Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Behandlung von Schäden und Ansprüchen, die durch den Zweiten Weltkrieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstanden sind. Es legt fest, welche dieser Ansprüche erlöschen und welche erfüllt werden müssen.
Für wen: Personen und Rechtsträger mit Ansprüchen gegen das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen oder das Unternehmen Reichsautobahnen; Personen mit Versorgungs- und Schadensersatzansprüchen, die bestimmte Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Erlöschen von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen.
- Die Gleichstellung bestimmter Ansprüche gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger.
- Welche Schäden und Ansprüche nicht unter dieses Gesetz fallen und einer gesonderten gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben.
- Die Erfüllung von Ansprüchen aus der Nachkriegszeit sowie Versorgungs- und Schadensersatzansprüchen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Rechtsträger mit Ansprüchen gegen das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen oder das Unternehmen Reichsautobahnen.
- Personen mit Versorgungs- und Schadensersatzansprüchen, die bestimmte Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ansprüche gegen das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen und die Reichsautobahnen erlöschen grundsätzlich, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes (§ 1 Abs. 1).
- Ansprüche auf Renten zur Versorgung oder aufgrund von Verletzungen des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder Freiheit sind zu erfüllen, soweit Leistungen für die Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1).
- Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind nur zu erfüllen, wenn die natürlichen Personen am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte, oder Angehörige eines Gläubigerstaates waren, demgegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 wirksam ist oder wird (§ 6 Abs. 1).
- Bestimmte Schäden, wie solche aus Rückerstattung oder Reparation, bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten und können bis zum 31. März 1968 nicht vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger verlangt werden (§ 3 Abs. 1 und 2).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (57)
- § 1 Erlöschen von Ansprüchen
- § 2 Gleichgestellte Ansprüche
- § 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche
- § 4 Ansprüche aus der Nachkriegszeit
- § 5 Versorgungs- und Schadensersatzansprüche
- § 6 Wohnsitzvoraussetzungen
- § 7 Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen
- § 8 Auflösung von Verträgen
- § 9 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
- § 10 Ansprüche aus Grundpfandrechten
- § 11 Ansprüche auf Nutzungsentschädigung
- § 12 Ansprüche aus Verwahrungen
- § 13 Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen
- § 14 Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen
- § 15 Ausgleichsansprüche
- § 16 Gesetzeskonkurrenz
- § 17 Zulässigkeit von Aufrechnungen
- § 18
- § 19
- § 20 Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken
- § 21 Beweisregel
- § 22 Enteignungsrecht
- § 23 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbesitz
- § 24
- § 25 Anspruchsschuldner
- § 26 Anmeldung
- § 27 Anmeldestellen
- § 28 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
- § 29 Klagefrist
- § 85
- § 86
- § 87 Stundung und Herabsetzung
- § 88 Vertretung der Gläubiger
- § 89 Versammlung der Gläubiger
- § 90 Besonderheiten des Verfahrens
- § 91
- § 92
- § 93 Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung
- § 94
- § 95 Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen
- § 96
- § 97
- § 98 Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn
- § 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes
- § 100 Kraftloswerden von Wertpapieren
- § 101 Londoner Schuldenabkommen
- § 102 Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger
- § 103
- § 104
- § 105 Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden
- § 106 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
- § 107 Freistellung von Verwaltungsgebühren
- § 108 Amts- und Rechtshilfe
- § 109 Sondervorschriften für Berlin
- § 110 Sondervorschriften wegen des Saarlandes
- § 111 Berlin-Klausel
- § 112 Inkrafttreten
Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Erlöschen von Ansprüchen § 1 Gleichgestellte Ansprüche § 2 Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche § 3 ZWEITER TEIL Zu erfüllende Ansprüche Ansprüche aus der Nachkriegszeit § 4 Versorgungs- und Schadensersatzansprüche § 5 Wohnsitzvoraussetzungen § 6 Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen § 7 Auflösung von Verträgen § 8 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen § 9 Ansprüche aus Grundpfandrechten § 10 Ansprüche auf Nutzungsentschädigung § 11 Ansprüche aus Verwahrungen § 12 Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen § 13 Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen § 14 Ausgleichungsansprüche § 15 Gesetzeskonkurrenz § 16 Zulässigkeit von Aufrechnungen § 17 Umstellung von Reichsmarkansprüchen § 18 Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte § 19 Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken § 20 Beweisregel § 21 Enteignungsrecht § 22 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbesitz § 23 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen § 24 Anspruchsschuldner § 25 Anmeldung § 26 Anmeldestellen § 27 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung § 28 Klagefrist § 29 DRITTER TEIL (§§ 30 - 67) (weggefallen) VIERTER TEIL (§§ 68 - 84) (weggefallen) FÜNFTER TEIL (§ 85) (weggefallen) SECHSTER TEIL Schlußvorschriften Erster Abschnitt Vertragshilfevorschriften Erster Titel Änderung des Vertragshilfegesetzes Aufhebung von Gesetzesvorschriften § 86 Zweiter Titel Stundung und