Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) in Deutschland, um die Ausbreitung von Krankheiten über Grenzen hinweg zu verhindern und die öffentliche Gesundheit zu schützen. Es legt fest, welche Behörden zuständig sind und welche Maßnahmen bei Gesundheitsgefahren im internationalen Verkehr zu ergreifen sind.
Was es regelt
- Die Zuständigkeiten von Behörden auf Landes- und Bundesebene für die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften.
- Die Einrichtung und Aufgaben einer nationalen Anlaufstelle für die Kommunikation mit der Weltgesundheitsorganisation.
- Informationspflichten von Beförderern, Flughafen- und Hafenbetreibern bei Gesundheitsgefahren.
- Spezifische Regelungen für den Luft-, See- und Binnenschiffsverkehr im Hinblick auf Gesundheitskontrollen und Meldeverfahren.
Wen es betrifft
- Behörden auf Landes- und Bundesebene, einschließlich der Bundeswehr.
- Beförderer (z.B. Fluggesellschaften, Reedereien), Flughafenunternehmer und Betreiber von Häfen und Personenbahnhöfen.
- Reisende und Besatzungsmitglieder im internationalen Verkehr.
Eckpunkte
- Das Gesetz dient der Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), die in diesem Gesetz als „IGV“ bezeichnet werden.
- Die nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
- Bei Kenntnis von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnten, müssen die zuständigen Behörden unverzüglich die entscheidungsbefugte Behörde informieren.
- Das Gesetz enthält Bußgeld- und Strafvorschriften für Verstöße.
Gesetzestext
Obsah (12)
Artikel 1Artikel 4Artikel 24Artikel 13Artikel 28Artikel 38Artikel 23Artikel 37Artikel 20§ 12§ 17§ 18Gesetz
r Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Artikel 1
IGV)§ 2Zuständige Behörden (
Artikel 4
Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe b IGV)§ 3Nationale IGV-Anlaufstelle (
Artikel 4
Absatz 1 und 2 IGV)§ 4Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (
den Artikeln 6 bis 12 IGV)§ 5Informationspflichten von Beförderern, Flughafenunternehmern und Betreibern von Häfen und Personenbahnhöfen (
Artikel 24
IGV)§ 6Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Container-Verladeplätze (
Artikel 24
in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)§ 7Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (
Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV) Abschnitt 2Luftverkehr§ 8Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (
Artikel 13
Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)§ 9Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV
landen (
Artikel 28
Absatz 1 und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)§ 10Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit (
Artikel 38
Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 9 IGV)§ 11Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (
Artikel 28
Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)§ 12Ermittlung von Kontaktpersonen (
Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe a IGV) Abschnitt 3See- und Binnenschiffsverkehr§ 13Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (
Artikel 13
Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)§ 14Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern, einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anzulaufen (
Artikel 28
Absatz 1 IGV)§ 15Seegesundheitserklärung (
Artikel 37
Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)§ 16Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (
Artikel 28
Absatz 4 IGV)§ 17Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (
Artikel 37
Absatz 2 IGV)§ 18Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (
Artikel 28
Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)§ 19Überprüfung der Schiffshygiene (
Artikel 20
Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV) Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 20Rechtsverordnungsermächtigung§ 21Bußgeldvorschriften§ 22Strafvorschrift IGV-DG010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften IGV-DG§ 1Zweck und Begriffsbestimmungen (
Artikel 1IGV)
ständigen Behörde tätige Personen
r Bestimmung des gesundheitlichen
stands und der potenziellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdokumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen;5.ist Beförderer eine natürliche oder juristische Person, die mit der Beförderung betraut wurde, oder eine von ihr beauftragte Person;6.ist Beförderungsmittel ein Luftfahrzeug, ein Schiff, eine Eisenbahn, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel auf internationaler Reise;7.ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürliche oder juristische Person;8.gelten als betroffen Personen, Gepäckstücke, Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete oder menschliche Überreste, die infiziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Verseuchungsquellen tragen, sodass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;9.ist betroffenes Gebiet ein geografischer Ort, für den a)die Weltgesundheitsorganisation Gesundheitsmaßnahmen auf Grund der IGV empfohlen hat oderb)das Robert Koch-Institut festgestellt hat, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht oder ausgehen kann;10.ist Container ein Transportbehälter, a)der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar ist,b)der besonders dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren unterschiedlichen Verkehrsmitteln in einer Transportkette ohne Umladen
erleichtern,c)der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Umladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes erleichtern, undd)der eigens so gefertigt ist, dass er leicht be- und entladen werden kann;11.ist Container-Verladeplatz ein Ort oder eine Anlage, der oder die für im internationalen Verkehr genutzte Container bestimmt ist;12.ist Desinfektion das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen
