Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Str
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Bundesstatistiken im Bereich des Verkehrs, um dessen Struktur und Entwicklung zu beurteilen. Es umfasst verschiedene Verkehrsträger wie See- und Binnenschifffahrt, Güterkraftverkehr, Luftverkehr sowie Schienen- und gewerblichen Straßen-Personenverkehr.
Was es regelt
- Statistiken über den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der See- und Binnenschifffahrt.
- Statistiken über Unternehmen der Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs und der Luftfahrt.
- Statistiken über den Güterkraftverkehr.
- Statistiken über den Luftverkehr, Schienenverkehr und gewerblichen Straßen-Personenverkehr.
Wen es betrifft
- Betreiber von Binnen- oder Seeschiffen zur gewerbsmäßigen Güter- oder Personenbeförderung.
- Unternehmen, die Binnenschifffahrt, Güterkraftverkehr oder Luftfahrt betreiben.
- Halter von Lastkraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen oder einer Nutzlast von über 3,5 Tonnen.
- Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen.
Eckpunkte
- Die Schifffahrtsstatistik erfasst Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 100 (Seeschifffahrt) oder einer Tragfähigkeit von mindestens 50 Tonnen (Binnenschifffahrt).
- Die Güterkraftverkehrsstatistik erfasst Lastkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt.
- Für die Güterkraftverkehrsstatistik wird eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten einbezogen.
- Die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen.
Gesetzestext
Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-PersonenverkehrsNeufNeugefasst durch Bek. v.
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2000 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 64/95 (CELEX Nr: 395L0064) Beachtung der EGV 1172/98 (CELEX Nr: 398R1172) +++)
§ 1Nr.
1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die 1.in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder 2.Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr). Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen.
§ 1Nr.
2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben. VerkStatG§ 3SchifffahrtsstatistikDie Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1.für die Schiffe:Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;2.für die Fahrten:Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;3.für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:a)Ein- und Ausladehafen,b)Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,c)Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten undd)in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;4.für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen. VerkStatG§ 4Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
§ 1Nr.
2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1.Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, 2.Art der Binnenschifffahrtstätigkeit, 3.Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, 4.Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten, 5.Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.
- August 1986 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,3.die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Name und Anschrift der inländischen Eigentümer der geeichten Schiffe,4.die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. VerkStatG030Abschnitt 3Statistik des Güterkraftverkehrs VerkStatG§ 6Erhebungsbereich
§ 1Nr.
3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2.
§ 1Nr.
4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für die Erhebung ist: 1.für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,2.für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes. VerkStatG§ 7Güterkraftverkehrsstatistik
§ 1Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1.für die Fahrzeuge:a)
Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zulassung),b)zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilogramm,c)Motorleistung,d)Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen),e)Fahrzeug- und Aufbauart,f)Bundesland der Zulassung,g)Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters,h)Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr,i)Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen;2.für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahrten bis zu ihrem Fahrtende:a)Verkehrsart,b)Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende des Berichtszeitraumes,c)Art des beförderten Gutes,d)bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom
- September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 64) geändert worden ist,e)Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilogramm je Güterart),f)bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und -endes sowie die zurückgelegte Entfernung,g)bei Ladungsfahrten für jede Be- und Entladestelle jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung,h)Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung des Güterkraftfahrzeuges (Lastkraftwagen, Lastzug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein anderes und von einem anderen Transportmittel sowie die Art des Transportmittels,i)Frachtart,j)Auslastungsgrad des Rauminhalts,k)im Transit durchquerte Länder undl)Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs.
§ 1Nr.
4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1.für das Unternehmen:a)(weggefallen)b)wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,c)Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen,d)(weggefallen)e)(weggefallen)2.Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht;3.Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.
§ 1Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.
§ 1Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben. VerkStatG§ 12Luftverkehrsstatistik
§ 1Nr.
5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1.für das Luftfahrzeug:Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität, 2.für den Flug:Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart, 3.für die Fluggäste:a)Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste, b)Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste, 4.für die Fracht- und Postgüter:a)Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter, b)Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
§ 1Nr.
