Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kurz gesagt
Dieses Übereinkommen regelt die Anerkennung und Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für zivile Luftfahrzeuge, die von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden. Es soll sicherstellen, dass diese Flugzeuge auch nach dem Import den Sicherheitsstandards entsprechen.
Was es regelt
- Die Ausstellung und Gültigkeitserklärung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für importierte zivile Luftfahrzeuge.
- Die Bedingungen, unter denen ein importiertes Luftfahrzeug ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten kann.
- Die Verfahren zur Verlängerung oder Neuausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen nach Ablauf der Gültigkeit.
- Die Informationspflichten der Vertragsstaaten bezüglich ihrer Lufttüchtigkeitsvorschriften und Änderungen an Luftfahrzeugen.
Wen es betrifft
- Vertragsstaaten, die zivile Luftfahrzeuge importieren oder exportieren.
- Hersteller von zivilen Luftfahrzeugen, die in Vertragsstaaten exportiert werden.
Eckpunkte
- Gilt nur für zivile Luftfahrzeuge, die in einem Vertragsstaat hergestellt und in einen anderen eingeführt werden.
- Luftfahrzeuge müssen den Gesetzen des Herstellerstaates, den Mindestanforderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und den Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen.
- Ein Vertragsstaat kann ein bestehendes Lufttüchtigkeitszeugnis für maximal sechs Monate oder die verbleibende Gültigkeitsdauer für gültig erklären, während ein neues Zeugnis ausgestellt wird.
- Anträge auf Ausstellung oder Gültigkeitserklärung müssen bestimmte Unterlagen enthalten, darunter ein aktuelles Lufttüchtigkeitszeugnis (innerhalb von sechzig Tagen vor Antragstellung), das Flughandbuch, das Wartungshandbuch und eine Gewichtsliste.
Gesetzestext
verordnung siehe:
(+++ Textnachweis ab: 16. 8.1962 +++)
DV +++)
EingangsformelDIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - IN DER ERWÄGUNG, daß das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gewisse Bestimmungen über Lufttüchtigkeitszeugnisse enthält, IN DER ERWÄGUNG, daß dessenungeachtet kein mehrseitiges Übereinkommen über die Ausstellung und Gültigkeitserklärung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge vorliegt, die von einem Staat in einen anderen eingeführt werden, IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist, derartige Vereinbarungen für diese Luftfahrzeuge zu treffen - HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Art 1
Dieses Übereinkommen findet nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hergestellt worden sind und von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, unter der Voraussetzung, daß diese Luftfahrzeuge a)in Übereinstimmung mit den im Herstellerstaat geltenden Gesetzen und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften hergestellt wurden, b)den anwendbaren Mindestanforderungen betreffend die Lufttüchtigkeit entsprechen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aufgestellt wurden, c)den Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen können und d)allen sonstigen besonderen Bedingungen genügen, die nach Maßgabe des Artikels 4 notifiziert werden.
Art 2
Art 3
Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitserklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses gemäß Artikel 2 sind die in der Liste zu diesem Übereinkommen aufgeführten Unterlagen beizufügen.
Art 4
Ein Vertragsstaat, dem ein Antrag nach Artikel 2 zugeht, kann die Gültigkeitserklärung des Lufttüchtigkeitszeugnisses von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen, die jeweils bei der Ausstellung seiner eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisse maßgebend und von allen Vertragsstaaten notifiziert worden sind. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt der vorherigen Konsultation a)mit dem Staat, der das gültige Lufttüchtigkeitszeugnis des betreffenden Luftfahrzeugs ausgestellt hat, und b)auf Ersuchen dieses Staates auch mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug hergestellt wurde.
Art 5
Art 6
Ein Vertragsstaat, der ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Artikel 2 als gültig anerkennt, muß bei Ablauf der Gültigkeit entweder die Gültigkeit des vorliegenden Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den für die Verlängerung seiner eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisse maßgebenden Bestimmungen verlängern oder ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen. Nichtsdestoweniger kann sich dieser Staat vorher an den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Luftfahrzeug hergestellt wurde, oder an jeden anderen Vertragsstaat wenden, in dem das Luftfahrzeug früher eingetragen war.