r Bekämpfung oder Vernichtung von Krankheitserregern auf einem menschlichen oder tierischen Körper oder in beziehungsweise auf Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpaketen durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder physikalischer Stoffe getroffen werden;13.ist Entseuchung ein Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen getroffen werden, um auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen einschließlich Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können,
vernichten;14.ist Ereignis das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit schafft;15.ist Flughafen ein Ankunfts- und Abgangsflughafen für den internationalen Luftverkehr;16.sind Frachtstücke die an Bord eines Beförderungsmittels oder in einem Container geladenen Güter;17.ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) die Genehmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste nach der Landung ein- und aussteigen
lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für Straßenfahrzeuge, die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen
lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen;18.ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders
beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;19.sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder eines Reisenden;20.ist gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ein außergewöhnliches Ereignis, das, wie in den IGV vorgesehen, a)durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt undb)möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;21.sind Güter Sachen, einschließlich Pflanzen sowie Tiere, vorausgesetzt diese Sachen und Tiere werden auf einer internationalen Reise befördert;22.ist Hafen ein See- oder Binnenhafen, in den oder aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder auslaufen;22a.wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichgestellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;23.ist Herd ein Tier, eine Pflanze oder ein Stoff, in dem oder in der Krankheitserreger in der Regel leben und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;24.ist Infektion das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;25.ist internationaler Verkehr die Bewegung von Personen, Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen über eine internationale Grenze;26.ist Krankheit eine Krankheit oder ein gesundheitlicher
stand, die oder der ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann;27.ist Luftfahrzeug ein Luftfahrzeug, das sich auf einer internationalen Reise befindet;28.ist nationale IGV-Anlaufstelle die vom Vertragsstaat bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen der Weltgesundheitsorganisation nach den IGV erreichbar ist;29.ist Reisende oder Reisender eine natürliche Person, die eine internationale Reise unternimmt, einschließlich der Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen;30.ist Schiff ein See- oder Binnenschiff auf einer internationalen Reise;31.ist Überprüfung die Untersuchung von Bereichen, Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, einschließlich relevanter Daten und Unterlagen, durch die
ständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht, um festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;32.ist Vektor ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen Krankheitserreger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;33.gelten als verdächtig diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicherweise ausgesetzt waren und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein können;34.ist Verseuchung das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann. IGV-DG§ 2Zuständige Behörden (
Artikel 4Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe b IGV)
ständige Behörde, Gesundheitsamt oder an Grenzübergangsstellen von Häfen als Hafenärztlicher Dienst für den Vollzug der IGV und dieses Gesetzes
ständig sind, soweit dieses Gesetz oder anderes Bundesrecht nicht etwas Abweichendes bestimmt. Das Gesundheitsamt ist mit einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt besetzt. Der Hafenärztliche Dienst ist mit einer Ärztin oder einem Arzt besetzt, die oder der für den Aufgabenbereich qualifiziert ist.
ständigen Stellen der Bundeswehr vollzogen. IGV-DG§ 3Nationale IGV-Anlaufstelle (
Artikel 4Absatz 1 und 2 IGV)
r Durchführung der IGV beauftragt wird.
ständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, soweit dies
r Umsetzung der IGV erforderlich ist. IGV-DG§ 4Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (
den Artikeln 6 bis 12 IGV)
ständigen Landesbehörden, die
ständigen Stellen der Bundeswehr, das Auswärtige Amt sowie Bundesoberbehörden, die Gesundheitsgefahren überwachen, informieren die nach Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugte Behörde unverzüglich, 1.wenn sie Kenntnis von einem Ereignis erlangt haben, das eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnte,2.wenn sie Kenntnis von eingeschleppten Krankheitsfällen, Vektoren oder verseuchten Gütern erlangt haben, die ausgehend vom Herkunftsort eine grenzüberschreitende Ausbreitung einer bedrohlichen Krankheit befürchten lassen, oder3.wenn in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich
sätzliche Gesundheitsmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c oder nach Artikel 43 Absatz 1 IGV getroffen wurden oder beabsichtigt sind, die über Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation hinausgehen und den Verkehr mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.Die Behörden nach Satz 1 stellen der nach Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugten Behörde auf deren Anforderung unverzüglich alle ihnen vorliegenden Informationen
r Verfügung, die für Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.
