Gesetz über die Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Bestimmungen des Einigungsvertrages im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz nicht mehr angewendet werden. Es dient dazu, bestimmte Übergangsregelungen des Einigungsvertrages aufzuheben.
Was es regelt
- Die Nichtanwendung spezifischer Bestimmungen zum Bundesrecht aus Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages.
- Die Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen aus Kapitel VIII der Anlage I Sachgebiet A: Arbeitsrechtsordnung, Abschnitt III des Einigungsvertrages.
- Die Befugnis des Bundesministeriums der Justiz, bekannt zu machen, welche Bestimmungen des Einigungsvertrages weiterhin anzuwenden sind.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium der Justiz.
- Personen und Institutionen, die von den im Einigungsvertrag geregelten Sachgebieten wie Rechtspflege, Bürgerliches Recht, Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Verfassungsgerichtsbarkeit betroffen sind.
Eckpunkte
- Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden:
* In Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III, zahlreiche Nummern und Buchstaben.
* In Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt III, die Nummern 6, 8, 11, 12, 13 und 14.
* In Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Abschnitt II die Nummer 5 und Abschnitt III die Nummern 1, 4, 5 und 6.
* In Sachgebiet D: Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht, Abschnitt III, die Nummern 1, 2, 4, 5, 6 Satz 2, 7 und 8.
* In Sachgebiet E: Gewerblicher Rechtsschutz; Recht gegen den unlauteren Wettbewerb; Urheberrecht, Abschnitt II die Nummer 1 und Abschnitt III die Nummer 1.
* In Sachgebiet F: Verfassungsgerichtsbarkeit, Abschnitt III Buchstabe b.
- Im Kapitel VIII der Anlage I Sachgebiet A: Arbeitsrechtsordnung, Abschnitt III des Einigungsvertrages sind die Maßgaben Nummer 1 und 15 nicht mehr anzuwenden.
- Das Bundesministerium der Justiz kann im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsvertrages weiterhin anzuwenden sind.
- Dabei können alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.
Gesetzestext
BMJMaßgabenBerG2006-04-19BGBl I2006, 866, 891BMJ-MaßgabenbereinigungsgesetzGesetz über die Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der JustizAufhDas G tritt gem. Art. 210 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866 am Tag nach der Verkündung der Bekanntmachung nach seinem § 2 außer Kraft. (+++ Textnachweis ab: 25.4.2006 +++)Das G wurde als Artikel 208 des G v. 19.4.2006 I 866 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 210 Abs. 1 dieses G am 25.4.2006 in Kraft getreten. BMJMaßgabenBerG§ 1Unanwendbarkeit von Maßgaben
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind die Maßgaben Nummer 1 und 15 (BGBl. 1990 II S. 1020, 1023) nicht mehr anzuwenden. BMJMaßgabenBerG§ 2BekanntmachungserlaubnisDas Bundesministerium der Justiz kann im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsvertrages vom
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907) weiter anzuwenden sind. Es kann dabei alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.