Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung einer Bundesstatistik zur Erhebung der Zeitverwendung von natürlichen Personen, um gesellschaftliche Entwicklungen zu analysieren und politische Maßnahmen zu evaluieren.
Was es regelt
- Die Durchführung von Erhebungen über die Zeitverwendung als Bundesstatistik ab dem Jahr 2022.
- Den Zweck der Erhebung, nämlich die Bereitstellung statistischer Angaben zur Beschreibung und Analyse gesellschaftlicher Entwicklungen.
- Die Erhebungseinheiten und die Stichprobengröße für diese Statistik.
- Die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung und die Entschädigung für die teilnehmenden Haushalte.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die in Haushalten leben.
- Haushalte, die gemeinsam wohnen und wirtschaften, oder Personen, die allein wohnen oder wirtschaften.
Eckpunkte
- Die Erhebungen werden ab dem Jahr 2022 durchgeführt und sind alle zehn Jahre zu wiederholen.
- Die Auskunftserteilung ist freiwillig.
- Die Erhebung wird bei bis zu 15.000 Haushalten durchgeführt.
- Haushalte erhalten für die Auskunftserteilung eine Aufwandsentschädigung, die bei Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wird.
Gesetzestext
Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++)
§ 1Art und Gegenstand der Erhebungen
Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Verwendung von Zeit durch natürliche Personen auf repräsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2Zweck der Erhebung
Zweck der Erhebung ist es, statistische Angaben zur Beschreibung und Analyse gesellschaftlicher Entwicklungen bereitzustellen, insbesondere zur Vorbereitung und zur regelmäßigen Evaluierung gesellschaftspolitischer Maßnahmen und für Vergleiche mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 3Erhebungseinheiten und Stichprobe
§ 4Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. Ab dem vollendeten
- Lebensjahr erteilen Minderjährige diese Einwilligung selbst.
§ 5Periodizität und Berichtszeitraum
§ 6Erhebungsmerkmale
§ 7Hilfsmerkmale
§ 8Aufbereitung
§ 9Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen,2.einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen,3.die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen sowie4.den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder zu erweitern,soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder aus anderen zwingenden Gründen erforderlich ist oder wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden.
§ 10Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.