Artikel 24IGV)
r Krankheitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krankheitssymptome auftreten,
geben haben. Ebenso können Flughafenunternehmer, die Betreiber von Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter verpflichtet werden, den Reisenden bestimmte Verhaltenshinweise
r Krankheitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krankheitssymptome auftreten,
geben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 24in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)
Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen
halten. Container-Verlader haben ihre Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen
halten und Möglichkeiten
r Überprüfung und Absonderung von Containern
schaffen. IGV-DG§ 7Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (
Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV)
ständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber
gelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). Die
ständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die
lassung erteilen, wenn 1.die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und2.geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind.Die
ständige Behörde stellt eine bedarfsgerechte Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher.
verwenden. Über die Impfung ist die internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV auszustellen. § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. IGV-DG020Abschnitt 2Luftverkehr IGV-DG§ 8Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (
Artikel 13Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
m Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafenunternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten
m Schutz der öffentlichen Gesundheit
schaffen und
unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist: 1.die flächendeckende Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Flughäfen,2.den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und3.die Bedeutung des Flughafens im internationalen Luftverkehr.Die
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.
ständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung
den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.
sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden: 1.Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,2.Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug
Räumlichkeiten nach Nummer 1,3.ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die
r Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,4.ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,5.Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und6.Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs
halten.Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der
ständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.
schaffen und
unterhalten. Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafenunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten
vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.
ständige Behörde kann vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die
r Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunternehmer nach den Umständen
gemutet werden können. Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.
ständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig
beüben ist. Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Flughafenunternehmers und des
ständigen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat der
ständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan
r Verfügung
stellen.
ständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Verlangen der
ständigen Behörde hat der Flughafenunternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
tritt
den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen
gewähren und alle einschlägigen Unterlagen
r Verfügung
stellen. IGV-DG§ 9Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV
landen (
Artikel 28Absatz 1 und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)
nächst nur auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV landen dürfen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
ständige Gesundheitsamt anordnen, dass das Luftfahrzeug im Inland
nächst nur auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV landen darf. Dies gilt nicht, wenn der Weiterflug des Luftfahrzeugs auf Grund einer Funktionsstörung oder aus sonstigen Gründen unsicher wäre. In den Fällen des Satzes 1 hat die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, auf dem sie oder er
landen beabsichtigt, rechtzeitig
verständigen; § 11 wird entsprechend angewendet.
ständige Gesundheitsamt die
ständige Gesundheitsbehörde des neuen Zielortes unverzüglich
informieren.
denen betroffene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge aus betroffenen Gebieten voraussichtlich umgeleitet würden, Verträge über eine Beteiligung an den Kosten für Kapazitäten nach § 8 Absatz 4 und 5 und für im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisatorische Hilfeleistungen
schließen. IGV-DG§ 10Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit (
Artikel 38Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 9 IGV)
ständige Stelle
übergeben. Diese leitet die Erklärung
r Prüfung des Abschnitts über Gesundheit an das für den Flughafen
ständige Gesundheitsamt weiter. IGV-DG§ 11Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (
Artikel 28Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)
melden, wenn sie oder er erfährt, 1.dass eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder2.dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.
ständige Gesundheitsamt.
ständigen Gesundheitsamtes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen und dem
ständigen Gesundheitsamt
übermitteln. Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des
ständigen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben einholen und übermitteln.
ständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt
ständig, das die Meldung erhalten hat. IGV-DG§ 12Ermittlung von Kontaktpersonen (
Artikel 23Absatz 1 Buchstabe a IGV)
m Flug und
r persönlichen Erreichbarkeit in den auf die Ankunft folgenden 30 Tagen
machen haben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1
diesem Gesetz entsprechen.
