Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Aufgaben von Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes, nämlich des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert Koch-Instituts. Es legt fest, welche spezifischen Tätigkeitsbereiche diese neuen Bundesinstitute übernehmen.
Was es regelt
- Die Errichtung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte als selbständige Bundesoberbehörde.
- Die Errichtung des Robert Koch-Instituts als Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten.
- Die spezifischen Aufgabenbereiche und Tätigkeiten dieser beiden Bundesinstitute.
- Die Übernahme von Beamten und Arbeitnehmern des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes durch die neuen Institute.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Gesundheit.
- Beamte und Arbeitnehmer des ehemaligen Bundesgesundheitsamtes.
Eckpunkte
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat seinen Sitz in Bonn, bis zum Vollzug der Sitzentscheidung der Bundesregierung ist der Sitz Berlin.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist unter anderem zuständig für die Zulassung von Fertigarzneimitteln und die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln.
- Das Robert Koch-Institut hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Robert Koch-Institut ist unter anderem zuständig für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten sowie für die Gesundheitsberichterstattung.
Gesetzestext
Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des BundesgesundheitsamtesStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1994 +++)
010-Errichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung, Kostenerhebung, Dienstverhältnisse von Beamten und Arbeitnehmern
§ 1Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 2Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -
§ 3
(weggefallen)
§ 4Aufgabendurchführung
§ 5Fachaufsicht
Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
§ 6
(weggefallen)
§ 7Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheitsamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen, die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten obliegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer des zuständigen Bundesinstitutes.