Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat bestimmter Unternehmen, indem es vorschreibt, dass ein Drittel der Aufsichtsratssitze mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden muss. Es legt fest, welche Unternehmen betroffen sind und wie die Wahl sowie die Abberufung dieser Arbeitnehmervertreter erfolgen.
Für wen: Unternehmen, die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer haben, wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften; Arbeitnehmer dieser Unternehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats in Bezug auf Arbeitnehmervertreter.
- Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Arbeitnehmern für den Aufsichtsrat.
- Den Schutz der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor Benachteiligung.
- Das Verfahren zur Anfechtung und Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Unternehmen, die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer haben, wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften.
- Arbeitnehmer dieser Unternehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Aufsichtsrat muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen (§ 4 Abs. 1).
- Arbeitnehmervertreter müssen in der Regel mindestens ein Jahr dem Unternehmen angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 4 Abs. 3).
- Die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl (§ 5 Abs. 1).
- In bestimmten Unternehmen mit Bundesmehrheitsbeteiligung müssen Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent unter den Arbeitnehmervertretern vertreten sein (§ 4 Abs. 5).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Verfassungsrecht und Menschenrechte
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Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (16)
- § 1 Erfasste Unternehmen
- § 2 Konzern
- § 3 Arbeitnehmer, Betrieb
- § 4 Zusammensetzung
- § 5 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- § 6 Wahlvorschläge
- § 7 Ersatzmitglieder
- § 7a Nichterreichen des Geschlechteranteils
- § 8 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
- § 9 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
- § 10 Wahlschutz und Wahlkosten
- § 11 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
- § 12 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
- § 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 14 Verweisungen
- § 15 Übergangsregelung
010Teil 1Geltungsbereich
§ 1Erfasste Unternehmen
Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;3.einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 und 4 und nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;4.einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht;5.einer Genossenschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. § 96 Absatz 4 und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Satzung kann nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen.
Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.
§ 2Konzern
§ 3Arbeitnehmer, Betrieb
020Teil 2Aufsichtsrat
§ 4Zusammensetzung
§ 5Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 6Wahlvorschläge
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
§ 7Ersatzmitglieder
§ 7aNichterreichen des Geschlechteranteils
§ 8Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.
§ 9Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
§ 10Wahlschutz und Wahlkosten
§ 11Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
§ 12Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
030Teil 3Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;3.die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;3a.das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;4.das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;5.die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;6.die Stimmabgabe;7.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;8.die Anfechtung der Wahl;9.die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 14Verweisungen
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 15Übergangsregelung
- März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum
- August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.