r Lesbarkeit und Vollständigkeit anzuhalten und die ausgefüllten Aussteigekarten unverzüglich dem für den Zielflughafen
ständigen Gesundheitsamt
übergeben.
ständige Gesundheitsamt anordnen, dass die Reisenden vor dem Verlassen des Luftfahrzeugs eine Aussteigekarte auszufüllen haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
30 Tagen bereitzuhalten haben; dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten
r Identifikation und Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Sitzpläne. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt.
ständiges Gesundheitsamt
r Erfüllung seiner Aufgaben Daten
r Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisenden oder
ihren möglichen Kontaktpersonen, so hat das Luftfahrtunternehmen dem Gesundheitsamt diese Daten unverzüglich
r Verfügung
stellen.
ständige Gesundheitsamt die Fluggastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes oder die in § 1 Absatz 3 des Fluggastdatengesetzes genannte Stelle ersuchen, ihm
r Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Daten
r Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisenden und
ihren möglichen Kontaktpersonen
übermitteln. Enthält das Fluggastdaten-Informationssystem entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesundheitsamt; nach § 5 des Fluggastdatengesetzes depersonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten Stellen können auch um die Übermittlung von Daten für Flüge aus betroffenen Gebieten, für die keine Anordnung nach Absatz 4 getroffen wurde, ersucht werden, sofern die Daten für die Aufgabenerfüllung des Gesundheitsamtes unerlässlich sind und
erwarten ist, dass der Zweck mit dem Verfahren nach Absatz 4 nicht, nicht in gleicher Weise oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend.
ständige Gesundheitsamt darf die ihm
r Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur
r Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiten.
ständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut dem nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
ständigen Gesundheitsamt bei den Ermittlungen und der Kontaktaufnahme mit Reisenden oder ihren möglichen Kontaktpersonen Amtshilfe leisten. Soweit es
r Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen. IGV-DG030Abschnitt 3See- und Binnenschiffsverkehr IGV-DG§ 13Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (
Artikel 13Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
m Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Betreibers eines Hafens oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Häfen die in Anlage 1 Teil B der IGV aufgeführten Kapazitäten
m Schutz der öffentlichen Gesundheit
schaffen und
unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist: 1.die räumliche Verteilung der entsprechend ausgestatteten Häfen,2.den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und3.die Bedeutung des Hafens im internationalen Verkehr.Der Hafenärztliche Dienst des Hafens muss befugt sein, die Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 IGV auszustellen. Die
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit über ihre Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.
ständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung
den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Häfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.
sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden: 1.ein für die Durchführung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes geeigneter Liegeplatz,2.Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Liegeplatz nach Nummer 1 sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,3.ordnungsgemäße Einrichtungen des Hafens, die
r Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,4.ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,5.Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postsendungen am Hafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und6.Vorkehrungen, um das Hafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs
halten.Der Betreiber kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Betreiber hat die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der
ständigen obersten Landesgesundheitsbehörde nachzuweisen.
schaffen und
unterhalten. Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Betreiber eines Hafens auf Antrag seine Selbstkosten
vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.
ständige Behörde kann vom Betreiber eines Hafens nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die
r Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Betreiber des Hafens nach den Umständen
gemutet werden können. Der Betreiber des Hafens kann dafür Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Hafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Häfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Betreibern eines Hafens, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.
ständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig
beüben ist. Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Betreibers eines Hafens und des
ständigen Gesundheitsamtes. Der Betreiber eines Hafens hat der
ständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan
r Verfügung
stellen.
ständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Verlangen der
ständigen Behörde hat der Betreiber ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
tritt
den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen
gewähren und alle einschlägigen Unterlagen
r Verfügung
stellen. IGV-DG§ 14Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern, einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anzulaufen (
Artikel 28Absatz 1 IGV)
nächst nur einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anlaufen dürfen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die
ständige Gesundheitsbehörde kann Schiffen im Einzelfall erlauben, einen anderen Hafen anzulaufen.
