Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Bußgelder für Verstöße gegen EU-Vorschriften zum Tiergesundheitsrecht und damit verbundene Kontrollvorschriften. Es dient der Durchsetzung dieser europäischen Regelungen in Deutschland.
Was es regelt
- Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Verbringen von Heimtieren.
- Verstöße gegen Informations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Tieren und Zuchtmaterial.
- Fehler beim Ausstellen oder Vorlegen von Ausweisen und Dokumenten für Tiere.
- Verstöße gegen Vorschriften zum Verbringen von Landtieren, Wassertieren und Erzeugnissen.
Wen es betrifft
- Personen, die Heimtiere verbringen.
- Personen und Betriebe, die mit Landtieren, Wassertieren oder Zuchtmaterial umgehen.
Eckpunkte
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte EU-Verordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig.
- Dazu gehören Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Heimtiere) und die Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht).
- Auch Verstöße gegen verschiedene Delegierte Verordnungen der EU (z.B. 2019/1602, 2019/2035, 2020/686, 2020/687, 2020/688, 2020/691, 2020/692, 2020/990) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 werden geahndet.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann per Rechtsverordnung Einreiseorte für Heimtiere festlegen und Befugnisse an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen.
Gesetzestext
Obsah (62)
Artikel 22Artikel 34Artikel 84Artikel 112Artikel 113Artikel 114Artikel 124Artikel 127Artikel 128Artikel 143Artikel 151Artikel 152Artikel 157Artikel 158Artikel 167Artikel 172Artikel 176Artikel 187Artikel 188Artikel 191Artikel 193Artikel 194Artikel 208Artikel 209Artikel 218Artikel 229Artikel 240Artikel 4Artikel 3Artikel 38Artikel 66Artikel 73Artikel 5Artikel 8Artikel 9Artikel 10Artikel 32Artikel 46Artikel 33Artikel 47Artikel 43Artikel 45Artikel 67Artikel 68Artikel 71Artikel 93Artikel 19Artikel 21Artikel 26Artikel 50Artikel 59Artikel 60Artikel 78Artikel 101Artikel 103Artikel 116Artikel 168Artikel 174Artikel 14Artikel 17Artikel 13Artikel 15Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen UnionHinweisÄnderung durch Art. 4 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, doku
(+++ Textnachweis ab: 13.12.2024 +++)
a)Artikel 6 Buchstabe a, b oder d oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e oderb)Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013ein Heimtier verbringt,2.
Artikel 22
Absatz 1 einen dort genannten Ausweis nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,3.
Artikel 22
Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,4.
Artikel 34
Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder5.
Artikel 34
Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ein Heimtier für eine Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.
Artikel 84
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,2.
Artikel 84
Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 90 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,3.
Artikel 84
Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer Änderung oder nach Einstellung oder Ende der Tätigkeit informiert,4.
a)Artikel 102 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2,b)Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f,c)Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,d)Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e, jeweils in Verbindung mit Satz 2, odere)Artikel 186 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,5.
a)Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oderb)Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,6.
a)Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1,b)Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1,c)Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1,d)Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 odere)Artikel 186 Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,7.
a)Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oderb)Artikel 186 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer Anfrage zur Verfügung stellt,8.
Artikel 112
Buchstabe c Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird,9.
Artikel 112
Buchstabe d oder Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,10.
Artikel 113
Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 115 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Verbringungsdokument mitgeführt wird,11.
Artikel 114
Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information übermittelt wird,12.
Artikel 124
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt,13.
Artikel 124Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit a)
Artikel 112 aa)Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,bb)Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 odercc)Buchstabe c,b)Artikel 113 Absatz 1 aa)Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oderbb)Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,c)Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oderd)Artikel 115 aa)Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oderbb)Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt,14.
Artikel 127
Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überprüfung der Landtiere oder des Zuchtmaterials informiert,15.
Artikel 127
Absatz 2 oder Artikel 194 Absatz 2 ein dort genanntes Tier oder Wassertier nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Unregelmäßigkeit isoliert,16.
Artikel 128
, Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 oder Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes Landtier verbringt,17.
Artikel 143
Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist,18.
Artikel 151
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine dort genannte Erklärung beigefügt ist,19.
Artikel 152
Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,20.
Artikel 157
Absatz 4 oder Artikel 161 Absatz 1 Zuchtmaterial verbringt,21.
Artikel 158
Absatz 2 Zuchtmaterial nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,22.
Artikel 167
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 223 Absatz 1 ein Erzeugnis verbringt,23.
Artikel 172
Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 oder Artikel 180 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,24.
