Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die verfassungsrechtliche Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. Es legt fest, wie der Wehrbeauftragte die parlamentarische Kontrolle über die Bundeswehr ausübt und die Rechte der Soldaten schützt.
Was es regelt
- Die Rolle des Wehrbeauftragten als Hilfsorgan des Bundestages für die parlamentarische Kontrolle.
- Die Befugnisse des Wehrbeauftragten, wie das Recht auf Auskunft, Akteneinsicht und Besuche bei der Bundeswehr.
- Die Berichtspflichten des Wehrbeauftragten gegenüber dem Bundestag.
- Das Recht der Soldaten, sich direkt an den Wehrbeauftragten zu wenden.
Wen es betrifft
- Den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages.
- Alle Soldaten der Bundeswehr.
- Der Bundesminister der Verteidigung und alle ihm unterstellten Dienststellen und Personen.
Eckpunkte
- Der Wehrbeauftragte wird vom Bundestag gewählt und ist für fünf Jahre im Amt.
- Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln und ohne Einhaltung des Dienstwegs direkt an den Wehrbeauftragten zu wenden.
- Der Wehrbeauftragte kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behörden der Bundeswehr auch ohne vorherige Anmeldung besuchen.
- Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.
Gesetzestext
Gesetz zu Artikel 45b des GrundgesetzesGesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen BundestagesNeufNeugefasst durch Bek. v. 16.6.1982 I 677;Standzuletzt geändert Art. 17 G v. 22.12.2023 I Nr. 414 Üb
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
§ 1Verfassungsrechtliche Stellung, Aufgaben
§ 2Berichtspflichten
§ 3Amtsbefugnisse
Der Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die folgenden Befugnisse: 1.Er kann vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesem unterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Diese Rechte können ihm nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft der Bundesminister der Verteidigung selber oder sein ständiger Stellvertreter im Amt; er hat sie vor dem Verteidigungsausschuß zu vertreten. Auf Grund einer Weisung nach § 1 Abs. 2 und bei einer Eingabe, der eine Beschwer des Einsenders zugrunde liegt, ist der Wehrbeauftragte berechtigt, den Einsender sowie Zeugen und Sachverständige anzuhören. Diese erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2.Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben. 3.Er kann einen Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten. 4.Er kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behörden der Bundeswehr und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dieses Recht steht dem Wehrbeauftragten ausschließlich persönlich zu. Die Sätze 2 und 3 aus Nummer 1 finden entsprechende Anwendung. 5.Er kann vom Bundesminister der Verteidigung zusammenfassende Berichte über die Ausübung der Disziplinarbefugnis in den Streitkräften und von den zuständigen Bundes- und Landesbehörden statistische Berichte über die Ausübung der Strafrechtspflege anfordern, soweit dadurch die Streitkräfte oder ihre Soldaten berührt werden. 6.Er kann in Strafverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren den Verhandlungen der Gerichte beiwohnen, auch soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Er hat im gleichen Umfang wie der Anklagevertreter und der Vertreter der Einleitungsbehörde das Recht, die Akten einzusehen. Die Befugnis aus Satz 1 steht ihm auch in Antrags- und Beschwerdeverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten sowie in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die mit seinem Aufgabenbereich zusammenhängen, zu; in diesen Verfahren hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrensbeteiligter.
§ 4Amtshilfe
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.
§ 5Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit
§ 6Anwesenheitspflicht
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.
§ 7Eingaberecht des Soldaten
Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
§ 8Anonyme Eingaben
Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.
§ 9Vertraulichkeit der Eingaben
Wird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Eingabe tätig, so steht es in seinem Ermessen, die Tatsache der Eingabe und den Namen des Einsenders bekanntzugeben. Er soll von der Bekanntgabe absehen, wenn der Einsender es wünscht und der Erfüllung des Wunsches keine Rechtspflichten entgegenstehen.
§ 10Verschwiegenheitspflicht
§ 11
(weggefallen)
§ 12Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länderbehörden
Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten über die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.
§ 13Wahl des Wehrbeauftragten
Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten. Vorschlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuß, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Geschäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 14Wählbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufsausübung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst
§ 15Rechtsstellung des Wehrbeauftragten, Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses
§ 16Sitz des Wehrbeauftragten, Leitender Beamter, Beschäftigte, Haushalt
- Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795, 842), zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom
- Juni 1981 (BGBl. I S. 553). Der Wehrbeauftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Beschäftigten.
§ 17Vertretung des Wehrbeauftragten
§ 18Amtsbezüge, Versorgung
- November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- Mai 1979 (BGBl. I S. 618), der höchsten Reisekostenstufe und des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1973 (BGBl. I S. 1628), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom
- Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716), für die infolge der Ernennung und Beendigung des Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge sind entsprechend anzuwenden.
§ 19
(weggefallen)
§ 20
(Inkrafttreten)