ständige Gesundheitsbehörde anordnen, dass das Schiff im Inland
nächst nur einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anlaufen darf. Dies gilt nicht, wenn die Weiterfahrt auf Grund einer Funktionsstörung oder aus sonstigen Gründen unsicher wäre. In den Fällen des Satzes 1 hat die verantwortliche Schiffsführerin oder der verantwortliche Schiffsführer den Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, den sie oder er anzulaufen beabsichtigt, rechtzeitig
verständigen; § 16 ist entsprechend anzuwenden.
ständige Gesundheitsbehörde die
ständige Gesundheitsbehörde des neuen Bestimmungshafens unverzüglich
informieren.
denen betroffene Schiffe oder Schiffsverkehre aus betroffenen Gebieten voraussichtlich umgeleitet werden, Verträge über eine Beteiligung an den Kosten für Kapazitäten nach § 13 Absatz 4 und 5 und für im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisatorische Hilfeleistung
schließen. IGV-DG§ 15Seegesundheitserklärung (
Artikel 37Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)
r Einsichtnahme durch den
ständigen Hafenärztlichen Dienst oder seinen Beauftragten aufzubewahren. Er oder sie hat die Seegesundheitserklärung außerdem 1.mindestens 24 Stunden vor der Ankunft oder2.spätestens
dem Zeitpunkt,
dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder3.sobald diese Information vorliegt, falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird,dem
ständigen Hafenärztlichen Dienst nach Maßgabe des Satzes 5
übermitteln. Die Übermittlung erfolgt 1.elektronisch nach Maßgabe des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes über das Zentrale Meldeportal des Bundes, wenn das Seeschiff über eine entsprechende elektronische Ausrüstung verfügt, oder2.durch Telefax, E-Mail oder andere geeignete Mittel, wenn das Seeschiff nicht über eine elektronische Ausrüstung im Sinne der Nummer 1 verfügt.Wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord nach der Übermittlung der Seegesundheitserklärung ändern, muss die Führerin oder der Führer des Seeschiffes oder die beauftragte Person 1.eine neue Seegesundheitserklärung a)nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ausfüllen undb)nach Maßgabe des Satzes 3 aufbewahren und2.dem
ständigen Hafenärztlichen Dienst die neue Seegesundheitserklärung nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 übermitteln.
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann, wenn die epidemische Lage es
lässt oder erfordert, allgemein anordnen, dass 1.für Seeschiffe oder bestimmte Typen von Seeschiffen keine Seegesundheitserklärung abzugeben ist,2.die Seegesundheitserklärung nur für solche Seeschiffe abzugeben ist, die a)aus betroffenen Gebieten kommen,b)aus anderen Gründen Träger von Infektionen oder Verseuchungen sein können oderc)bei denen an Bord Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit vorliegen, oder3.Führerinnen oder Führer von Binnenschiffen oder bestimmten Typen von Binnenschiffen oder von ihnen beauftragte Personen die Seegesundheitserklärung abzugeben haben.Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 28Absatz 4 IGV)
ständigen Hafenaufsicht unverzüglich
melden, wenn sie oder er erfährt, dass 1.eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder2.an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.
ständige Hafenaufsicht leitet die Meldung unverzüglich an den
ständigen Hafenärztlichen Dienst weiter. Dieser informiert unverzüglich das für den Hafen
ständige Gesundheitsamt.
ständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt
ständig, das die Meldung erhalten hat. IGV-DG§ 17Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (
Artikel 37Absatz 2 IGV)
befragen und bei Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich den
ständigen Hafenärztlichen Dienst
informieren.
ständigen Hafenärztlichen Dienst alle verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der internationalen Reise
geben, auch wenn keine Verpflichtung
r Abgabe der Seegesundheitserklärung besteht.