Artikel 172
Absatz 1 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,25.
Artikel 176
Absatz 3 eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,26.ohne Zulassung nach Artikel 179 Buchstabe b ein Wassertier schlachtet oder verarbeitet,27.
Artikel 187
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,28.
Artikel 187
Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,29.
Artikel 188
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,30.
Artikel 191
Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Wassertiere direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert werden,31.
Artikel 193
Absatz 1 oder 2 ein Wassertier verwendet,32.
Artikel 194
Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Unregelmäßigkeit informiert,33.
Artikel 208
Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 209 Absatz 2 Satz 1, oder
Artikel 209
Absatz 1 ein Tier oder ein Wassertier verbringt,34.
Artikel 218
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine Eigenerklärung beigefügt ist,35.
Artikel 229
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 eine Sendung nicht oder nicht bei der ersten Ankunft in der Union zur amtlichen Kontrolle vorlegt oder36.
Artikel 240
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass durch den Eingang eines Seuchenerregers kein Risiko von Bioterrorismus entsteht. TierGesBußG§ 4Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 4
Buchstabe a oder Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Kopie eine Sendung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet. TierGesBußG§ 5Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,2.
Artikel 3
Absatz 4 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer dort genannten Änderung oder nach Einstellung der Tätigkeit informiert,3.
Artikel 22
, Artikel 23 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Buchstabe b, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34, Artikel 35, Artikel 36 oder Artikel 37 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,4.
a)Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,b)Artikel 45 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,c)Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,d)Artikel 58 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a,e)Artikel 73 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,f)Artikel 76 Absatz 1,g)Artikel 81 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, oderh)Artikel 83nicht sicherstellt, dass ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein, ein Equide, ein Camelidae, ein Cervidae oder ein Papageienvogel gekennzeichnet wird,5.
Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsmittel nicht entfernt, verändert oder ersetzt wird,6.
Artikel 66
Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier von einem dort genannten Identifizierungsdokument begleitet wird oder7.
Artikel 73Absatz 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Lesegerät zur Verfügung gestellt wird. Tier
GesBußG§ 6Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 5
Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Sendung verbracht worden ist,2.
Artikel 5
Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 eine Sendung verbringt,3.
Artikel 8
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Vornahme der Aufzeichnung aufbewahrt,4.
Artikel 9
Absatz 2 den dort genannten Eingang oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Eingang des Zuchtmaterials erfasst,5.
Artikel 10
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Paillette oder eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,6.
Artikel 10
Absatz 3 nicht sicherstellt, dass sich ein Spendertier identifizieren lässt,7.
Artikel 32
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder
Artikel 46
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung von einer Eigenerklärung begleitet wird oder8.
Artikel 33
in Verbindung mit Artikel 34 Buchstabe b oder
Artikel 47eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Tier
GesBußG§ 7Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 5
Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift. TierGesBußG§ 8Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 4
Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel gereinigt, desinfiziert, getrocknet oder trocknen gelassen wird,2.
Artikel 8
oder Artikel 9 nicht sicherstellt, dass ein Tier innerhalb der dort genannten Frist geschlachtet wird,3.
Artikel 43
Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Auftrieb unter den dort genannten Bedingungen durchgeführt wird,4.
Artikel 45
Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Betrieb oder ein dort genannter Bereich freigemacht, gereinigt oder desinfiziert wird,5.
Artikel 45
Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 45 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die Reifen eines Transportmittels desinfiziert werden,6.
Artikel 67
Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 90 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird,7.
Artikel 68
in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 eine Brieftaube verbringt,8.
Artikel 71
Absatz 1 oder Artikel 72 ein Tier oder Bruteier verbringt oder9.
Artikel 93, Artikel 94 oder Artikel 104 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Tier
GesBußG§ 9Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 22
, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34 oder Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Erfassung aufbewahrt. TierGesBußG§ 10Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 5
Absatz 1 eine Sendung nicht, nicht vollständig oder nicht beim Eintreffen an der Grenzkontrollstelle vorführt,2.
Artikel 5
Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine Sendung mit dort genannter Zustimmung in die Union eingehen darf,3.
Artikel 5
Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Sendung nicht für andere Zwecke verwendet wird,4.als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,5.als Empfänger
Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe b ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig transportiert oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet,6.
Artikel 21
Absatz 4 oder Artikel 74 Absatz 2 ein Lesegerät nicht zur Verfügung stellt,7.als Unternehmer eines Bestimmungsbetriebs oder eines geschlossenen Bestimmungsbetriebs
Artikel 26
oder Artikel 35 ein Huftier in einem dort genannten Betrieb nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verbleiben lässt,8.
