Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes als Bundesoberbehörde für die Zivilluftfahrt. Es legt fest, welche spezifischen Verantwortlichkeiten diese Behörde im Bereich der Luftsicherheit und des Luftverkehrs hat.
Für wen: Das Luftfahrt-Bundesamt und seine Mitarbeiter; Personen und Organisationen, die im Bereich der Zivilluftfahrt tätig sind, wie Piloten, Flugbegleiter, Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Paragraphen
- 4
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung des Luftfahrt-Bundesamtes als Bundesoberbehörde.
- Die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes im Bereich der Zivilluftfahrt.
- Die Unterstellung des Luftfahrt-Bundesamtes unter das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Die Möglichkeit, dem Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben zuzuweisen oder Aufgaben zu übertragen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Luftfahrt-Bundesamt und seine Mitarbeiter.
- Personen und Organisationen, die im Bereich der Zivilluftfahrt tätig sind, wie Piloten, Flugbegleiter, Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Luftfahrt-Bundesamt ist eine Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt.
- Es untersteht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Prüfung der Verkehrssicherheit von Luftfahrtgerät, die Zulassung von Luftfahrtgerät und die Erteilung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamtes und kann ihm weitere Aufgaben zuweisen.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
§ 2
November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist, und als zuständige Behörde im Sinne der Anhänge V und VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, soweit Flugbegleiterbescheinigungen betroffen sind,14.die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrtpersonal und Luftfahrtgerät sowie die Auskunftserteilung über diese Nachrichten,15.die Sammlung und die Sichtung von Berichten und sonstigen Unterlagen über die Luftfahrttechnik, den Betrieb von Luftfahrtgerät und das Luftfahrtpersonal, soweit sie für die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig sind,16.die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder das Luftfahrt-Bundesamt zuständig sind,17.auf Antrag die Erstattung von Gutachten über die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung die Länder zuständig sind,18.die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes.
Soweit das Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrollen im Einzelfall ausführt, tritt die luftaufsichtliche Kontrolle durch die Länder zurück. Das Luftfahrt-Bundesamt kann die vorstehenden Aufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihung) auch auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben bedienen. Kontrollen der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern dürfen jedoch nur unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden,19.die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit es nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes hierfür zuständig ist,20.Notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12.
März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist.
§ 3
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.