Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen für die deutsche Rentenversicherung und die Krankenversicherung der Rentner berücksichtigt werden. Es soll sicherstellen, dass diese Zeiten bei der Berechnung von Rentenansprüchen und der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung anerkannt werden.
Was es regelt
- Ansprüche von Personen, die bei internationalen Organisationen gearbeitet haben und gleichzeitig rentenrechtliche Zeiten in Deutschland erworben haben.
- Die Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte.
- Die Berücksichtigung dieser Zeiten für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.
- Die Definition, welche Organisationen als "internationale Organisationen" im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Wen es betrifft
- Personen, die bei internationalen Organisationen mit Sitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz gearbeitet haben und dabei Anwartschaften in Sonderversorgungssystemen erworben haben.
- Personen, die zusätzlich rentenrechtliche Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte haben.
Eckpunkte
- Als Beschäftigungszeiten gelten Zeiten, in denen Anwartschaften zur Absicherung des Alters, der Invalidität oder des Todes in Sonderversorgungssystemen internationaler Organisationen erworben wurden.
- Keine Beschäftigungszeiten sind Zeiten, deren Anwartschaften durch Erstattung, Abfindung oder Übertragung erloschen sind.
- Beschäftigungszeiten werden für die Prüfung des Anspruchs mit deutschen rentenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten in der EU, dem EWR oder der Schweiz zusammengerechnet.
- Leistungen können auf Antrag frühestens ab dem 4. Juli 2013 gewährt werden.
- Wird ein Antrag innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt, werden Leistungen rückwirkend ab Beginn gewährt.
Gesetzestext
Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung Das G wurde als Artikel 9 des G v. 12.6.2020 I 1248 vom Bundestag beschlossen. Es ist
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2020 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt Ansprüche von Personen, die bei einer internationalen Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Beschäftigungszeiten in Sonderversorgungssystemen zurückgelegt haben und rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte erworben haben 1.nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,2.nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie3.nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.
§ 2Internationale Organisationen
Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Organisationen, die mindestens von zwei Völkerrechtssubjekten durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder durch ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurden und Rechtsfähigkeit nach dem Völkerrecht besitzen und deren Bedienstete durch Abkommen oder Gesetz, auf Grund eines Sonderversorgungssystems, im gesetzlichen Rentensystem des Sitzstaates versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit werden können,2.Organe der Europäischen Union sowie diesen gleichgestellten Institutionen und Einrichtungen, deren Beamte und Bedienstete unter die Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12) geändert worden ist, fallen.