Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Angabe des Feingehalts von Gold- und Silberwaren, um sicherzustellen, dass die angegebenen Werte korrekt sind und Verbraucher geschützt werden. Es legt fest, welche Feingehalte angegeben werden dürfen und wie diese zu kennzeichnen sind.
Was es regelt
- Die zulässigen Feingehaltsangaben für Gold- und Silberwaren.
- Die Kennzeichnungspflichten und die Form der Stempelzeichen.
- Die Haftung für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts.
- Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Feingehaltsangaben.
Wen es betrifft
- Hersteller und Verkäufer von Gold- und Silberwaren.
- Importeure von Gold- und Silberwaren.
Eckpunkte
- Goldene Geräte dürfen einen Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen angeben.
- Silberne Geräte dürfen einen Feingehalt nur in 800 oder mehr Tausendteilen angeben.
- Der wirkliche Feingehalt darf bei goldenen Geräten nicht mehr als fünf Tausendteile und bei silbernen Geräten nicht mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt liegen.
- Schmucksachen aus Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden, wobei die Fehlergrenze zehn Tausendteile nicht überschreiten darf.
- Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und SilberwarenStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.3.1976 +++)
§ 1
Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
§ 2
§ 3
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.
§ 4Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs.
2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
§ 5
§ 6
Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.
§ 7Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware.
Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
§ 8
§ 9
§ 10Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1888 in Kraft.