Artikel 28Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)
erteilen, wenn 1.eine nach § 15 erforderliche Seegesundheitserklärung abgegeben wurde und alle Fragen
r Gesundheit verneint wurden,2.eine nach § 19 erforderliche gültige Schiffshygienebescheinigung vorgelegt wurde und3.es an Bord keine Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gibt.
ständigen Hafenärztlichen Dienst untersucht.
friedenstellend durchgeführt wurden.
r Erteilung der vorläufigen oder endgültigen Freien Verkehrserlaubnis für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Über die endgültige Freie Verkehrserlaubnis stellt der
ständige Hafenärztliche Dienst der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer eine Bescheinigung aus.
rechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Schiffe
r Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Für die Angemessenheit der Kostensätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. IGV-DG§ 19Überprüfung der Schiffshygiene (
Artikel 20Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt die Häfen, an denen der
ständige Hafenärztliche Dienst befugt ist, Bescheinigungen über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Bescheinigungen über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen auszustellen oder die Gültigkeit dieser Schiffshygienebescheinigungen um bis
einen Monat
verlängern. Die
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit in Kenntnis, welchen Häfen welche Befugnisse nach Satz 1 erteilt oder entzogen wurden. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt diese Angaben der Weltgesundheitsorganisation.
ständige Stelle der Bundesmarine befugt ist, für Schiffe der Bundesmarine Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 auszustellen oder
verlängern. Es setzt das Bundesministerium für Gesundheit hiervon sowie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis.
ständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann allgemein anordnen, dass bestimmte Typen von Schiffen keine Schiffshygienebescheinigungen nach Absatz 1 vorzulegen haben, wenn
erwarten ist, dass von diesen Schiffen keine oder nur geringe Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen können.
r Überprüfung der in Anlage 3 IGV genannten Räume und Bereiche sowie
r Überwachung angeordneter Maßnahmen erforderlich ist, berechtigt, 1.den Liegeplatz, die
wegung, das Schiff und seine Räume
betreten,2.Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzufertigen,3.sonstige Gegenstände an Bord
untersuchen oder Proben für eine Untersuchung
fordern oder
entnehmen.Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die sonstige Person, die die tatsächliche Gewalt über das Schiff innehat, ist verpflichtet, 1.den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das Schiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie sonstige Gegenstände an Bord
gänglich
machen,2.auf Verlangen des Hafenärztlichen Dienstes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle
erteilen und die letzte vorhandene Schiffshygienebescheinigung und sonstige Unterlagen vorzulegen; dazu zählen auch dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne.Die verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
rechenbare öffentliche Leistungen des Hafenärztlichen Dienstes: 1.bei der Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen a)die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,b)die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich, undc)die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV;2.bei der Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen a)die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,b)die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich,c)die Anordnung und Überwachung von entsprechenden Schiffshygienemaßnahmen sowied)die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV, die auch die angewandten Maßnahmen, die Gründe ihrer Anwendung und, sofern
treffend, den Hinweis enthält, dass die Durchführung oder der Erfolg von angeordneten Maßnahmen nachgeprüft werden muss;3.bei der Verlängerung der Gültigkeit einer Schiffshygienebescheinigung um bis
einen Monat a)die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung, wenn eine Besichtigung des Schiffes im Hafen nicht durchgeführt werden kann und es keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen an Bord gibt, oderb)die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung und das Anfügen einer Anlage, die erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen feststellt, wenn eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt wird und die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen im Hafen nicht durchgeführt werden können.Bei der Überprüfung der Schiffshygiene sind die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation
beachten. Die Schiffshygienebescheinigung ist der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer auszuhändigen.
ständige Gesundheitsbehörde des nächsten Anlaufhafens in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 Buchstabe b oder wenn im nächsten Anlaufhafen die Durchführung angeordneter Schiffshygienemaßnahmen oder ihr Erfolg nachgeprüft werden muss.
rechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 5 werden von der Antrag stellenden Person
r Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Gibt es keine Antrag stellende Person, werden die Gebühren und Auslagen bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer des Schiffes erhoben. Die Länder, in denen befugte Häfen liegen, prüfen regelmäßig die Angemessenheit der Gebühren- und Auslagensätze und schlagen gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit erforderliche Änderungen vor.
