Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft. Es legt die Bedingungen und Verfahren für diese Umwandlung fest.
Was es regelt
- Die Möglichkeit der Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft.
- Das Verfahren für den Umwandlungsbeschluss und dessen Genehmigung.
- Die Feststellung der Satzung der neuen Aktiengesellschaft.
- Die Gewährleistung des Bundes für Altverpflichtungen der Aktiengesellschaft.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Pfandbriefanstalt und ihre Anteilseigner.
- Der Bundesminister der Finanzen.
Eckpunkte
- Die Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt beschließt über die Umwandlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stammeinlagen, wobei mindestens die Hälfte der Stammeinlagen vertreten sein muss.
- Der Beschluss zur Umwandlung bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.
- Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung bestehen.
- Die Aktiengesellschaft ist für zehn Jahre nach ihrer Eintragung nicht an die Umlaufgrenze nach § 7 des Hypothekenbankgesetzes gebunden.
Gesetzestext
Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1989 +++)
§ 1Umwandlung
Die Deutsche Pfandbriefanstalt kann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
§ 2Umwandlungsbeschluß
§ 3Gründer der Aktiengesellschaft
§ 4Satzungsfeststellung
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5Gewährleistung für Altverpflichtungen
Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.
§ 6Sonstige Übergangsvorschriften
§ 7
-
§ 8Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 9Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.