Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes, um deren Bereitstellung und Nutzung für Behörden, Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft sicherzustellen. Es legt fest, wie diese Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden sollen, um einen einfachen Austausch und eine breite Nutzung zu gewährleisten.
Für wen: Behörden von Bund und Ländern, die Geodaten nutzen oder bereitstellen; Die Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft, die auf diese Daten angewiesen sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Paragraphen
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes.
- Die geotopographischen Referenzdaten des Bundes.
- Die qualitativen und technischen Vorgaben für diese Daten.
- Die Aufgaben des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie sowie anderer geodatenhaltender Stellen des Bundes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Behörden von Bund und Ländern, die Geodaten nutzen oder bereitstellen.
- Die Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft, die auf diese Daten angewiesen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Geodatenhaltende Stellen des Bundes müssen qualitative und technische Vorgaben für ihre Daten einhalten, um Austausch und Nutzung zu gewährleisten.
- Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie ist die zentrale Bundesoberbehörde für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten.
- Bundesbehörden gewähren sich gegenseitig Zugang zu geotopographischen Referenzdaten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und fordern dafür keine Gegenleistung, sofern die Nutzung nicht wirtschaftlicher Art ist.
- Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen eingehalten werden.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen1.Geotopographische Referenzdaten sind diejenigen Geodaten, die die Geotopographie anwendungsneutral in einem einheitlichen geodätischen Referenzsystem beschreiben oder abbilden.2.Geodätische Referenzsysteme sind Koordinatensysteme, die Lage-, Höhen- und Schwereinformationen in Raum und Zeit beschreiben. Sie werden durch geodätische Referenznetze umgesetzt.3.Geodatenmodelle sind Datenmodelle, die die Landschaft nach einheitlichen Modellierungsvorschriften durch geotopographische Referenzdaten anwendungsneutral beschreiben. Sie werden durch digitale Landschaftsmodelle umgesetzt.4.Kartographische Modelle sind Darstellungen, mit denen geotopographische Referenzdaten anwendungsbezogen kartographisch veranschaulicht werden. Sie werden durch Kartenwerke in digitaler und analoger Form umgesetzt. Darstellungen der Geotopographie werden auch durch Methoden der Fernerkundung erzeugt.
§ 3Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
§ 4Weitere geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes
Geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes sind diejenigen Bundesbehörden, die geotopographische Referenzdaten des Bundes erheben, verarbeiten und nutzen. Die geotopographischen Referenzdaten sowie geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie fallen, von den anderen geotopographische Referenzdaten führenden Stellen des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 5Austausch unter Behörden
§ 6Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen
Zur Sicherstellung unionsrechtlich und international geltender Standards können weiterführende Festlegungen im Benehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder erfolgen.
Hinweis der Schriftleitung: Seit 1. April 2012 wird der elektronische Bundesanzeiger unter der Bezeichnung „Bundesanzeiger“ geführt (www.bundesanzeiger.de).
§ 7Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.