Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Straßenverkehr, um deren Nutzung zur Verringerung von klima- und umweltschädlichen Auswirkungen zu fördern. Es ermöglicht bestimmte Vorteile für diese Fahrzeuge, sofern sie gekennzeichnet sind und bestimmte Kriterien erfüllen.
Was es regelt
- Die Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge am Straßenverkehr.
- Mögliche Bevorrechtigungen für diese Fahrzeuge, wie Parken oder Nutzung besonderer Straßen.
- Die Definition verschiedener Typen elektrisch betriebener Fahrzeuge.
- Die Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge, die Bevorrechtigungen in Anspruch nehmen wollen.
Wen es betrifft
- Fahrer und Halter von reinen Batterieelektrofahrzeugen, von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen.
- Behörden, die für die Umsetzung der Bevorrechtigungen und die Kennzeichnung zuständig sind.
Eckpunkte
- Bevorrechtigungen sind nur für Fahrzeuge möglich, die eine deutlich sichtbare Kennzeichnung tragen.
- Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge erhalten Bevorrechtigungen nur, wenn sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro gefahrenem Kilometer haben oder eine elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern (bis 31. Dezember 2017 waren es 30 Kilometer).
- Mögliche Bevorrechtigungen umfassen das Parken auf öffentlichen Straßen, die Nutzung besonderer Straßen, Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen und Gebührenermäßigungen beim Parken.
- Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Gesetzestext
Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener FahrzeugeAufhDas G tritt gem. § 8 Abs. 2 dieses G mit Ablauf des 31.12.2026 außer KraftStand
(+++ Textnachweis ab: 12.6.2015 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
§ 1Anwendungsbereich
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge 1.der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist, und2.der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern. Satz 1 gilt auch für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,2.ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, a)dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind undb)dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,3.ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von a)Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, undb)Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,verfügt,4.ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,5.Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,6.Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.
§ 3Bevorrechtigungen
§ 4Kennzeichnung
§ 5Übergangsregelung
- Januar 2016 tritt an die Stelle des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 der Artikel 7 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15) geändert worden ist.
§ 6
(weggefallen)
§ 7Berichterstattung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre, erstmals bis zum 1. Juli 2018, einen Bericht über die Beschaffenheit, die Ausrüstung und den Betrieb elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1, über das Ladeverhalten solcher Fahrzeuge und über die Entwicklung der Ladeinfrastruktur, um Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Verringerung der klima-und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere der Fortschreibung der Umweltkriterien nach § 3 Absatz 2 Nummer 2, zu gewinnen.