Herabsetzung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Stundung und Herabsetzung § 87 Vertretung der Gläubiger § 88 Versammlung der Gläubiger § 89 Besonderheiten des Verfahrens § 90 Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhängiger Verfahren § 91 Zweiter Abschnitt Auflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen § 92 Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung § 93 Sondervermögen eigener Art § 94 Dritter Abschnitt Sonstige Schlußvorschriften Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen § 95 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 96 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes § 97 Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn § 98 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes § 99 Kraftloswerden von Wertpapieren § 100 Londoner Schuldenabkommen § 101 Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger § 102 Gerichtliche Verfahren über Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger § 103 Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
§ 104 Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden § 105 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren § 106 Freistellung von Verwaltungsgebühren § 107 Amts- und Rechtshilfe § 108 Sondervorschriften für Berlin § 109 Sondervorschriften wegen des Saarlandes § 110 Berlin-Klausel § 111 Inkrafttreten § 112
010Erster TeilAllgemeine Vorschriften
§ 1Erlöschen von Ansprüchen
§ 2Gleichgestellte Ansprüche
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf 1.Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger richten oder richten könnten; 2.Ansprüche gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger auf Herausgabe von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz genommener Grundstücke; 3.Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger richten und auf einer Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sofern die Beeinträchtigung oder Verletzung von einer nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grundgesetzes oder in Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21.
Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) in das Eigentum oder in die Verwaltung des Bundes oder eines anderen öffentlichen Rechtsträgers gelangten Sache ausgeht und die der Beeinträchtigung oder Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor dem
- Mai 1949 verursacht worden ist; 4.Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem
- August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Dies gilt nicht, soweit wegen dieser Ansprüche ein Rechtsträger durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines Rechtsträgers rechtskräftig festgestellt worden ist.
§ 3Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche
020Zweiter TeilZu erfüllende Ansprüche
§ 4Ansprüche aus der Nachkriegszeit
- Juli 1945 durch Rechtsgeschäfte begründet worden sind; 2.Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem
- Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind; 3.die nach dem
- Juli 1945 enstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.
§ 5Versorgungs- und Schadensersatzansprüche
- März 1950 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom
- Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären; 2.Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht.
§ 6Wohnsitzvoraussetzungen
- Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen natürlichen Personen, die 1.am
- Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am
- April 1956 anerkannt hatte, oder 2.am
- Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, demgegenüber das Abkommen vom
- Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird, oder 2a.nach dem 31.
Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am
- Dezember 1961 oder am
- Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder 3.nach dem
- Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben oder begründen oder ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmena)als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder b)als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes oder c)als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder d)im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die schon am 31.
Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstaben a, b oder c oder unter Nummer 2a fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführungaa)von Ehegatten, bb)von minderjährigen Kindern zu den Eltern, cc)von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist, dd)von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern, ee)von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern, ff)von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können, gg)von Minderjährigen oder Hilfsbedürftigen zu Geschwistern, wenn Verwandte der geraden Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können.
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt als hilfsbedürftig.
§ 7Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen
- August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig erfüllt war, wenn der an dem Vertrag beteiligte Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem
- Juli 1945 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung oder Teilleistung als Erfüllung angenommen oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte. Sind die beiderseitigen Leistungen teilbar, so sind die Ansprüche nur insoweit zu erfüllen, als sie einer nach dem
- Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils entsprechen.
- August 1945 begangenen Vertragsverletzung, 2.Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden, daß eine auf Grund des Vertrages zurückzugebende Sache vor dem
- August 1945 verändert oder verschlechtert worden oder untergegangen ist oder aus einem anderen vor dem
- August 1945 eingetretenen Grunde nicht zurückgegeben werden kann.