5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1.Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern, 2.Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste, 3.Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
§ 1Nr.
5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern. VerkStatG§ 13Unternehmensstatistik der Luftfahrt
§ 1Nr.
6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1.wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, 2.Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht, 3.Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, 4.Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.
§ 1Nr.
7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei 1.Unternehmen, die mindestens 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr nach § 17 Abs. 1,2.höchstens 2.500 Unternehmen, die weniger als 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 2,3.allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben. Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt. Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.
§ 1Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben.
§ 1Nr.
9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei 1.Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3,2.Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3.
§ 1Nummer 10 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.
§ 1
Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind.
§ 1Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben. VerkStatG§ 17Personenverkehrsstatistik
§ 1Nr.
7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1.vierteljährlich:Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen;2.jährlich:a)Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,b)Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,c)Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs,d)direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,e)Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,f)im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland,g)Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsverkehr,h)Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern,i)Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen.
§ 1Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.
§ 1Nr.
7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale: 1.Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern,2.Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels,3.Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,4.Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten.
§ 1Nr.
8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1.vierteljährlich:Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung; 2.jährlich:a)Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen, b)Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland, c)Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs; 3.fünfjährlich:a)Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge, b)Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart, c)Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1Nr.
9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1.monatlich:a)beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Stelle der Be- und Entladung,b)beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Stelle der Be- und Entladung,c)beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Stelle der Be- und Entladung;2.jährlich:a)beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung),b)beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen,c)Fahrleistung in Zugkilometern,d)Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.
§ 1Nr.
9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1.beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen,2.Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.
§ 1Nr.
9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1.Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,2.Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.
- Dezember des Berichtsjahres erfasst. VerkStatG§ 20SchieneninfrastrukturstatistikDie Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale: 1.jährlich:Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Ländern; 2.fünfjährlich:a)Zahl der Streckenübergänge nach Art der Übergänge und Ländern, b)Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienen-Personenverkehrs nach Art der Betriebsordnung der Strecken und Ländern, c)Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
- Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung, nach Art der kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und Ländern, d)Länge des Streckenbestandes nach der Spurbreite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen Nutzung, e)Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung, Gleise und Spuren und nach Ländern. Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom
- Dezember des Berichtsjahres erfasst. VerkStatG§ 21SchienenverkehrsunfallstatistikDie Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes - beim Zusammenprall auch haltendes - Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale: 1.Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,2.Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart.Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen. VerkStatG§ 22Statistik der Verkehrsströme im EisenbahnnetzDie Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten. VerkStatG§ 23Berichtszeitraum
§ 1Nr.
1,4.Name und Anschrift des Unternehmens für
§ 1Nr.
2 und 6 bis 12,5.Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
§ 1Nr.
3,6.Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für
§ 1Nr.
4,7.Datum des Fahrtantritts für
§ 1Nr.
3,8.Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für
§ 1Nr.
3,9.amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.10.(weggefallen) VerkStatG§ 26Auskunftspflicht
§ 1Nr.
1 die Frachtführer, Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder jeweils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter,2.für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen,3.für
§ 1Nr.
3 der Fahrzeughalter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahrzeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer, sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers anzugeben,4.für
§ 1Nr.
5a)die in- und ausländischen Luftverkehrsunternehmen, die auf deutschen Flugplätzen landen oder starten, oder jeweils deren bevollmächtigte örtliche Vertreter,b)die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrtunternehmen nicht bestehen oder diese auf dem Flugplatz keine ständige Vertretung unterhalten,5.für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchführen,6.für
§ 1Nr.
9 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durchführen,7.für
§ 1Nr.
10 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,8.für
§ 1Nr.
11a)die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,b)für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verunglückten mit Todesfolge (Getötete) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen beziehungsweise als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durchführen; die Auskunftspflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die Unternehmen weitergeleitet haben, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,9.für
§ 1Nr.
12 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur der öffentlichen Eisenbahnen im Inland betreiben.Werden inländische Verkehre von Unternehmen durchgeführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen Personen auskunftspflichtig.