Wohnzwecken dienende Räume des Schiffes dürfen ohne Einwilligung der oder des Berechtigten
in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecken nur dann betreten werden und müssen nur dann
gänglich gemacht werden, wenn dies
r Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, insbesondere
r Bekämpfung einer Seuchengefahr, erforderlich ist. Satz 1 gilt außerhalb der üblichen Betriebs-und Geschäftszeiten auch für die Betriebs- und Geschäftsräume des Schiffes. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. IGV-DG040Abschnitt 4Schlussvorschriften IGV-DG§ 20Rechtsverordnungsermächtigung
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
r Durchführung der IGV
erlassen, soweit sich diese Bestimmungen im Rahmen der Ziele der IGV bewegen. Dabei kann insbesondere Folgendes geregelt werden: 1.das Verfahren
r Auswahl und Benennung von Flughäfen und Häfen nach Artikel 20 Absatz 1 IGV, die die in Anlage 1 Teil B IGV vorgesehenen Kapazitäten
schaffen und aufrechtzuerhalten haben,2.die Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen mit einer betroffenen oder verdächtigen Person an Bord, nach Artikel 28 Absatz 1 IGV einen Hafen oder Flughafen, der über Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV verfügt, anzulaufen oder auf ihm
landen,3.das Verfahren
r Überprüfung der Schiffshygiene einschließlich der Gebührenerhebung,
r Erstellung von Schiffshygienebescheinigungen und
r Benennung von
r Erteilung von Schiffshygienebescheinigungen befugten Häfen nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 IGV,4.die Verpflichtung von a)Reisenden, nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV bei Ankunft oder Abreise Informationen über Zielort und Reiseroute
geben,b)Beförderern, entsprechende Daten
erheben,
speichern und der
ständigen Behörde
übermitteln,damit
m Zweck des Gesundheitsschutzes mit Reisenden Kontakt aufgenommen werden kann,5.die Festlegung des Inhalts von Aussteigekarten, die
r Ermittlung von Kontaktpersonen einzusetzen sind,6.die Verpflichtung von Reisenden, nach den Artikeln 35 und 36 IGV Gesundheitsdokumente vorzulegen,7.die Fälle, in denen von Reisenden nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 2 IGV bei Ankunft und Abreise eine ärztliche Untersuchung verlangt wird,8.die Verpflichtung von Beförderern nach Artikel 24 sowie nach den Anlagen 4 und 5 IGV, a)Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation oder nationale Empfehlungen umzusetzen,b)Reisende über die
r Anwendung an Bord empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen
informieren oderc)Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen
halten,9.die Verpflichtung von Container-Verladern, nach Artikel 34 IGV Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen
halten und Möglichkeiten
r Überprüfung und Absonderung von Containern
schaffen,10.das Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfällen durch Schiffsführerinnen und Schiffsführer und verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer nach Artikel 28 Absatz 4 IGV, das Verfahren bei der Abgabe der Seegesundheitserklärung nach Artikel 37 IGV und das Verfahren bei der Abgabe der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, nach Artikel 38 IGV,11.das Verfahren
r Auswahl und Benennung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen nach Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV,12.die Umsetzung von vorübergehenden und ständigen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation nach den Artikeln 15 und 16 IGV,13.eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende
ständigkeit von Behörden des Bundes für die Durchführung der IGV in Bezug auf a)Luftfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr, der Bundespolizei und des Fischereischutzes und andere Luftfahrzeuge und Schiffe des Bundes mit hoheitlichen Aufgaben undb)die
sammenarbeit dieser Behörden mit den sonst nach Landesrecht
ständigen Behörden.
