Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing 1
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermöglicht Maßnahmen zur Bevorrechtigung von Carsharing, um die Nutzung von Carsharingfahrzeugen zu fördern und so die klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu verringern. Es schafft die rechtliche Grundlage für bestimmte Vorteile für Carsharing-Angebote.
Was es regelt
- Die Förderung der Nutzung von Carsharingfahrzeugen zur Reduzierung von Umweltbelastungen.
- Die Definition von Carsharingfahrzeugen, Carsharinganbietern sowie stationsunabhängigem und stationsbasiertem Carsharing.
- Mögliche Bevorrechtigungen für Carsharing im Straßenverkehr, insbesondere beim Parken und bei Parkgebühren.
- Die Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen und die Sondernutzung öffentlichen Straßenraums für stationsbasiertes Carsharing.
Wen es betrifft
- Carsharinganbieter, die Fahrzeuge zur Nutzung anbieten.
- Fahrer und Fahrerinnen von Carsharingfahrzeugen.
Eckpunkte
- Carsharingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf Basis einer Rahmenvereinbarung und eines Tarifs angeboten werden.
- Bevorrechtigungen sind für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen und hinsichtlich der Erhebung von Parkgebühren möglich.
- Bevorrechtigungen dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die deutlich als Carsharingfahrzeug gekennzeichnet sind.
- Flächen für stationsbasiertes Carsharing können für maximal acht Jahre im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens vergeben werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Bevorrechtigung des CarsharingStand
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2017 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
§ 1Anwendungsbereich
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und selbstständig reserviert und genutzt werden kann,2.ein Carsharinganbieter ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, das Carsharingfahrzeuge stationsunabhängig oder stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet, wobei Mischformen der Angebotsmodelle möglich sind,3.stationsunabhängiges Carsharing ein Angebotsmodell, bei dem die Nutzung des Fahrzeugs ohne Rücksicht auf vorab örtlich festgelegte Abhol- und Rückgabestellen begonnen und beendet werden kann und4.stationsbasiertes Carsharing ein Angebotsmodell, das auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht.
§ 3Bevorrechtigungen
§ 4Kennzeichnung
§ 5Sondernutzung öffentlichen Straßenraums
§ 6Berichterstattung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit evaluieren gemeinsam bis zum 1. Juli 2021 dieses Gesetz.
§ 7Inkrafttreten
Anlage(zu § 5 Absatz 4 Satz 3)Eignungskriterien(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2233) Teil 1Allgemeine Anforderungen an das Angebot und die Fahrzeugflotte1.1Carsharinganbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität grundsätzlich jeder volljährigen Person mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten Fahrerlaubnis diskriminierungsfrei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis, des Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich.1.2Carsharinganbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang:1.2.1Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich.1.2.2Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 Prozent des Tagespreises nicht überschreiten.1.2.3Die Berücksichtigung von Freikilometern ist mit Ausnahme der Wege für die Tank- und Batteriebeladung, der Fahrzeugpflege oder für Maßnahmen der Kundenbindung oder der Kundengewinnung nicht zulässig. Die Betriebsmittelkosten je Kilometer müssen über den marktüblichen Energiekosten (Kraftstoff und Strom) liegen.1.2.4Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt.1.2.5Den Kunden sollen Informationen über umweltschonende und lärmarme Fahrweise für die Fahrer und Fahrerinnen zur Verfügung gestellt werden, in dem Carsharinganbieter mittels ihrer Internetseite oder auf anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Möglichkeit von Schulungen zur umweltschonenden Fahrweise (etwa von Fahrschulen oder anderen Anbietern) hinweisen.1.2.6Inhabern von Dauer- oder Vergünstigungskarten des Öffentlichen Personenverkehrs (z. B. für Besitzer von Ermäßigungskarten oder Dauerkartenbesitzer des Öffentlichen Personennahverkehrs) sollen Vergünstigungen gewährt werden, sofern die Anbieter dieser Karten kein eigenes Carsharingangebot betreiben.1.3Carsharinganbieter mit Fahrzeugflotten bis zu fünf Fahrzeugen weisen mindestens zehn registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug auf und solche mit einem Angebot von mehr als fünf Fahrzeugen mindestens 15 registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug. Als Fahrzeugflotte gilt die Gesamtheit der Fahrzeuge des jeweiligen Anbieters in der jeweiligen Gemeinde. Davon ausgenommen sind solche Anbieter, die mit einem entsprechenden Angebot erstmalig in der jeweiligen Gemeinde tätig werden wollen.1.4Der Carsharinganbieter informiert im Falle der Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge in geeigneter Weise (insbesondere über allgemeine Verbraucherinformationen, Internet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen) – soweit verfügbar – über die Standorte der für das Carsharingfahrzeug geeigneten Ladestationen, die Art der Stromversorgung an diesen Ladestationen und die Herkunft der bezogenen Elektrizität. Dafür benennt er den Anbieter und den Stromtarif.1.5Soweit der Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegenstehen, sollen zum Zwecke der Förderung der Multimodalität Daten bezüglich des Status von Carsharingfahrzeugen freigegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht freigegeben werden. Teil 2Nachweise Der Carsharinganbieter kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1.2.5, 1.2.6 und 1.4 durch die Vorlage der Vertragsbedingungen, Tarife (einschließlich Vergünstigungen für Besitzer von Ermäßigungskarten oder Dauerkartenbesitzer des öffentlichen Personenverkehrs) und seiner Kundeninformation (insbesondere über allgemeine Verbraucherinformationen, den Internetauftritt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) über umweltschonende und lärmarme Fahrweise und Angebote für Schulungen nachweisen. Teil 3Abweichungsmöglichkeit Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit ihr Zuständigkeitsbereich nicht mehr als 50 000 Einwohner umfasst, in ihren Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist und ein Interessenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein Carsharinganbieter einen Antrag stellt. Dies ist näher zu begründen.