Kooperationsgesetz der Bundeswehr
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung von Bundeswehrangehörigen, die vorübergehend in einem zivilen Wirtschaftsunternehmen arbeiten, mit dem die Bundeswehr kooperiert. Es stellt sicher, dass ihre Rechte und Pflichten als Bundesbedienstete auch während dieser Tätigkeit gewahrt bleiben.
Was es regelt
- Die Rechte von Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen, Soldaten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern des Bundesministeriums der Verteidigung, die in Kooperationsbetrieben tätig sind.
- Das Wahlrecht zum Personalrat und die Wählbarkeit für diese Personen.
- Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten bezüglich ihrer Beteiligungsrechte.
- Die Rechtsstellung schwerbehinderter Menschen in Kooperationsbetrieben.
- Die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften und die Vertretung in Aufsichtsräten und Betriebsräten.
Wen es betrifft
- Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die in einem Wirtschaftsunternehmen eingesetzt werden, mit dem die Bundeswehr kooperiert.
Eckpunkte
- Die Betroffenen bleiben wahlberechtigt für den Personalrat ihrer ursprünglichen Dienststelle.
- Für die Wählbarkeit zum Personalrat gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
- Schwerbehinderte Menschen behalten ihre Rechtsstellung und gelten im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte für die Schwerbehindertenvertretung.
- Für die Anwendung von Vorschriften zur Arbeitnehmervertretung (z.B. Betriebsverfassungsgesetz) gelten die betroffenen Personen als Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs.
- Der Personalrat der ursprünglichen Dienststelle kann für maximal zwölf Monate die Aufgaben eines Betriebsrats im Kooperationsbetrieb wahrnehmen (Übergangsmandat), bis ein Betriebsrat gewählt ist.
Gesetzestext
gesetz der BundeswehrStandGeändert durch Art. 5 G v. 9.6.2021 I 1614 Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 30.7.2004 I 2027 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 die
(+++ Textnachweis ab: 6. 8.2004 +++)
§ 1Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist.
§ 2Aktives Wahlrecht zum Personalrat
Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.
§ 3Passives Wahlrecht zum Personalrat
Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
§ 4Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten
§ 5Schwerbehinderte Menschen
§ 6Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
§ 7Übergangsmandat
§ 8Weitergeltung von Dienstvereinbarungen
Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Kooperationsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
§ 9Anhängige Verfahren
Auf förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der Dienststelle, Verfahren vor der Einigungsstelle beim Bundesministerium der Verteidigung oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Zuweisung von Beschäftigten an einen Kooperationsbetrieb ohne Einfluss.