Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West)
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die uneingeschränkte Anwendung von Bundesrecht in Berlin (West), das bisher aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte nicht oder nicht vollständig galt. Es legt auch spezifische Ausnahmen und Sonderregelungen fest.
Was es regelt
- Die uneingeschränkte Geltung von Bundesrecht in Berlin (West).
- Sonderregelungen für bestimmte Gesetze wie das Katastrophenschutzgesetz und Eisenbahnvorschriften.
- Die Anwendung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnungen auf Berliner Flughäfen.
- Die Genehmigung und Planfeststellung von Berliner Flughäfen nach Übergabe durch die Alliierten.
- Die Möglichkeit für die Bundesanstalt für Flugsicherung, alliierte Stellen oder Personal zu nutzen.
- Die Erklärung von Wasserstraßen in Berlin (West) zu Bundeswasserstraßen.
- Das Inkrafttreten von Vorschriften zum Schutz gegen Fluglärm in Berlin (West) mit bestimmten Maßgaben.
- Bundesrecht, das weiterhin nicht in Berlin (West) gilt, insbesondere Verträge und Abkommen bezüglich ausländischer Streitkräfte und internationaler militärischer Hauptquartiere.
- Das Außerkrafttreten bestimmter Berliner Senatsverordnungen und eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen in der Berliner Verwaltung.
Wen es betrifft
- Die Bürger und Institutionen in Berlin (West).
- Katastrophenschutzhelfer in Berlin (West).
- Die Bundesanstalt für Flugsicherung.
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium der Finanzen.
- Beamte, Angestellte und Arbeiter in der Berliner Verwaltung.
Eckpunkte
- Bundesrecht gilt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkt in Berlin (West), sofern keine Ausnahmen oder Sonderregelungen bestehen.
- Katastrophenschutzhelfer, die wehrpflichtig sind und im erweiterten Katastrophenschutz mitwirken, gelten als vom Wehrdienst freigestellt. Die 8-Jahresfrist beginnt frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Flughäfen Berlin-Gatow, Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof gelten nach Übergabe durch die Alliierten als genehmigt und im Plan rechtskräftig festgestellt.
- Die Bundesanstalt für Flugsicherung kann sich bis zum 31. Dezember 1994 alliierter Stellen oder alliierten Personals bedienen.
- Bestimmte internationale Verträge und Abkommen, insbesondere solche, die die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte betreffen, finden in Berlin (West) weiterhin keine Anwendung.
- Bestimmte Berliner Senatsverordnungen und ein Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen in der Berliner Verwaltung treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
- Das Gesetz tritt in Kraft, wenn die alliierten Vorbehaltsrechte in Bezug auf Berlin fortfallen oder suspendiert werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West)Stand
(+++ Textnachweis ab: 3.10.1990 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Grundsatz
Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.
§ 2Sonderregelungen
- Februar 1990 (BGBl. I S. 229) tritt in Berlin (West) mit der Maßgabe in Kraft, daß Katastrophenschutzhelfer, die auf Grund der Verordnung des Berliner Senats über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom
- März 1974 (GVBl. S. 683), die zuletzt durch Verordnung vom
- November 1977 (GVBl. S. 2290) geändert worden ist, im erweiterten Katastrophenschutz mitwirken und nach Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes in Berlin (West) wehrpflichtig sind, als vom Wehrdienst gemäß § 8 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz freigestellt gelten. Die 8-Jahresfrist gemäß § 8 Abs. 3 Katastrophenschutzgesetz beginnt mit der Annahme der Verpflichtung durch die Organisation, frühestens jedoch, nachdem der Helfer das
- Lebensjahr vollendet hat.
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1098).
- Januar 1981 (BGBl. I S. 61), das zuletzt durch Gesetz vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, als genehmigt und im Plan rechtskräftig festgestellt.
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), tritt in Berlin (West) mit der Maßgabe in Kraft, daß sich die Bundesanstalt für Flugsicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Berlin und im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum
- Dezember 1994 alliierter Stellen oder alliierten Personals bedienen kann. Wird vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts eine juristische Person des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flugsicherungsaufgaben betraut, gilt Satz 1 für diese Stelle entsprechend.
- März 1971 (BGBl. I S. 282), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, treten in Berlin (West) mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Die Verordnung des Berliner Senats über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin-Tegel vom
- Juni 1976 (GVBl. S. 1242) gilt als bundesrechtliche Verordnung zu § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm fort.2.Die Entschädigung bei Bauverboten wird nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt, wenn der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist.3.Die Erstattung der Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen wird nach den bisher geltenden Vorschriften vorgenommen, wenn die Maßnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Werk gesetzt worden sind.
§ 3Ausnahmen
Folgendes Bundesrecht findet in Berlin (West) weiterhin keine Anwendung: 1.Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom
- Mai 1952 in der gemäß Liste I des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom
- Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 305), 2.Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom
- Mai 1952 in der gemäß Liste IV des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom
- Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 405), 3.Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom
- Oktober 1954 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- März 1955 (BGBl. 1955 II S. 253), 4.Deutsch-französische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und die Statusfragen der französischen Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des Briefwechsels vom
- Dezember 1966 (Bulletin vom
- Dezember 1966 Nr. 161 S. 1304), 5.NATO-Truppenstatut vom
- Juni 1951 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190), 6.Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut:a)Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der Fassung vom
- Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1022), b)Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1313) in der Fassung vom
- Mai 1981 (BGBl. 1982 II S. 531), c)Abkommen zu Artikel 45 Absatz 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1355), d)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau - Lüneburg vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1362) in der Fassung vom
- Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1078), e)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1368), f)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1371), g)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1374), h)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1377), i)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1382) j)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern vom
- August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1385), 7.Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom
- August 1952 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000), 8.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland vom
- März 1967 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009), 9.Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite vom
- Dezember 1987 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
- April 1988 (BGBl. 1988 II S. 429), 10.Notenwechsel vom
- Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom
- Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite mit Verordnung vom
- Mai 1988 (BGBl. 1988 II S. 534) - Verordnung über Inspektionen nach dem INF-Vertrag -.
§ 4Außerkrafttretende Sondervorschriften
- 2.bis
- 6.Verordnung des Berliner Senats zur Durchführung des Reichswaffengesetzes vom
- September 1956 (GVBl. S. 1064), geändert durch Verordnung vom
- April 1962 (GVBl. S. 316),
- 8.Verordnung des Berliner Senats zur Durchführung des Beschußgesetzes vom
- November 1983 (GVBl. S. 1494), 9.bis
- 13.und 14.
- Juli 1967 (BGBl. I S. 725), außer Kraft. Die durch dieses Gesetz erfaßten Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie die öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse des Präsidenten und Vizepräsidenten der Landespostdirektion Berlin werden mit dem Bund fortgesetzt. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes vom
- August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, bleibt unberührt. Für die Arbeitnehmer gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Tarifverträge weiter, bis sie durch andere Tarifverträge ersetzt oder aufgehoben werden. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die bei Weitergeltung des Gesetzes im bisherigen räumlichen Geltungsbereich hiervon erfaßt worden wären.