Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz setzt EU-Vorschriften um, die den Handel mit bestimmten Tierprodukten verbieten oder einschränken, insbesondere mit Katzen-, Hundefellen und Robbenerzeugnissen. Es regelt auch die Haltung von Pelztieren und verbietet die Abgabe trächtiger Säugetiere zur Schlachtung in bestimmten Fällen.
Für wen: Personen und Unternehmen, die mit Katzen-, Hundefellen oder Robbenerzeugnissen handeln oder diese einführen/ausführen; Personen, die Pelztiere halten oder züchten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Verbot des Inverkehrbringens, der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie Produkten, die solche Felle enthalten.
- Den Handel mit Robbenerzeugnissen.
- Die Haltung und Zucht von Pelztieren.
- Das Verbot der Abgabe trächtiger Säugetiere zur Schlachtung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die mit Katzen-, Hundefellen oder Robbenerzeugnissen handeln oder diese einführen/ausführen.
- Personen, die Pelztiere halten oder züchten.
- Tierhalter, die trächtige Säugetiere zur Schlachtung abgeben wollen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Katzen-, Hundefellen und Robbenerzeugnissen zuständig.
- Bei Verstößen können Felle oder Erzeugnisse beschlagnahmt oder die Rücksendung bzw. Vernichtung angeordnet werden.
- Pelztiere (Nerz, Iltis, Rotfuchs, Polarfuchs, Sumpfbiber, Chinchilla, Marderhund) dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis gehalten oder gezüchtet werden, die auf zehn Jahre befristet ist.
- Es ist verboten, Säugetiere im letzten Drittel der Trächtigkeit zur Schlachtung abzugeben, es sei denn, dies ist tierseuchenrechtlich vorgeschrieben oder tierärztlich geboten.
- Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EingangsformelDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
000010Abschnitt 1Zuständigkeiten
§ 1Aufgabenübertragung
- Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr und2.des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Überwachung der Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 obliegt der Bundesanstalt auch die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
000020Abschnitt 2Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
§ 2Eingriffsbefugnisse
000030Abschnitt 3Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen
§ 3Pelztiere
- August 2017 über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, 1.wenn nicht bis zum
- Juli 2022 eine Erlaubnis beantragt wird oder2.im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.Für die vorläufige Erlaubnis gelten abweichend von Absatz 3 für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.
§ 4Trächtige Tiere
Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres 1.nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder2.im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.
000040Abschnitt 4Überwachung
§ 5Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 6Mitwirkung der Zollbehörden
000050Abschnitt 5Ermächtigungen, Schlussvorschriften
§ 7Bußgeldvorschriften
- Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder in Verkehr bringt oder2.entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robbenerzeugnisse in Verkehr bringt.
§ 8Verordnungsermächtigungen
§ 9Gebühren und Auslagen
Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
§ 10
(weggefallen)
§ 11Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)Anforderungen an die Haltung von Pelztieren(BGBl. I 2017, 2149 — 2150) Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unberührt.
Abschnitt AAnforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere 1.Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 9 entsprechen.2.Die Haltungseinrichtung muss a)so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;b)einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten);c)mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;d)mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben;e)ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.3.Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss a)für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;b)für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.4.Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.5.Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen: a)für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratmetern;b)für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 12 Quadratmetern;c)für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 4 Quadratmetern;d)für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 1 Quadratmeter.6.Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen: a)für Nerze und Iltisse 1 Meter;b)für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;c)für Sumpfbiber 45 Zentimeter;d)für Chinchillas 1 Meter.7.Der Boden der Haltungseinrichtung a)darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens 2 Quadratmetern so beschaffen sein, dass die Tiere graben können;b)muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein;c)muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.8.Die Haltungseinrichtung muss a)für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;b)für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter der ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann;c)für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;d)für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimetern Flächeausgestattet sein.
Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.9.Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen worden sind, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.
Abschnitt BAnforderungen an das Halten von Pelztieren 10.Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass a)nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;b)jedes Tier Artgenossen sehen kann;c)jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;d)jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;e)der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;f)die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;g)die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.11.Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.
Abschnitt CBesondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und MarderhundenJungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
Abschnitt DBesondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und ChinchillasWer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten.