Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz dient der Sicherstellung von Verkehrsleistungen in Krisenfällen oder bei besonderen Notlagen, wenn der Bedarf an Transportmöglichkeiten nicht auf normale Weise gedeckt werden kann. Es ermöglicht die Anforderung von Transporten, Verkehrsmitteln und Infrastruktur für bestimmte Zwecke.
Für wen: Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, Reeder, sowie Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder Verkehrsinfrastruktur, die ein Unternehmen betreiben; Bundesbehörden, die Verkehrsleistungen anfordern können, und die koordinierenden sowie zuständigen Behörden für die Anforderung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Paragraphen
- 18
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Sicherstellung von Verkehrsleistungen bei Naturkatastrophen, Unglücksfällen, wirtschaftlichen Krisen oder zur Unterstützung von Streitkräften.
- Die Arten von Leistungen, die angefordert werden können, wie Beförderungen, Überlassung von Verkehrsmitteln und Nutzung der Verkehrsinfrastruktur.
- Die Verpflichtung von Unternehmen und Eigentümern zur Erbringung dieser Leistungen und die damit verbundenen Entschädigungen.
- Bußgelder und Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Auskunftspflichten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, Reeder, sowie Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder Verkehrsinfrastruktur, die ein Unternehmen betreiben.
- Bundesbehörden, die Verkehrsleistungen anfordern können, und die koordinierenden sowie zuständigen Behörden für die Anforderung.
Was sind die Eckpunkte?
- Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die Bundesregierung dies entschieden bzw. festgestellt hat.
- Verkehrsleistungen dürfen nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei Monaten, angefordert werden.
- Wer zur Leistung verpflichtet werden kann, muss auf Verlangen Auskünfte erteilen.
- Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen Anordnungen können Bußgelder bis zu dreißigtausend Euro verhängt werden.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (18)
- § 1 Zweck
- § 2 Anwendung
- § 3 Leistungsarten
- § 4 Leistungspflichtige
- § 5 Verpflichtungsbescheid
- § 6 Leistungsdauer
- § 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Be
- § 8 Auskunftspflicht
- § 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes
- § 9 Entschädigung
- § 10 Härteausgleich
- § 11 Zustellungen
- § 12 Verwaltungsvorschriften
- § 13 Bußgeldvorschriften
- § 14 Strafvorschriften
- § 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten
- § 16
- § 17 Inkrafttreten
Inhaltsübersicht§ 1Zweck§ 2Anwendung§ 3Leistungsarten§ 4Leistungspflichtige§ 5Verpflichtungsbescheid§ 6Leistungsdauer§ 7Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger§ 8Auskunftspflicht§ 8aBesondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes§ 9Entschädigung§ 10Härteausgleich§ 11Zustellungen§ 12Verwaltungsvorschriften§ 13Bußgeldvorschriften§ 14Strafvorschriften§ 15Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten§ 16Aufhebung von Rechtsvorschriften§ 17Inkrafttreten
§ 1Zweck
§ 2Anwendung
§ 3Leistungsarten
§ 4Leistungspflichtige
§ 5Verpflichtungsbescheid
§ 6Leistungsdauer
Verkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei Monaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderungen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisherige Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgänglich ist; Satz 1 gilt entsprechend.
§ 7Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger
§ 8Auskunftspflicht
§ 8aBesondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.
§ 9Entschädigung
Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 10Härteausgleich
§ 11Zustellungen
Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Zustellung auch 1.in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes oder2.durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weiseerfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt. § 7 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 12Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften.
§ 13Bußgeldvorschriften
§ 14Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder 2.eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.
§ 15Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2 genannte zuständige Behörde.
§ 16
-
§ 17Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.