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Aussteigekarte in Anlage 1 oder das Gebührenverzeichnis in Anlage 2
ändern oder
ergänzen, wenn dies
r Anpassung an internationale Standards oder
r Anpassung der Gebührensätze erforderlich ist. IGV-DG§ 21Bußgeldvorschriften
widerhandelt,2.entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 ein Beförderungsmittel, einen Container oder einen Container-Verladeplatz nicht frei von Infektions- und Verseuchungsquellen hält,3.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber durchführt,4.entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Impfstoff nicht verwendet,5.entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Kapazität geschaffen und unterhalten wird,6.entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,7.entgegen § 11 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,8.entgegen § 12 Absatz 2 eine Aussteigekarte nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,9.entgegen § 12 Absatz 5 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
r Verfügung stellt,9a.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 6 Nummer 2 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.10.entgegen § 17 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder11.einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
dreißigtausend Euro geahndet werden. IGV-DG§ 22StrafvorschriftWer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. IGV-DGAnlage 1(
§ 12Absatz 1)
Aussteigekarte(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2630 - 2631) IGV-DGAnlage 1a(
§ 17Absatz 3)
Aussteigekarte für Reisende/Passenger Locator Card(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2632 - 2633) IGV-DGAnlage 2(
§ 18Absatz 6 und § 19 Absatz 7)
Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2634 – 2635) 1. ][Text: (Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an][Element: ][Text: Bord ermittelt werden müssen,][Element: ][Text: 75 Euro.]-->Die Gebühr für individuell
rechenbare öffentliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5(Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse anBord ermittelt werden müssen,75 Euro. 2.Die Gebühr für individuell
rechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt a)bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür
gelassen und eingesetzt sind (Fahrgastschiffe)
- aa)][Text: 245 Euro,]-->bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)245 Euro,
- bb)][Text: 490 Euro,]-->von 2 001 bis 10 000 BRZ490 Euro,
- cc)][Text: 670 Euro,]-->ab 10 001 BRZ670 Euro,
- b)][Text: 120 Euro,]-->bei Binnenschiffen120 Euro, c)bei allen anderen Schiffstypen
- aa)][Text: 120 Euro,]-->bis 1 000 BRZ120 Euro,
- bb)][Text: 180 Euro,]-->von 1 001 bis 2 000 BRZ180 Euro,
- cc)][Text: 245 Euro,]-->von 2 001 bis 35 000 BRZ245 Euro,
- dd)][Text: 305 Euro,]-->von 35 001 bis 85 000 BRZ305 Euro,
- ee)][Text: 400 Euro.]-->ab 85 001 BRZ400 Euro. 3.Für individuell
rechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben
züglich a)bei Fahrgastschiffen
- aa)][Text: 90 Euro,]-->bis 2 000 BRZ90 Euro,
- bb)][Text: 155 Euro,]-->von 2 001 bis 10 000 BRZ155 Euro,
- cc)][Text: 230 Euro,]-->ab 10 001 BRZ230 Euro,
- b)][Text: 45 Euro,]-->bei Binnenschiffen45 Euro, c)bei allen anderen Schiffstypen
- aa)][Text: 45 Euro,]-->bis 2 000 BRZ45 Euro,
- bb)][Text: 75 Euro,]-->von 2 001 bis 35 000 BRZ75 Euro,
- cc)][Text: 105 Euro,]-->von 35 001 bis 85 000 BRZ105 Euro,
- dd)][Text: 135 Euro.]-->ab 85 001 BRZ135 Euro. 4.Für individuell
rechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die von Montag bis Freitag in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, beträgt der
schlag a)bei Fahrgastschiffen
- aa)][Text: 105 Euro,]-->bis 2 000 BRZ105 Euro,
- bb)][Text: 210 Euro,]-->von 2 001 bis 10 000 BRZ210 Euro,
- cc)][Text: 290 Euro,]-->ab 10 001 BRZ290 Euro,
- b)][Text: 55 Euro,]-->bei Binnenschiffen55 Euro, c)bei allen anderen Schiffstypen
- aa)][Text: 55 Euro,]-->bis 1 000 BRZ55 Euro,
- bb)][Text: 80 Euro,]-->von 1 001 bis 2 000 BRZ80 Euro,
- cc)][Text: 110 Euro,]-->von 2 001 bis 35 000 BRZ110 Euro,
- dd)][Text: 135 Euro,]-->von 35 001 bis 85 000 BRZ135 Euro,
- ee)][Text: 175 Euro.]-->ab 85 001 BRZ175 Euro. 5. ][Text: halbe Stunde um][Element: ][Text: 25 Euro.]-->Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangenehalbe Stunde um25 Euro. 6.Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beträgt
- a)][Text: 70 Euro,]-->in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a70 Euro, b)in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2.7. ][Text: Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner][Element: ][Text:
vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2][Element: ][Text: nicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine
sätzliche][Element: ][Text: Gebühr erhoben in Höhe von][Element: ][Text: 40 Euro.]-->Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine
sätzliche Gebühr erhoben in Höhe von40 Euro.
- ][Text: ärztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen][Element: ][Text: erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um][Element: ][Text: 40 Euro.]-->Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund ärztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um40 Euro.
- ][Text: und 2 beträgt][Element: ][Text: 35 Euro.]-->Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 beträgt35 Euro.