Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, insbesondere wie die Mitglieder der Bundesversammlung gewählt werden und wie die Wahl des Bundespräsidenten abläuft.
Was es regelt
- Die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung durch die Landtage.
- Die Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung.
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesversammlung.
- Den Beginn der Amtszeit des Bundespräsidenten und die Eidesleistung.
Wen es betrifft
- Die Landtage der Bundesländer, die Mitglieder für die Bundesversammlung wählen.
- Die Mitglieder der Bundesversammlung.
- Der Präsident des Bundestages, der die Bundesversammlung leitet.
- Der Bundespräsident, dessen Wahl durch dieses Gesetz geregelt wird.
Eckpunkte
- Der Präsident des Bundestages bestimmt Ort und Zeit des Zusammentritts der Bundesversammlung.
- Die Bundesregierung legt fest, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bundesversammlung wählen müssen, basierend auf der Mitgliederzahl des Bundestages und den Bevölkerungszahlen der Länder (ohne Ausländer).
- Die Landtage wählen ihre Mitglieder nach Vorschlagslisten, wobei jeder Abgeordnete eine Stimme hat und die Sitze nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zugeteilt werden.
- Wahlvorschläge für den Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung schriftlich einreichen, und die Wahl erfolgt mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln.
Gesetzestext
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die BundesversammlungStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.7.1975 +++)
010Erster AbschnittDie Bundesversammlung
§ 1
Der Präsident des Bundestages bestimmt Ort und Zeit des Zusammentrittes der Bundesversammlung.
§ 2
§ 3
Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist.
§ 4
§ 5
Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Über den Einspruch entscheidet der Landtag unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung. Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesversammlung. Der Präsident des Bundestages bereitet die Entscheidung der Bundesversammlung vor.
§ 6Wird die Wahl nach § 2 Abs.
2 Satz 3 von einem Landtagsausschuß vorgenommen, so gelten §§ 4 und 5 entsprechend.
§ 7Artikel 46, 47, 48 Abs.
2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
020Zweiter AbschnittWahl des Bundespräsidenten
§ 8
Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.
§ 9
§ 10
Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.
§ 11
Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten.
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 12
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.
§ 13
(weggefallen)
§ 14
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.