§ 8Auflösung von Verträgen
§ 9Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
- Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt, so kann, sofern der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz zu erfüllen ist, die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung durch Klage im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn das Reichsverwaltungsgericht über die Entschädigung entschieden hat. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht ganz oder zum größeren Teil belegen ist. Die Klage kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden; diese Frist gilt als eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Auf das gerichtliche Verfahren sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Ablauf der Frist, die in Artikel III der Verordnung des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom
- April 1948 in der Fassung der Verordnung vom
- Januar 1949 (Verordnungblatt für die Britische Zone 1948 S. 110; 1949 S. 16) bestimmt war, steht der Klageerhebung nicht entgegen.
§ 10Ansprüche aus Grundpfandrechten
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfandrechte auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und vor dem 1. August 1945 bestellt worden sind.
§ 11Ansprüche auf Nutzungsentschädigung
Ansprüche (§ 1) auf Nutzungsentschädigung, die auf einem vor dem
- August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach dem
- Juli 1945 geschuldet werden, sind zu erfüllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen dieser Rechtsträger von anderen für diese zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt, Werterhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Sache vereinbart.
§ 12Ansprüche aus Verwahrungen
Zu erfüllen sind 1.Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern für einen anderen verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit die Vermögensgegenstände bei den Anspruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden sind; 2.Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf einer Verletzung der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden ist.
§ 13Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen sowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den öffentlichen Registerbehörden, den Grundbuchämtern und dem Deutschen Patentamt, soweit der Inhalt der Register und Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr im Einklang steht.
§ 14Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.
§ 15Ausgleichsansprüche
Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.
§ 16Gesetzeskonkurrenz
Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.
§ 17Zulässigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 18
Umstellung von Reichsmarkansprüchen§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft.
§ 19
Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung
dieser Rechte
§ 20Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken
§ 21Beweisregel
Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.
§ 22Enteignungsrecht
Juli 1945 verursacht worden ist, es sei denn, daß die Wertminderung von den Besatzungsmächten veranlaßt worden ist. Als Verschlechterung des Zustandes gilt nicht eine Veränderung des Grundstücks zu einem Zweck, für den das Grundstück im Zeitpunkt der Enteignung genutzt wird. 2.Die in § 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes vorgesehene Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird. 3.Die Entschädigung ist um bereits geleistete Wertentschädigungen zu mindern, und zwar, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 geleistet worden sind, im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark. 4.Die Entschädigung kann auf Antrag ganz oder teilweise in Land festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde billig ist. 5.Ist nach § 25 dieses Gesetzes ein anderer Rechtsträger als der Bund der Anspruchsschuldner und hat dieser die Enteignung beantragt, so gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes, die den Bund erwähnen, statt für den Bund für diesen Rechtsträger. 6.§§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 des genannten Gesetzes sind nicht anzuwenden. § 22 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt statt § 74 LandbeschaffungsG 54-3 die Verwaltungsgerichtsordnung; VwGO 340-1
§ 23Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbesitz
Hat ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger den Zustand eines herauszugebenden Grundstücks oder eines Teils dieses Grundstücks so verändert oder verlangt ein Anspruchsschuldner (§ 25) für den Fall der Herausgabe des Grundstücks von dem Eigentümer so hohe Erstattungsleistungen, daß dem Eigentümer die Rücknahme des Grundstücks nicht zuzumuten ist, so kann der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der Anspruchsschuldner das Grundstück oder den veränderten Teil des Grundstücks gegen Entschädigung zu Eigentum erwirbt. Der Anspruchsschuldner kann den Erwerb des veränderten Grundstücksteils verweigern, wenn der Eigentümer ihm nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist anbietet, diejenigen weiteren Teile des herauszugebenden Grundstücks gegen Entschädigung zu erwerben, ohne die der Anspruchsschuldner den veränderten Grundstücksteil nicht zweckmäßig benutzen kann. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so gilt die vorbezeichnete Frist auch dann als gewahrt, wenn der Eigentümer das Grundstück zum Erwerb innerhalb der Frist dem Bund angeboten hat. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 22 Abs. 2.
§ 24
Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei
GrundstücksbeeinträchtigungenIst ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen und ist dem Berechtigten wegen der Beeinträchtigung nicht zuzumuten, sein Recht an dem Grundstück zu behalten, so ist § 23 entsprechend anzuwenden.
