Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeiten von selbständigen Kraftfahrern, um deren Arbeitsbedingungen zu schützen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Es legt fest, wie lange selbständige Kraftfahrer arbeiten dürfen und welche Pausen sie einhalten müssen.
Was es regelt
- Die maximale wöchentliche Arbeitszeit und die Arbeitszeit bei Nachtarbeit.
- Die Dauer und Aufteilung von Ruhepausen während der Arbeit.
- Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten.
- Die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln durch Behörden.
Wen es betrifft
- Selbständige Kraftfahrer, die hauptsächlich Fahrtätigkeiten im Straßentransport ausüben.
- Aufsichtsbehörden, die die Einhaltung des Gesetzes überwachen.
Eckpunkte
- Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten, kann aber auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn der Durchschnitt über vier Kalendermonate 48 Stunden wöchentlich nicht übersteigt.
- Bei Nachtarbeit darf die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden sein.
- Ein selbständiger Kraftfahrer darf nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten.
- Ruhepausen müssen bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit insgesamt 45 Minuten betragen.
- Die Arbeitszeit muss täglich aufgezeichnet und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
- Verstöße können mit Geldbußen von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen KraftfahrernStandGeändert durch Art. 3 G v. 16.5.2017 I 1214
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2012 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die hauptsächlich Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35) bei Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens vom
- Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475). Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Arbeitszeit
§ 4Ruhezeiten
Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer sowie nach dem AETR.
§ 5Ruhepause
Ein selbständiger Kraftfahrer darf nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten. Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
§ 6Aufzeichnungspflicht
Der selbständige Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Arbeitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht durch einen Fahrtenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. Die Aufzeichnungen sind ab Erstellung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 7Aufsichtsbehörden
§ 8Bußgeldvorschriften
§ 9Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.