Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Meldungen für Schiffe im Seeverkehr elektronisch über ein zentrales Meldeportal des Bundes abgegeben werden müssen. Es soll die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen Behörden vereinfachen und standardisieren.
Für wen: Meldende (natürliche oder juristische Personen, die Meldungen abgeben müssen); Schiffe (jedes seegehende Fahrzeug), die deutsche Hoheitsgewässer befahren oder Häfen anlaufen.
Fristen:
- Meldungen werden spätestens nach 30 Tagen aus dem Nachrichteneingang der empfangenden Stelle gelöscht, nachdem der Eingang quittiert wurde.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Paragraphen
- 8
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe.
- Die Nutzung des Zentralen Meldeportals des Bundes für diese Meldungen.
- Die Zuständigkeiten und die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Meldeportal.
- Die Zuordnung und den Abruf von Meldungen durch empfangende Stellen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Meldende (natürliche oder juristische Personen, die Meldungen abgeben müssen).
- Schiffe (jedes seegehende Fahrzeug), die deutsche Hoheitsgewässer befahren oder Häfen anlaufen.
Was sind die Eckpunkte?
- Meldungen müssen elektronisch über das Zentrale Meldeportal abgegeben werden.
- Für jede erste Meldung zu einer Fahrt oder einem Hafenbesuch wird automatisch eine Anlaufreferenznummer vergeben.
- Bei weiteren Meldungen zu derselben Fahrt muss der Meldende diese Anlaufreferenznummer angeben.
- Meldungen werden spätestens nach 30 Tagen aus dem Nachrichteneingang der empfangenden Stelle gelöscht, nachdem der Eingang quittiert wurde.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (8)
§ 1Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Meldungen, die im Falle eines Hafenbesuchs, eines Aufenthaltes in deutschen Hoheitsgewässern oder des Befahrens deutscher Hoheitsgewässer über das Zentrale Meldeportal des Bundes abzugeben sind.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.elektronische Abgabedie Übertragung einer zu meldenden Information durch die Eingabe in ein Erfassungsmodul des Zentralen Meldeportals oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Zentralen Meldeportal erlaubt;2.Meldungeine Information, die für behördliche oder statistische Zwecke nach Maßgabe a)bundesrechtlicher Vorschriften oderb)unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union, die einen Sachbereich betreffen, für den der Bund eine Befugnis zur Gesetzgebung hat oder in Anspruch nehmen kann,(Meldevorschriften) über das Zentrale Meldeportal mitgeteilt wird;3.Schiffjedes seegehende Fahrzeug;4.Zentrales Meldeportal des Bundesdas von der zuständigen Behörde zur Entgegennahme und Weiterleitung von elektronisch abgegebenen Meldungen in der Seeschifffahrt eingerichtete und betriebene technische System (Meldeportal);5.Hafenbesuchder Anlauf und das Verlassen eines Hafens durch ein Schiff sowie der Aufenthalt eines Schiffes in einem Hafen;6.Empfangende Stelledie Behörde, die den Inhalt einer Meldung nach Maßgabe einer Meldevorschrift zur weiteren Verwendung erhält;7.Anlaufreferenznummerdie durch das Zentrale Meldeportal generierte eindeutige Nummer, die der Zuordnung einer Meldung zu einem Hafenbesuch oder einer Fahrt innerhalb der oder durch die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland dient;8.Meldenderdiejenige natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Meldevorschrift die Meldung abgibt;9.Nachrichteneingangeine von der empfangenden Stelle eingerichtete und betriebene elektronische Eingangsstelle für Meldungen, die über das Zentrale Meldeportal eingehen.
§ 3Zweck des Meldeportals
Das Meldeportal dient der Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevorschrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben werden muss, an die jeweils zuständigen empfangenden Stellen.
§ 4Zuständigkeit, Erreichbarkeit
§ 5Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 6Abgeben von Meldungen über das Meldeportal
Der ersten eingehenden Meldung für ein Befahren deutscher Hoheitsgewässer oder für einen Hafenbesuch wird automatisiert eine Anlaufreferenznummer zugewiesen. Bei jeder weiteren Meldung dieser Fahrt muss der Meldende die Anlaufreferenznummer angeben.
§ 7Entgegennahme, Zuordnung und Abruf der Meldungen
§ 8Nutzung des Meldeportals durch andere Behörden
Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Wege der Organleihe der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bedienen für Meldungen über Schiffe, die für behördliche oder statistische Zwecke nach Maßgabe 1.landesrechtlicher Vorschriften oder2.unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union, die einen Sachbereich betreffen, für den den Ländern die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung zusteht,mitzuteilen sind.