Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Verwendung von gesetzlichen Einheiten im Messwesen und die Bestimmung der Zeit im amtlichen und geschäftlichen Verkehr. Es stellt sicher, dass Maßeinheiten und die Zeit einheitlich verwendet werden.
Für wen: Alle Personen und Organisationen, die am amtlichen und geschäftlichen Verkehr teilnehmen; Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Paragraphen
- 10
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Angabe von Größen in gesetzlichen Einheiten im amtlichen und geschäftlichen Verkehr.
- Die Verwendung der gesetzlichen Zeit (Mitteleuropäische Zeit und Sommerzeit).
- Die Festlegung von Einheiten, deren Definitionen und Bezeichnungen durch Rechtsverordnungen.
- Die Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bezüglich des Messwesens und der Zeit.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Alle Personen und Organisationen, die am amtlichen und geschäftlichen Verkehr teilnehmen.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Was sind die Eckpunkte?
- Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr müssen Größen in gesetzlichen Einheiten angegeben werden, wenn diese durch Rechtsverordnung festgelegt sind (§ 1 Abs. 1).
- Datum und Uhrzeit müssen im amtlichen und geschäftlichen Verkehr nach der gesetzlichen Zeit verwendet werden (§ 1 Abs. 2).
- Die gesetzliche Zeit ist die Mitteleuropäische Zeit (koordinierte Weltzeit plus eine Stunde) oder die Mitteleuropäische Sommerzeit (koordinierte Weltzeit plus zwei Stunden) (§ 4 Abs. 1 und 2).
- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zur Angabe von Größen oder zur Auskunftserteilung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 10 Abs. 1 und 2).
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Anwendungsbereich
- Dezember 1979 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese Einheiten am
- April 1973 gestattet waren, stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten unmittelbar zusammenhängt.
§ 2Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind 1.die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,2.dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.
§ 3Ermächtigung
§ 4Gesetzliche Zeit
§ 5Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
§ 6Physikalisch-Technische Bundesanstalt
§ 7
(weggefallen)
§ 8Zuständige Behörden
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.
§ 9Auskünfte
Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.