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Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die uneingeschränkte Anwendung von Bundesrecht in Berlin (West), das bisher aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte nicht oder nicht vollständig galt. Es legt auch spezifische Ausnahmen und Sonderregelungen fest.

Was es regelt

  • Die uneingeschränkte Geltung von Bundesrecht in Berlin (West).
  • Sonderregelungen für bestimmte Gesetze wie das Katastrophenschutzgesetz und Eisenbahnvorschriften.
  • Die Anwendung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnungen auf Berliner Flughäfen.
  • Die Genehmigung und Planfeststellung von Berliner Flughäfen nach Übergabe durch die Alliierten.
  • Die Möglichkeit für die Bundesanstalt für Flugsicherung, alliierte Stellen oder Personal zu nutzen.
  • Die Erklärung von Wasserstraßen in Berlin (West) zu Bundeswasserstraßen.
  • Das Inkrafttreten von Vorschriften zum Schutz gegen Fluglärm in Berlin (West) mit bestimmten Maßgaben.
  • Bundesrecht, das weiterhin nicht in Berlin (West) gilt, insbesondere Verträge und Abkommen bezüglich ausländischer Streitkräfte und internationaler militärischer Hauptquartiere.
  • Das Außerkrafttreten bestimmter Berliner Senatsverordnungen und eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen in der Berliner Verwaltung.

Wen es betrifft

  • Die Bürger und Institutionen in Berlin (West).
  • Katastrophenschutzhelfer in Berlin (West).
  • Die Bundesanstalt für Flugsicherung.
  • Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium der Finanzen.
  • Beamte, Angestellte und Arbeiter in der Berliner Verwaltung.

Eckpunkte

  • Bundesrecht gilt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkt in Berlin (West), sofern keine Ausnahmen oder Sonderregelungen bestehen.
  • Katastrophenschutzhelfer, die wehrpflichtig sind und im erweiterten Katastrophenschutz mitwirken, gelten als vom Wehrdienst freigestellt. Die 8-Jahresfrist beginnt frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Die Flughäfen Berlin-Gatow, Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof gelten nach Übergabe durch die Alliierten als genehmigt und im Plan rechtskräftig festgestellt.
  • Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann sich bis zum 31. Dezember 1994 alliierter Stellen oder alliierten Personals bedienen.
  • Bestimmte internationale Verträge und Abkommen, insbesondere solche, die die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte betreffen, finden in Berlin (West) weiterhin keine Anwendung.
  • Bestimmte Berliner Senatsverordnungen und ein Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen in der Berliner Verwaltung treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
  • Das Gesetz tritt in Kraft, wenn die alliierten Vorbehaltsrechte in Bezug auf Berlin fortfallen oder suspendiert werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West)Stand

(+++ Textnachweis ab: 3.10.1990 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1Grundsatz

Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.

§ 2Sonderregelungen

(1)Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 1990 (BGBl. I S. 229) tritt in Berlin (West) mit der Maßgabe in Kraft, daß Katastrophenschutzhelfer, die auf Grund der Verordnung des Berliner Senats über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom
  2. März 1974 (GVBl. S. 683), die zuletzt durch Verordnung vom
  3. November 1977 (GVBl. S. 2290) geändert worden ist, im erweiterten Katastrophenschutz mitwirken und nach Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes in Berlin (West) wehrpflichtig sind, als vom Wehrdienst gemäß § 8 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz freigestellt gelten. Die 8-Jahresfrist gemäß § 8 Abs. 3 Katastrophenschutzgesetz beginnt mit der Annahme der Verpflichtung durch die Organisation, frühestens jedoch, nachdem der Helfer das
  4. Lebensjahr vollendet hat.
(2)(Änderungsvorschrift)
(3)Die Eisenbahnvorschriften des Bundesrechtes gelten in Berlin (West) nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A des Einigungsvertrages vom
  1. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1098).
(4)Die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809) findet auch auf die Flughäfen Berlin-Gatow, Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof Anwendung. Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten sind denen der Nato-Mitgliedsstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.
(5)Die auf Grund alliierten Rechts angelegten oder betriebenen Flughäfen Berlin-Gatow, Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof gelten nach Übergabe durch die Alliierten im Sinne der §§ 6 bis 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), das zuletzt durch Gesetz vom
  2. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, als genehmigt und im Plan rechtskräftig festgestellt.
(6)Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  1. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), tritt in Berlin (West) mit der Maßgabe in Kraft, daß sich die Bundesanstalt für Flugsicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Berlin und im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum
  2. Dezember 1994 alliierter Stellen oder alliierten Personals bedienen kann. Wird vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts eine juristische Person des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flugsicherungsaufgaben betraut, gilt Satz 1 für diese Stelle entsprechend.
(7)Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Überleitung des Bundesrechts im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Berlin (West) gelegene Wasserstraßen durch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen zu erklären, die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen Verkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) zu ändern. § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes findet keine Anwendung.
(8)Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
  1. März 1971 (BGBl. I S. 282), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, treten in Berlin (West) mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Die Verordnung des Berliner Senats über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin-Tegel vom
  3. Juni 1976 (GVBl. S. 1242) gilt als bundesrechtliche Verordnung zu § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm fort.2.Die Entschädigung bei Bauverboten wird nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt, wenn der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist.3.Die Erstattung der Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen wird nach den bisher geltenden Vorschriften vorgenommen, wenn die Maßnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Werk gesetzt worden sind.

