Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Deutschen Bundesbahn, indem es festlegt, welche Vermögenswerte des Deutschen Reiches und der Deutschen Reichsbahn als Sondervermögen des Bundes gelten. Es klärt auch, wie mit bestimmten Unternehmensbeteiligungen und Gläubigeransprüchen umzugehen ist.
Für wen: Die Deutsche Bundesbahn als Empfängerin des Sondervermögens; Unternehmen privaten Rechts, an denen die Deutsche Reichsbahn beteiligt war, sowie deren Gläubiger.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 10
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Überführung von Vermögensrechten des Deutschen Reiches und der Deutschen Reichsbahn in das Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" ab dem 24. Mai 1949.
- Die Behandlung von Vermögenswerten privatrechtlicher Unternehmen, an denen die Deutsche Reichsbahn beteiligt war, insbesondere wenn diese Vermögenswerte auf ein Land übergegangen sind oder sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes befinden.
- Die Errichtung neuer privatrechtlicher Unternehmen durch die Deutsche Bundesbahn für bestimmte Vermögenswerte und die damit verbundenen Gläubigeransprüche.
- Das Erlöschen von Treuhandschaften der Länder an den betroffenen Vermögenswerten und die Übernahme von Verpflichtungen durch das Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn".
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Deutsche Bundesbahn als Empfängerin des Sondervermögens.
- Unternehmen privaten Rechts, an denen die Deutsche Reichsbahn beteiligt war, sowie deren Gläubiger.
Was sind die Eckpunkte?
- Alle Vermögensrechte des Deutschen Reiches, die zum Sondervermögen "Deutsche Reichsbahn" gehörten, sind seit dem 24. Mai 1949 Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" des Bundes (§ 1 Abs. 1).
- Der Übergang von Vermögenswerten privatrechtlicher Unternehmen, an denen die Deutsche Reichsbahn beteiligt war, auf ein Land nach dem 19. April 1949 gilt als nicht erfolgt (§ 2).
- Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung der Deutschen Reichsbahn und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wird die Deutsche Bundesbahn Treuhänder für ein neu zu errichtendes privatrechtliches Unternehmen (§ 3 Abs. 1).
- Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben (§ 9).
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Bundesbahn (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BBahnVermG Anhang EV +++)
§ 1
- Mai 1949 als Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" Vermögen des Bundes. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem
- Mai 1945 entweder mit Mitteln jenes Vermögens erworben oder ausschließlich dem Betrieb der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet oder dem Betrieb der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben worden sind.
§ 2
Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem die Deutsche Reichsbahn am
- Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine unter § 1 fallende Beteiligung besaß, nach dem
- April 1949 auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land übergegangen sind, gilt dieser Übergang als nicht erfolgt.
§ 3
§ 4
§ 5
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
§ 6§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30.
Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.
§ 7
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.
§ 8
§ 9
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1098)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 2.Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veröffentlichten bereinigten Fassungmit folgender Maßgabe:Für § 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages Anwendung. ... 11.Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche Reichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere Regelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.