Art 7
Jeder Vertragsstaat unterrichtet, soweit irgend möglich, die anderen Vertragsstaaten vollständig und fortlaufend über seine Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften, einschließlich der ergänzenden Betriebsvorschriften sowie über alle Änderungen dieser Vorschriften. Er gibt ferner auf Ersuchen eines Vertragsstaates, der Artikel 2 anzuwenden beabsichtigt, nach Möglichkeit Einzelheiten seiner Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften bekannt, auf Grund welcher er ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt oder als gültig anerkannt hat.
Art 8
Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug hergestellt und aus dem es in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt wurde, der in der Folge dieses Luftfahrzeug gemäß Artikel 2 mit einem gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis versieht, a)teilt allen anderen Vertragsstaaten Einzelheiten der vorgeschriebenen Änderungen und Nachprüfungen des Luftfahrzeugs mit, die jeweils für das entsprechende Baumuster verbindlich sind und b)übermittelt auf Ersuchen eines Vertragsstaates nach Möglichkeit Auskünfte und Stellungnahmen betreffendi)die Bedingungen für die erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses für dieses Luftfahrzeug und ii)größere Instandsetzungen, die nicht auf Grund der in dem Wartungshandbuch enthaltenen Instandsetzungsvorschriften für dieses Baumuster oder durch den Einbau von Ersatzteilen durchgeführt werden können.
Art 9
Das bei der Anwendung dieses Übereinkommens zu befolgende Verfahren kann Gegenstand einer unmittelbaren Fühlungnahme zwischen den in jedem Vertragsstaat mit der Ausstellung oder Gültigkeitserklärung von Lufttüchtigkeitszeugnissen befaßten zuständigen Behörden sein. Die Entscheidung eines Vertragsstaates hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung seiner eigenen Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften ist für die Zwecke dieses Übereinkommens endgültig und für jeden anderen Vertragsstaat bindend.
Art 10
Art 11
Art 12
Art 13
Art 14
Art 15
Art 16
Dieses Übereinkommen findet auf alle mutterländischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten Anwendung. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Erklärung das oder die Hoheitsgebiete bestimmen, die als sein Mutterland im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind.
SchlußformelZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu Paris am 22. April 1960 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Übereinkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.
Anhangdes Übereinkommens Liste der UnterlagenDie Unterlagen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 des Übereinkommens, dem diese Liste beigefügt ist, vorgelegt werden müssen, sind a)ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt innerhalb von sechzig Tagen unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem der Antrag nach Artikel 2 des Übereinkommens gestellt wurde; b)das Flughandbuch des betreffenden Luftfahrzeugs oder ein entsprechender Ersatz, den der anwendbare Anhang zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen gestattet; diese Unterlagen müssen alle Angaben in einer Form enthalten, die es dem Luftfahrzeug erlaubt, den Betriebsvorschriften und etwaigen ergänzenden betrieblichen Begrenzungen nachzukommen, die in dem künftigen Eintragungsstaat in Kraft sind, es sei denn, daß dieses Erfordernis von diesem Staat ausdrücklich fallengelassen wird; c)das Wartungshandbuch für das betreffende Luftfahrzeug, das so zusammengestellt sein muß, daß es für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs hinreichende Auskunft gibt; d)eine Gewichtsliste, die das ermittelte "Leergewicht" des betreffenden Luftfahrzeugs und den entsprechenden Schwerpunkt zusammen mit den Grenzen, innerhalb derer der Schwerpunkt verlagert werden kann, enthält. Dieses "Leergewicht" umfaßt das Gewicht des festen Ballasts, des unverbrauchbaren Kraftstoffs, des nicht ablaßbaren Öls und der Gesamtmenge der Motor-Kühlstoffe und der hydraulischen Flüssigkeit und das Gewicht allen Zubehörs, aller Instrumente, Ausrüstung und Geräte (einschl. der Funkausrüstung und ihrer Gehäuse und anderer Teile, die als feststehend und unbeweglich angesehen werden).Die Gewichtsliste soll ferner enthalten eine Liste des Zubehörs, der Ausrüstung, der Geräte und anderer Teile, die als beweglich angesehen werden, zusammen mit Einzelheiten über ihr jeweiliges Gewicht und ihren Abstand zum angegebenen Schwerpunkt; e)solche Prüfungs- und Wartungsberichte, die notwendig sind, um es dem künftigen Eintragungsstaat zu ermöglichen festzustellen, ob das Luftfahrzeug den Lufttüchtigkeitsanforderungen dieses Staates genügen kann.