Artikel 50
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 oder 5 dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer hält,9.
Artikel 50
Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Geflügel einer Untersuchung unterzogen wird,10.als für die Sendung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verantwortlicher Unternehmer
Artikel 59
eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,11.
Artikel 60
Buchstabe c einen Vogel aus der Quarantäne entlässt,12.
Artikel 71
Absatz 1 eine Honigbienenkönigin einsetzt,13.als Unternehmer, der Empfänger von Honigbienenköniginnen ist,
Artikel 71
Absatz 2 einen Transportkäfig, eine Pflegebiene oder dort genanntes Material zur Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sendet,14.
Artikel 71
Absatz 3 einen Transportbehälter, einen Container oder dort genanntes Material nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umsetzung von Hummeln in einen neuen Käfig oder nicht unverzüglich nach Ableben eines Volkes vernichtet,15.als Unternehmer eines geschlossenen Betriebs
Artikel 78
Absatz 1 eine dort genannte Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem geschlossenen Betrieb verbleiben lässt,16.als Unternehmer eines zugelassenen Quarantänebetriebs
Artikel 78
Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Quarantänebetrieb verbleiben lässt,17.
Artikel 101
Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist oder dass diese Erklärung vom Schiffskapitän unterzeichnet wird,18.
Artikel 103
Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung auf direktem Wege zu ihrem Bestimmungsort befördert wird,19.
Artikel 112
Absatz 1 oder Artikel 116 Buchstabe a dort genannte Bruteier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einlegt,20.
Artikel 112
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Zucht- oder Nutzgeflügel in der dort genannten Weise für die vorgeschriebene Dauer gehalten wird,21.
Artikel 116
Buchstabe b nicht sicherstellt, dass dort genannte Vögel gemäß den Anforderungen nach Artikel 60 gehalten werden,22.
Artikel 168
eine Sendung verbringt,23.als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Artikel 174
Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung nicht oder nicht in der dort genannten Weise befördert oder24.
Artikel 174Absatz 2 ein Wassertier oder ein Erzeugnis in natürlichen Gewässern freisetzt oder einsetzt. Tier
GesBußG§ 11Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 3
Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wassertiere entsprechend den dort genannten Vorgaben verladen oder transportiert werden,2.
Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel, ein Transportbehälter oder ein Container in der dort genannten Weise konzipiert oder gebaut ist,3.
Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Transportbehälter, ein Container, ein Schiff oder eine Transportausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird,4.
Artikel 4
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Wasserwechsel nur auf die dort vorgeschriebene Weise stattfindet,5.
Artikel 9
Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, ein Aquakulturtier verbringt,6.
Artikel 14
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Eigenerklärung die dort bezeichneten Angaben enthält oder7.
Artikel 17eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Tier
GesBußG§ 12Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,2.
Artikel 13
Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Betrieb nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist oder3.
Artikel 15
Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Geburtsbetrieb oder eine Lieferkette nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist. TierGesBußG§ 13Höhe der GeldbußeDie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. TierGesBußG§ 14Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen UnionVerweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen. TierGesBußGAnlage(zu § 14)Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 405, S. 8 - 9) 1.Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; L 115 vom 6.5.2015, S. 43), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/822 (ABl. L, 2024/822, 6.3.2024) geändert worden ist,2.Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom
- Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; L 16 vom 21.1.2014, S. 70; L 59 vom 28.2.2014, S. 47; L 188 vom 13.7.2016, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130 (ABl. L, 2024/1130, 26.4.2024) geändert worden ist,3.Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist,4.Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist,5.Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom
- Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/216 (ABl. L, 2024/216, 12.1.2024) geändert worden ist,6.Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission vom
- April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 6), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/950 (ABl. L, 2024/950, 26.3.2024) geändert worden ist,7.Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom
- Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/590 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 46) geändert worden ist,8.Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom
- Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 1) geändert worden ist,9.Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom
- Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; L 96 vom 5.4.2023, S. 90), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 (ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 7) geändert worden ist,10.Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom
- Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140; L 389 vom 4.11.2021, S. 23; L 289 vom 10.11.2022, S. 34), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 (ABl. L, 2023/2515, 14.11.2023) geändert worden ist,11.Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom
- Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345; L 204 vom 10.6.2021, S. 49),12.Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom
- Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379; L 40 vom 4.2.2021, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 (ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 5) geändert worden ist,13.Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom
- April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42; L, 2024/90022, 18.01.2024),14.Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom
- März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064 (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 8) geändert worden ist.