- Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
- Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Sonderprüfer, die für das nach dem
- Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die für das nach dem
- Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
- Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die nach dem
- Dezember 2021 geschlossen wurden. § 293d in der bis einschließlich
- Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die vor dem
- Januar 2022 geschlossen wurden.
§ 26l
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
- August 2021 an geltenden Fassung ist ab dem
- August 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Gleiches gilt im Fall des § 393a Absatz 2 Nummer 1 des Aktiengesetzes.
- August 2021 an geltenden Fassung finden erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem
- August 2021 Anwendung.
§ 26mÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
- August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem
- Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
- Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem
- Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
§ 26n
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
- Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem
- Juli 2022 einberufen werden.
§ 26o
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes§ 170 Absatz 1 Satz 3, § 171 Absatz 1 Satz 4 und § 283 Nummer 11a des Aktiengesetzes in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 26p
Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz§ 255 des Aktiengesetzes in der ab dem
- Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem
- Dezember 2023 einberufen werden.
§ 26q
Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz§ 124 Absatz 2 und § 124a Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom
- Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem
- Februar 2025 einberufen werden.
020Zweiter AbschnittAnwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen mit anderer Rechtsform
§ 27
Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats§ 96 Absatz 4, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.
§ 28
(weggefallen)
§ 28aTreuhandanstalt
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.
030Dritter AbschnittAufhebung und Änderung von Gesetzen
§ 29
(weggefallen)
(XXXX) §§ 30 bis 32
§ 33Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung
(XXXX) §§ 34 bis 44
040Vierter AbschnittSchlußvorschriften
§ 45Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 46Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 960)Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 6.Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
- September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom
- Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),mit folgender Maßgabe:§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem
- Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Datum "
- Dezember 1965" durch das Datum "
- Juni 1990" ersetzt wird.Für Aktiengesellschaften, die vor dem
- Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der Gesellschaft.
Anhang EV Abschn. III Nr. 6 Satz 2 Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e G v. 19.4.2006 I 866, 891 (BMJMaßgabenBerG) mWv 25.4.2006