§ 25Anspruchsschuldner
§ 26Anmeldung
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.
§ 27Anmeldestellen
§ 28Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
- Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105); 3.in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom
- Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird; 4.in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem
- Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.
§ 29Klagefrist
Lehnt eine Anmeldestelle (§ 27) die Erfüllung eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig ist. Dieses Gericht ist auch dann zuständig, wenn nur die Nachsichtgewährung nach § 28 Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.
030Dritter TeilAblösung von Kapitalanlagen
(XXXX) §§ 30 bis 67(weggefallen)
040Vierter Teil
(XXXX) §§ 68 bis 84
050Fünfter Teil
§ 85
-
060Sechster TeilSchlußvorschriften
060010Erster AbschnittVertragshilfevorschriften
060010010Erster Titel
§ 86
-
060010020Zweiter TitelStundung und Herabsetzung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen
§ 87Stundung und Herabsetzung
- Juni 1948 als Teile einer Gesamtemission begeben worden sind und die nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfegesetzes vom
- März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) in der Fassung des § 106 des Gesetzes vom
- August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) fallen, können auf Antrag des Schuldners durch gerichtliche Entscheidung gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit ihm wegen der Vermögensverluste, die er auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat, die fristgemäße oder volle Leistung bei gerechter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger nicht zugemutet werden kann. Der Antrag ist gegen die Gesamtheit der Gläubiger zu richten.
§ 88Vertretung der Gläubiger
§ 89Versammlung der Gläubiger
Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 90Besonderheiten des Verfahrens
§ 91
Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhängiger
Verfahren
060020Zweiter AbschnittAuflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen
§ 92
Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der
Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen
§ 93Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung
§ 94
Sondervermögen eigener Art§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.
060030Dritter AbschnittSonstige Schlußvorschriften
§ 95Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen
Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in Anspruch genommen werden.
§ 96
-
§ 97
Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.
§ 98Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn
Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn.
§ 99Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes
Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Hat der Jahresarbeitsverdienst in den in Satz 3 bezeichneten Fällen die Versicherungspflichtgrenze überschritten, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. Wird nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Einrechnung der vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten im öffentlichen Dienst erworben oder nachträglich festgestellt, so entfallen die Nachversicherung und die an sie geknüpften Rechtsfolgen.
Gezahlte Renten sind bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mitteilung über den Eintritt der Voraussetzungen für den Wegfall der Nachversicherung nach Satz 2 zugegangen ist, nicht zurückzufordern; jedoch sind diese Renten auf die für die gleichen Zeiträume zustehenden Versorgungsbezüge in der Höhe anzurechnen, die sich aus dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahlten und den für den gleichen Monat ohne Berücksichtigung der Nachversicherung errechneten Renten zu den für diesen Monat zustehenden Versorgungsbezügen ergibt. Erlischt eine in Satz 2 bezeichnete Anwartschaft, so gilt die Nachversicherung als nicht entfallen.
- Dezember 1956 eingetreten sind, mit dem Beginn - des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, jedoch nicht vor dem
- April 1950 und nicht vor dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat.
§ 100Kraftloswerden von Wertpapieren
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.
§ 101Londoner Schuldenabkommen
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 102Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger
§ 103
Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und
staatenloser Gläubiger
§ 104
Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für
deutsche Auslandsschulden
- April 1955 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 83 vom
- April 1955 - richten sich auch an Gläubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich als Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder als juristische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung haben. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
§ 105Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden
§ 106Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
§ 107Freistellung von Verwaltungsgebühren
Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.
§ 108Amts- und Rechtshilfe
Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
§ 109Sondervorschriften für Berlin
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Berlin mit der Maßgabe, daß 1.in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der Umstellungsverordnung, 2.in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der Umstellungsverordnung, 3.in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung), 4.in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, 5.in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948, 6.in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Artikels 21 der Umstellungsverordnung treten.
§ 110Sondervorschriften wegen des Saarlandes
§ 111Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12, 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 112Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 30) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 653-1, S. 50 - 52 Liste der ablösbaren Ansprüche (§ 30 Nr. 1, 3, 5) I.
Deutsches Reich a) Schuldverschreibungen 1.
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 mit Auslosungsscheinen 2.
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 ohne Auslosungsscheine 3.
