Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Verlegung der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung von Bonn nach Berlin und legt Grundsätze für die Aufteilung der Regierungsfunktionen zwischen beiden Städten fest. Es soll die Einheit Deutschlands vollenden und gleichzeitig einen Ausgleich für die Region Bonn schaffen.
Für wen: Den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung; Mitarbeiter der Bundesverwaltung, die von der Verlagerung betroffen sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verfassungsrecht und Menschenrechte
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verlagerung des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung nach Berlin.
- Die Verteilung von Bundesministerien und deren Arbeitsplätzen zwischen Berlin und Bonn.
- Maßnahmen zur Unterstützung Berlins als Bundeshauptstadt.
- Maßnahmen zum Ausgleich für die Region Bonn durch Ansiedlung neuer Funktionen und Institutionen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung.
- Mitarbeiter der Bundesverwaltung, die von der Verlagerung betroffen sind.
- Die Bundeshauptstadt Berlin und die Bundesstadt Bonn sowie die Region Bonn.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.
- Bundesministerien befinden sich in Berlin und Bonn; der größte Teil der Arbeitsplätze der Bundesministerien soll in Bonn erhalten bleiben.
- Bonn soll als Wissenschafts- und Kulturstandort sowie für Entwicklungspolitik und internationale Einrichtungen gestärkt werden.
- Für betroffene Mitarbeiter der Bundesverwaltung sollen dienstrechtliche Regelungen zum Ausgleich von Belastungen getroffen werden.
Verfassungsrecht und Menschenrechte
Verfassungsrecht und Menschenrechte
Gesetzestext
Gesetzestext
Berlin/BonnG1994-04-26BGBl I1994, 918Berlin/Bonn-GesetzGesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit DeutschlandsStandZuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652 (+++ Textnachweis ab: 7.5.1994 +++) Berlin/BonnGPräambelAusgehend davon, -daß Berlin auf Grund des Einigungsvertrages Hauptstadt des vereinigten Deutschlands ist, -daß der Deutsche Bundestag seinen politischen Willen vielfach bekundet hat, daß nach der Herstellung der deutschen Einheit Parlament und Regierung wieder in der deutschen Hauptstadt Berlin, die in über 40 Jahren deutscher Teilung ein Symbol des Willens zur deutschen Einheit war, ihren Sitz haben sollen, -daß Bonn in Wahrnehmung der Aufgaben als provisorische Bundeshauptstadt Wesentliches zum Aufbau und zur Identifikation des demokratischen, an bundesstaatlichen Prinzipien orientierten Deutschlands geleistet hat, hat der Deutsche Bundestag -auf der Grundlage seines Beschlusses vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands sowie seines Beschlusses zum dritten Zwischenbericht der Konzeptkommission des Ältestenrates vom 10. März 1994 und -in Kenntnis der Entscheidungen der Bundesregierung vom 3. Juni 1992 sowie vom 12. Oktober 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
Berlin/BonnG§ 1Zweck des Gesetzes(1) Zweck des Gesetzes ist es, zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Vollendung der Einheit Deutschlands vom 20. Juni 1991 Grundsätze für die Verlagerung der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin zu bestimmen sowie die Wahrnehmung von Regierungstätigkeiten in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn zu sichern und einen Ausgleich für die Region Bonn zu gewährleisten.
Berlin/BonnG§ 2Sitz des Deutschen Bundestages(1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.
Berlin/BonnG§ 3Sitz der Bundesregierung(1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.
Berlin/BonnG§ 4Organisation der Bundesregierung(1) Bundesministerien befinden sich in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn. Der Bundeskanzler bestimmt die Geschäftsbereiche der Bundesminister und im Zusammenhang damit die Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten.
Berlin/BonnG§ 5Maßnahmen des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin(1) Der Bund und das Land Berlin arbeiten zusammen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sicherzustellen. In diese Zusammenarbeit ist das Land Brandenburg einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um zur Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin beizutragen.
Berlin/BonnG§ 6Maßnahmen des Bundes für die Region Bonn(1) Die Folgen des Verlustes des Parlamentssitzes und des Regierungssitzes für die Region Bonn werden durch die Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich sowie durch Unterstützung bei notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen angemessen ausgeglichen.
Berlin/BonnG§ 7Verlagerung von Einrichtungen des Bundes und Sitzfestlegungen(1) Die Gesetze, die die nachstehenden Bundesbehörden 1.Bundeskartellamt,2.Bundesamt für Soziale Sicherung,3.Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,4.Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,5.Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,6.Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung,7.Bundesrechnungshof,8.Bundesinstitut für Berufsbildung,9.Bundesgesundheitsamt,10.Zentralstelle Postbank,11.Zentralstelle für Arbeitsvermittlungbetreffen, werden wie folgt geändert: a) - k) ...
Berlin/BonnG§ 8Dienstrechtliche Maßnahmen(1) Für die von diesem Gesetz betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung werden dienstrechtliche oder sonstige Regelungen getroffen, die sowohl der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane und der sonstigen betroffenen Bundeseinrichtungen Rechnung tragen als auch einen Ausgleich von verlagerungsbedingten Belastungen, soweit dies erforderlich und angemessen ist, schaffen sollen.
Berlin/BonnG§ 9Bekanntmachungen im BundesgesetzblattIm Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben: 1.die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, 2.der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler, 3.der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.
Berlin/BonnG§ 10InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.