§ 3Ausnahmen

Folgendes Bundesrecht findet in Berlin (West) weiterhin keine Anwendung: 1.Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom

  1. Mai 1952 in der gemäß Liste I des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom
  2. Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 305), 2.Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom
  3. Mai 1952 in der gemäß Liste IV des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom
  4. Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 405), 3.Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom
  5. Oktober 1954 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  6. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 253), 4.Deutsch-französische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und die Statusfragen der französischen Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des Briefwechsels vom
  7. Dezember 1966 (Bulletin vom
  8. Dezember 1966 Nr. 161 S. 1304), 5.NATO-Truppenstatut vom
  9. Juni 1951 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  10. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190), 6.Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut:a)Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
  11. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  12. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der Fassung vom
  13. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1022), b)Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom
  14. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  15. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1313) in der Fassung vom
  16. Mai 1981 (BGBl. 1982 II S. 531), c)Abkommen zu Artikel 45 Absatz 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
  17. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1355), d)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau - Lüneburg vom
  19. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  20. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1362) in der Fassung vom
  21. Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1078), e)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
  22. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  23. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1368), f)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
  24. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  25. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1371), g)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
  26. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  27. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1374), h)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
  28. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  29. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1377), i)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
  30. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  31. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1382) j)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern vom
  32. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  33. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1385), 7.Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom
  34. August 1952 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  35. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000), 8.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland vom
  36. März 1967 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  37. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009), 9.Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite vom
  38. Dezember 1987 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
  39. April 1988 (BGBl. 1988 II S. 429), 10.Notenwechsel vom
  40. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom
  41. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite mit Verordnung vom
  42. Mai 1988 (BGBl. 1988 II S. 534) - Verordnung über Inspektionen nach dem INF-Vertrag -.

§ 4Außerkrafttretende Sondervorschriften

(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
  1. 2.bis
  2. 6.Verordnung des Berliner Senats zur Durchführung des Reichswaffengesetzes vom
  3. September 1956 (GVBl. S. 1064), geändert durch Verordnung vom
  4. April 1962 (GVBl. S. 316),
  5. 8.Verordnung des Berliner Senats zur Durchführung des Beschußgesetzes vom
  6. November 1983 (GVBl. S. 1494), 9.bis
  7. 13.und 14.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom
  1. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), außer Kraft. Die durch dieses Gesetz erfaßten Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie die öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse des Präsidenten und Vizepräsidenten der Landespostdirektion Berlin werden mit dem Bund fortgesetzt. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
  2. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  3. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, bleibt unberührt. Für die Arbeitnehmer gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Tarifverträge weiter, bis sie durch andere Tarifverträge ersetzt oder aufgehoben werden. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die bei Weitergeltung des Gesetzes im bisherigen räumlichen Geltungsbereich hiervon erfaßt worden wären.
(3)bis
(5)§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Kursivdruck: Betr. Landesrecht § 4 Abs. 1 Nr. 8 Kursivdruck: Betr. Landesrecht § 4 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift

§ 5Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin fortfallen oder suspendiert werden.
(2)Das Auswärtige Amt gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.