Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt personalrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und anderen Bundeseinrichtungen, insbesondere im Zuge der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin. Es soll die Auswirkungen dieser Verlegungen auf die betroffenen Bundesbediensteten abfedern.
Was es regelt
- Regelungen zur Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld bei Verlegungen von Dienststellen.
- Möglichkeiten der vorübergehenden geringerwertigen Verwendung von Beamten.
- Ausgleichszahlungen für Besoldungsempfänger, deren Bezüge sich durch eine Versetzung verringern.
- Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Beamte, die am bisherigen Dienstort verbleiben möchten.
Wen es betrifft
- Beamte und Besoldungsempfänger, deren Dienststellen im Rahmen der Einheit Deutschlands verlegt werden.
- Personen, die von personalrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird für zwei Jahre ab der Personalmaßnahme nicht wirksam, es sei denn, der Berechtigte will umziehen.
- Trennungsgeld kann bis zu zwei Jahre gewährt werden, und es gibt spezielle Regelungen für Reisebeihilfen bei Heimfahrten.
- Beamte können vorübergehend eine geringerwertige Tätigkeit übertragen bekommen, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist.
- Besoldungsempfänger erhalten eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage, wenn sich ihre Dienstbezüge durch die Aufnahme bei einer anderen Behörde verringern.
- Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge von bis zu fünf Jahren kann beantragt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben möchte und eine andere Verwendung nicht möglich oder zumutbar ist.
Gesetzestext
gesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit DeutschlandsStand
(+++ Textnachweis ab: 6.8.1996 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die -im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder -als Ausgleich für die Region Bonn oder -entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission erfolgen.
§ 2Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung
- Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet: a)1.§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ist in der Weise anzuwenden, daß die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf Grund der Verlegung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen getroffenen Personalmaßnahme nicht wirksam wird. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte umziehen will. Die Umzugskostenvergütung ist nicht zuzusagen, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der in Satz 1 genannten Personalmaßnahme das
- Lebensjahr erreicht hat und nicht umziehen will. 2.Liegen nach Ablauf der Frist von zwei Jahren Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 vor, ist die Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen. b)§ 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt angewendet:Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein Jahr verlängern.
- Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet: a)§ 2 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung ist wie folgt anzuwenden:Die Leistungen der Trennungsgeldverordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes können in sinngemäßer Anwendung der Trennungsgeldverordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwei Jahre gewährt werden. b)§ 5 der Trennungsgeldverordnung ist in den Fällen, in denen Trennungsgeld nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt wird, wie folgt anzuwenden:1.Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jede Woche. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2, durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt. 2.§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß mehrere Personen gemeinsam eine Reisebeihilfe in Anspruch nehmen können, wenn der Berechtigte vorher eine entsprechende Anzahl von Heimfahrten nicht in Anspruch genommen hat. 3.Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die entstandenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort zum Wohnort und zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 erstattet. Daneben werden die entstandenen billigsten Bettplatz- und Liegeplatzzuschläge erstattet. 4.Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der Voraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflugmöglichkeit nicht genutzt werden konnte, als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Flugkosten von dem dem Dienstort nächstliegenden Flughafen zu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen und zurück bis zur Höhe der Kosten des für den Berechtigten billigsten Flugscheines der allgemein niedrigsten Flugklasse erstattet. Dies gilt nur dann, wenn die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort größer ist als zum nächstliegenden Flughafen. Für die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz
- 5.Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebeihilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt. Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1.
§ 3Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Einem Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verlegung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund der Verlegung von Behörden nach § 1 zu einer anderen Behörde abgeordnet oder versetzt wird.
§ 4Ausgleichsregelungen
§ 5Stellenobergrenzen
In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.
§ 6Teilzeitbeschäftigung
§ 7Beurlaubung
§ 8Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.