Richterwahlgesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Auswahl und Ernennung von Richtern an den obersten Bundesgerichten sowie die Benennung von Persönlichkeiten für europäische Gerichte. Es legt fest, wie der Richterwahlausschuss zusammengesetzt ist und wie er arbeitet.
Was es regelt
- Die Berufung und Ernennung von Richtern der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
- Die Benennung von Persönlichkeiten für Richter- und Generalanwaltsämter am Gerichtshof der Europäischen Union und für Mitglieder des Gerichts der Europäischen Union.
- Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Richterwahlausschusses.
- Die Vorschlagsrechte und das Abstimmungsverfahren im Richterwahlausschuss.
Wen es betrifft
- Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
- Persönlichkeiten, die für Ämter an europäischen Gerichten vorgeschlagen werden.
- Bundesminister, der Bundespräsident, der Bundestag und die Landesminister.
Eckpunkte
- Richter der obersten Bundesgerichte werden vom zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.
- Der Richterwahlausschuss besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und einer gleichen Zahl von Mitgliedern kraft Wahl.
- Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bundestag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein und werden vom Bundestag nach Verhältniswahl berufen.
- Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.
Gesetzestext
1950-08-25BGBl1950, 368RichterwahlgesetzStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.8.1968 +++)
§ 1
- Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon vom
- Dezember 2007, BGBl. 2008 II S. 1038) zur Ernennung zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs vorzuschlagenden Persönlichkeiten und die von der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Ernennung zu Mitgliedern des Gerichts vorzuschlagenden Persönlichkeiten werden von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss benannt.
§ 2
Der Richterwahlausschuß besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes und einer gleichen Zahl von Mitgliedern kraft Wahl.
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei der Wahl eines Richters ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen.
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Der Richterwahlausschuß prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt.
§ 12
§ 13
Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat er die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsidenten zu beantragen.
§ 14
Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuß an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.
§ 15
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.