Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an eine Neuregelung der Finanzverfassung. Es legt fest, wie Verwaltungsausgaben zwischen Bund und Ländern aufgeteilt werden und wie bestimmte Personal- und Ausgabenüberleitungen gehandhabt werden.
Was es regelt
- Die Verteilung der Verwaltungsausgaben zwischen Bund und Ländern.
- Die Erstattung von Verwaltungsausgaben bei Amtshilfe oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen.
- Die Überleitung von Beamten und Versorgungsberechtigten bei Änderungen der Finanzverwaltung.
- Die Überleitung von Ausgaben zwischen Bund und Ländern, insbesondere bei Stichtagsregelungen.
Wen es betrifft
- Den Bund und die Länder in ihren Finanzbeziehungen.
- Beamte und Versorgungsberechtigte, insbesondere Oberfinanzpräsidenten und Leiter der Oberfinanzkassen.
Eckpunkte
- Bund und Länder tragen ihre Verwaltungsausgaben grundsätzlich selbst.
- Bei Verwaltungsvereinbarungen richten sich Erstattungen nach den Vereinbarungen.
- Für die Überleitung von Ausgaben ist der 1. Januar 1972 ein wichtiger Stichtag.
- Es besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht der Behörden zur Überleitung von Ausgaben.
Gesetzestext
Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der FinanzverfassungStandGeändert durch Art. V § 6 G v. 23.5.1975 I 1173
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975 +++)
010Teil IKosten des Aufgabenvollzugs
Art 1Verwaltungsausgaben
(XXXX) Art 2 bis 4
020Teil IINeuordnung der Finanzverwaltung
(XXXX) Art 5 bis 11
030Teil IIIAnpassung des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Art 12
-
040Teil IVÜbergangs- und Schlußbestimmungen
Art 13Überleitung bestimmter Beamter und Versorgungsberechtigter
- April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom
- Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725).
Art 14Überleitung von Ausgaben
- Januar
- Alle bis zum
- Dezember 1971 geleisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des Bundes, alle ab
- Januar 1972 geleisteten Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen.
- Januar 1972 fällige Ausgaben bis zum
- Dezember 1971 nicht geleistet worden sind, so hat er den Ländern die hierdurch entstehenden Mehrausgaben zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Länder, wenn der Bund vor dem
- Januar 1972 Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen für den auf den
- Dezember 1971 folgenden Zeitraum sicherzustellen oder von ihm geleistete Vorschüsse und Abschlagszahlungen an die auszahlenden Stellen für die Zeit bis zum
- Dezember 1971 nicht verwendet worden sind.
Art 15Auskunftspflicht
Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach diesem Gesetz für die Überleitung von Ausgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen.
Art 16Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 17Inkrafttreten
- Januar 1972 in Kraft; die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 treten am
- Januar 1974 in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Aufgaben nach der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder vom
- April 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 316) wahrzunehmen sind. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.