Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnis
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wie im Bundeseisenbahnvermögen Entscheidungen über Beamtinnen und Beamte getroffen werden, indem sie bestimmte Befugnisse vom Präsidenten auf die Dienststellenleiter überträgt. Sie legt fest, wer für Ernennungen, Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen und andere beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständig ist.
Was es regelt
- Die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13.
- Die Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz, der Bundesnebentätigkeitsverordnung und dem Bundesdisziplinargesetz.
- Die Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz und anderen Vorschriften.
- Die Regelung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, insbesondere des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes.
- Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens.
Kernpunkte
- Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen können Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 ernennen und entlassen.
- Dienststellen können Nebentätigkeiten genehmigen oder untersagen und die Führung von Dienstgeschäften verbieten.
- Bei Rückforderungen von Beträgen bis 1.000 Euro kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise darauf verzichtet werden.
- Die Dienststellen sind für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zuständig, wenn sie auch für die Widerspruchsentscheidung zuständig waren.
Gesetzestext
Obsah (32)
§ 60§ 64§ 65§ 69a§ 70§ 87§ 9§ 33§ 34§ 42§ 84§ 27§ 42a§ 12§ 15§ 28§ 11§ 18§ 4§ 1§ 49§ 62§ 52§ 45§ 44§ 35§ 38§ 29§ 6§ 8§ 14§ 172DelegationsAnO BEV2005-08-24BGBl I2005, 2515Delegationsanordnung BEVAnordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertr
(+++ Textnachweis ab: 26. 8.2005 +++)
dem Bundesbeamtengesetz und der BundesnebentätigkeitsverordnungIch übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, 1.
§ 60Abs.
1 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 2.
§ 64
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.
§ 65Abs.
4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, 4.
§ 69aAbs.
1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früherer Beamtinnen und früherer Beamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu untersagen, 5.
§ 70
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen, 6.
§ 87Abs.
2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen bis 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung, 7.
§ 9Abs.
1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu erteilen. DelegationsAnO BEVIII.Übertragung von Befugnissen
dem BundesdisziplinargesetzIch übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens 1.gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes,a)
§ 33Abs.
3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, b)
§ 34Abs.
2 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, c)
§ 42Abs.
1 des Bundesdisziplinargesetzes die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden, 2.die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes
§ 84Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes. Delegations
AnO BEVIV.Übertragung von Befugnissen
dem Bundesbesoldungsgesetz und ergänzender Bestimmungen
§ 27Abs.
4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs zu entscheiden, 2.
§ 42aAbs. 2 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes über die Bewilligung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage zu entscheiden.
§ 12Abs.
2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei Beträgen bis 1.000 Euro ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung, 2.
§ 15Abs.
2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes den dienstlichen Wohnsitz anzuweisen, 3.
§ 28Abs.
3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anzuerkennen, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, soweit die anerkennende Stelle für die Beurlaubung zuständig ist.
Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu entscheiden.
Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben (§ 52 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes), zu entscheiden. DelegationsAnO BEVV.Übertragung von Befugnissen
dem Bundesreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz und anderen VorschriftenIch ermächtige die Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, 1.
§ 11Abs.
2 des Bundesreisekostengesetzes das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen, 2.
§ 18
des Bundesreisekostengesetzes
Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren, 3.
§ 4Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen, 4.
§ 1Abs.
2 der Auslandsreisekostenverordnung
Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen. Die Gewährung von Trennungsgeld
der Trennungsgeldverordnung obliegt den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens. DelegationsAnO BEVVI.Übertragung von Befugnissen
dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und ergänzenden Vorschriften
§ 49Abs.
1 Satz 1 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist, b)meine Befugnisse
§ 62Abs.
3 des Beamtenversorgungsgesetzes, c)die Aufgaben des Versorgungsträgers
aa)dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, bb)Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs, cc)§ 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d)die Zuständigkeit zur Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger
Maßgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung, e)die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenversorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese Anordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird, f)die Befugnis
§ 52Abs.
2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, bei Beträgen bis 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung, 2.der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens die Zuständigkeita)für die Anerkennung von Dienstunfällen
§ 45Abs.
3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, sowie für Entscheidungen
§ 44Abs.
2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, b)für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen
den §§ 32 bis 35 und §§ 43, 43a des Beamtenversorgungsgesetzes, c)für die Anordnung einer Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs
§ 35Abs.
3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, d)für die Anordnung einer Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt zur
prüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 38Abs.
6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, e)für die Gewährung einer Billigkeitszuwendung
den "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind", f)für die Erstattung von Sachschäden in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Erstattungsanspruch besteht.
§ 29Abs. 1 und § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes. Delegations
AnO BEVVII.Übertragung von Befugnissen
anderen VorschriftenIch übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, 1.Maßnahmen
§ 11
des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes - zu treffen, 2.
§ 6
Satz 2 und § 8 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen bzw. zwölf Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die in den §§ 5 bis 7 der Sonderurlaubsverordnung genannten Zwecke zu entscheiden, 3.
§ 8Abs.
1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen, 4.
§ 6Abs.
3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung beim Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn zu entscheiden, 5.
§ 14Abs.
1 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Anerkennung der Befähigung beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn
Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen zu entscheiden, 6.
§ 15
der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Bewährung in der Probezeit zu entscheiden, 7.
§ 18Abs.
5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über die Zulassung zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes zu entscheiden, 8.
den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 28. November 1975 über Vorschussanträge zu entscheiden, 9.
dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. November 1999 - DI 3-211 481/1 - über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete über die Gewährung von Rechtsschutz für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entscheiden. DelegationsAnO BEVVIII.Regelung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in BeamtenangelegenheitenIch übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,
§ 172des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs.
3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtinnen und früheren Beamten oder von Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit sie oder Stellen der privatisierten Unternehmen im Bahnreformbereich zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren. DelegationsAnO BEVIX.Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisNach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, soweit sie
dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind. DelegationsAnO BEVX.VorbehaltsklauselIch behalte mir im Einzelfall die Zuständigkeit
den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor. DelegationsAnO BEVXI.Schlussvorschriften
- Januar 1994 (Bekanntgaben Deutsche Bahn Nr. 13 vom
- März 1994, lfd. Nr. 125), die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom
- November 2001 (BGBl. I S. 3229) und die Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom
- Januar 2000 (BGBl. I S. 102) außer Kraft.