Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz schützt Personen zivilrechtlich vor Gewalttaten und Nachstellungen, indem es gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor weiteren Verletzungen oder Belästigungen ermöglicht. Es regelt auch die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung nach solchen Taten.
Für wen: Personen, die vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt haben oder damit drohen; Personen, die widerrechtlich in die Wohnung einer anderen Person eindringen oder diese durch wiederholtes Nachstellen unzumutbar belästigen.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Gerichtliche Schutzmaßnahmen bei vorsätzlicher Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.
- Schutzmaßnahmen bei Drohungen mit solchen Verletzungen oder bei unzumutbarer Belästigung durch Eindringen in die Wohnung oder wiederholtes Nachstellen.
- Die Möglichkeit, die gemeinsam genutzte Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
- Strafen für die Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Anordnungen oder Verpflichtungen aus Vergleichen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt haben oder damit drohen.
- Personen, die widerrechtlich in die Wohnung einer anderen Person eindringen oder diese durch wiederholtes Nachstellen unzumutbar belästigen.
- Verletzte oder bedrohte Personen, die Schutz vor solchen Taten suchen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Gericht kann anordnen, dass der Täter die Wohnung der verletzten Person nicht betreten, sich nicht in deren Umkreis aufhalten oder keinen Kontakt aufnehmen darf.
- Diese Anordnungen sollen befristet werden und können verlängert werden.
- Die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung an die verletzte Person kann auf höchstens sechs Monate befristet werden, mit einer möglichen Verlängerung um weitere sechs Monate.
- Wer einer gerichtlichen Anordnung zuwiderhandelt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 11.12.2001 I 3513 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 2 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.
§ 1Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
§ 2Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
§ 3Geltungsbereich, Konkurrenzen
§ 4Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren 1.Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder2.Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.