Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz stärkt den Schutz des Personals der Bundeswehr, indem es Regelungen zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und zu Reisebeschränkungen für Beschäftigte festlegt. Es soll sicherstellen, dass nur Personen in die Bundeswehr eintreten, die jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten, und das Personal vor Gefahren auf Reisen schützen.
Für wen: Personen, die erstmalig oder erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen; Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- Paragraphen
- 9
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Durchführung von Verfassungstreueprüfungen für Personen, die in die Bundeswehr eintreten wollen.
- Den Inhalt und die Zuständigkeiten für diese Verfassungstreueprüfungen.
- Reisebeschränkungen wie Anzeigepflichten, Zustimmungsvorbehalte und Reiseverbote für Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung.
- Die Anzeigepflicht bei Vorkommnissen im Zusammenhang mit Reisen, die auf Anbahnungs- oder Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste hindeuten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die erstmalig oder erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen.
- Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine unterstützte Verfassungstreueprüfung ist für Personen durchzuführen, die erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen.
- Eine solche Prüfung ist auch für Personen durchzuführen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, wenn zwischen den Dienstverhältnissen mehr als fünf Jahre liegen.
- Die Prüfung kann unterbleiben, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht oder bereits eine Sicherheitsüberprüfung ohne Sicherheitsrisiko innerhalb der letzten fünf Jahre abgeschlossen wurde.
- Privatreisen in Regionen oder Staaten mit Gefährdungslage können anzeigepflichtig sein, bei erheblicher Gefährdungslage einem Zustimmungsvorbehalt unterliegen und bei besonders erheblicher Gefährdungslage verboten werden.
Arbeitsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
010Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
010010Unterabschnitt 1(zukünftig in Kraft)(+++ Unterabschnitt 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
010010010Titel 1(zukünftig in Kraft)(+++ Titel 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
§ 1Personenkreis
§ 2Inhalt der unterstützten Verfassungstreueprüfung
Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur Bewertung herangezogen, ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
§ 3Zuständigkeiten
§ 4Durchführung
010010020Titel 2Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(XXXX) §§ 5 und 6(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 5 und 6: Treten gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
010020Unterabschnitt 2Reisebeschränkungen
§ 7
(zukünftig in Kraft)
(+++ § 7: Tritt gem. Art. 17 Abs. 2 G v. 09.01.2026 I Nr. 7 am 01.07.2026 in Kraft +++)
§ 8Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot
§ 9Anzeige eines Vorkommnisses
Ergeben sich für Personen nach § 7 im Zusammenhang mit einer Reise in oder durch Regionen oder Staaten, für die mindestens eine Gefährdungslage nach § 8 Absatz 1 besteht, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die Person dies unverzüglich, spätestens nach ihrer Rückkehr, anzuzeigen.
§ 10Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen 1.für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,2.für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,3.welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,4.welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,5.unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,6.ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und7.welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.
020Abschnitt 2Schlussbestimmungen
§ 11Übergangsvorschriften
Vor dem
- Juli 2026 nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der bis zum
- Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitete einfache Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind noch nach dem bis zum
- Juni 2026 geltenden Recht abzuschließen. § 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.