Auslosungsscheine zur Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 ohne Schuldverschreibungen 4.
Schuldverschreibungen der 5 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1927 5.
Schuldverschreibungen der 7%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1929 (Zinsen auf 6 % herabgesetzt) 6.
Schuldverschreibungen der 4 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1934 7.
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1935 8.
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1935 Zweite Ausgabe 9.
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1937 10.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 11.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 Zweite Ausgabe 12.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939 13.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939 Zweite Ausgabe 14.
Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1940 15.
Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1940 16.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1941 17.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1942 18.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1943 19.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1944 20.
Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1945 b) Auslosbare Schatzanweisungen 21.
2 - 5 v. H. auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 K 22.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1935 23.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 24.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Zweite Folge 25.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Dritte Folge 26.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Erste Folge 27.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Zweite Folge 28.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Dritte Folge 29.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Erste Folge 30.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Zweite Folge 31.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Dritte Folge 32.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Vierte Folge c) Schatzanweisungen 33.
6 zinsige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig 1.12.1932) 34.
6 V. H. Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig 2.9.1935) 35.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Folge XV 36.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge IX 37.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge X 38.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge XI 39.
4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge XII 40.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge VIII 41.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge IX 42.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge X 43.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge XI 44.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge I 45.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge II 46.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge III 47.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge IV 48.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge V 49.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge VI 50.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge VII 51.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge I 52.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge II 53.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge III 54.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge IV 55.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge V 56.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge VI 57.
3%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge VII 58.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge I 59.
4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge II 60.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge III 61.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge IV 62.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge I 63.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge II 64.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge III 65.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge I 66.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge II 67.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge III 68.
3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1945 Folge I d) Reichsverbürgte Anleihen 69.
Bürgschaftsschuld des Deutschen Reichs auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1933 für die Deutschen Schutzgebietsanleihen (§ 30 Nr. 5) II.
Deutsche Reichsbahn a) Schuldverschreibungen 70.
4 1/2%ige Schuldverschreibungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1931 71.
Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe der Deutschen Reichsbahn von 1940 b) Auslosbare Schatzanweisungen 72.
4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1939 c) Schatzanweisungen 73.
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1930 Reihe I 74.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1935 Reihe I 75.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1936 Reihe I 76.
3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1941 77.
3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944 d) Vorzugsaktien 78.
Zertifikate der Deutschen Reichsbank über Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn - Reichsbahnvorzugsaktien - (§ 30 Nr. 3) e) Schuldverschreibungen übernommener Gesellschaften 79.
Schuldverschreibungen der Localbahn-ACTIEN-Gesellschaft in München von 1890, 1891, 1894 80.
Teilschuldverschreibungen der Braunschweigischen Landes-Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig I.
Emission von 1885 (3 1/2 %) II.
Emission von 1891 (4 %) III.
Emission von 1899 (3 1/2 %) IV.
Emission von 1904 (3 1/2 %) III.
Deutsche Reichspost Schatzanweisungen 81.
6 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1926 82.
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930 Folge I 83.
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930 Folge II 84.
6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1931 Folge I 85.
5%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1933 Folge I 86.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1934 Folge I 87.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1935 Folge I 88.
4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1939 Folge I 89.
4%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1940 90.
3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944 IV.
Preußen a) Schuldverschreibungen 91.
Schuldverschreibungen der 6 v. H. Preußischen Staatsanleihe von 1928 - auslosbar - (Zinsen später auf 4 1/2 v. H. herabgesetzt) 92.
Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Preußischen Staatsanleihe von 1937 93.
Schuldverschreibungen der 4 % Preußischen konsolidierten Staatsanleihe von 1940 b) Schatzanweisungen 94.
Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Kalianleihe von 1923 95.
Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Roggenanleihe von 1923 96.
6 zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1933 Folge I 97.
4 1/2zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1934 Folge I 98.
4 1/2zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1936 Folge I c) Lübeckische Schuldverschreibungen 99.
Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates mit Auslosungsscheinen 100.
Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates ohne Auslosungsscheine 101.
Auslosungsscheine zur Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates ohne Schuldverschreibungen 102.
Schuldverschreibungen der 8 % Lübeckischen Staatsanleihe von 1928 (Zinsen später auf 6 % und 4 1/2 % herabgesetzt)