Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsi
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz zu, der die Regelung von Fragen bezüglich der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften betrifft, die Grenzkraftwerke am Rhein in Deutschland betreiben. Es legt fest, wie Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten dieser Unternehmen mitwirken dürfen.
Was es regelt
- Die Teilnahme von Arbeitnehmervertretern an Sitzungen von Aufsichtsräten und deren Ausschüssen.
- Die Wahl und Abberufung dieser Arbeitnehmervertreter.
- Die Vergütung und Schweigepflicht der Arbeitnehmervertreter.
- Strafen bei Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmervertreter.
Wen es betrifft
- Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb deutsch-schweizerischer Grenzkraftwerke am Rhein ist.
- Arbeitnehmer dieser Aktiengesellschaften, die als Vertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden können.
Eckpunkte
- In Unternehmen mit nicht mehr als 150 Arbeitnehmern können zwei Arbeitnehmervertreter beratend und ohne Stimmrecht teilnehmen; in Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmern sind es drei.
- Arbeitnehmervertreter werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für vier Jahre gewählt.
- Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren; wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer ab 21 Jahren.
- Die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmervertreter kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975 +++)
Art 2
Auf Grund des Vorbehalts nach Artikel 2 des Vertrags wird für Aktiengesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb deutsch-schweizerischer Grenzkraftwerke am Rhein ist, folgendes bestimmt:
Art 2§ 1
Art 2§ 2
Art 2
§ 3Die Arbeitnehmervertreter erhalten keine andere Vergütung als eine von der Hauptversammlung festzusetzende Aufwandsentschädigung. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Teilnahme an den Sitzungen berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Art 2
§ 4Die Arbeitnehmervertreter haben über vertrauliche Angaben oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden und vom Vorsitzer des Aufsichtsrats ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden sind, auch nach Beendigung ihrer Bestellung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Stillschweigen gegenüber jedermann zu wahren.
Art 2§ 5
Art 2
§ 6Zur Regelung der in § 2 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über a)die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstands und die Aufstellung der Wählerlisten, b)die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, c)die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung, d)das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, e)die Stimmabgabe, f)die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, g)die Anfechtung der Wahl, h)die Aufbewahrung der Wahlakten, i)den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter.