Anordnung über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten im Beamtenrecht innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Sie legt fest, welche Behörden bestimmte Entscheidungen in Disziplinarverfahren und bei Widersprüchen treffen dürfen.
Für wen: Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr; Leiterinnen und Leiter der dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr nachgeordneten Behörden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Paragraphen
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Übertragung von Befugnissen im Disziplinarrecht auf Leiter nachgeordneter Behörden.
- Die Zuständigkeit für Widerspruchsentscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Eine Vorbehaltsklausel für das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
- Leiterinnen und Leiter der dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr nachgeordneten Behörden.
Was sind die Eckpunkte?
- Leiter nachgeordneter Behörden können Dienstbezüge kürzen, Zurückstufungen oder Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis aussprechen und Widerspruchsbescheide erlassen.
- Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und die Autobahn GmbH des Bundes sind von einigen dieser Regelungen ausgenommen, für sie gelten spezielle Zuständigkeiten.
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann Zuständigkeiten in besonderen Fällen selbst ausüben.
- Für Verfahren, die vor dem 1. April 2024 begonnen wurden, bleiben die bisherigen Zuständigkeiten bestehen.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (6)
EingangsformelNach § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, sowie nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr an:
§ 1Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
§ 2Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten
§ 3Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
§ 4Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.
§ 5Übergangsregelung
Für Disziplinarverfahren, Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingeleitet oder erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Diese Anordnung tritt am
- April 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 bis 6 der BMVBS-Delegationsanordnung vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3243) außer Kraft. Auf vor dem
- April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum
- März 2024 geltenden Fassung sowie die §§ 1 bis 3 der BMVBS-Delegationsanordnung vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3243) anzuwenden. Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.