Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Prägung und das Inverkehrbringen von speziellen Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark zum Gedenken an Friedrich von Schiller.
Für wen: Die Bundesregierung, die die Bekanntmachung erlässt; Personen, die diese 5-DM-Münzen erhalten oder verwenden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Prägung von Gedenkmünzen.
- Die Zusammensetzung und Maße dieser Münzen.
- Das Design der Wert- und Schauseite der Münzen.
- Die Inschrift auf dem Münzrand.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die die Bekanntmachung erlässt.
- Personen, die diese 5-DM-Münzen erhalten oder verwenden.
Was sind die Eckpunkte?
- Es werden 200.000 Stück Bundesmünzen geprägt.
- Der Nennwert jeder Münze beträgt 5 Deutsche Mark.
- Die Münzen bestehen aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer.
- Sie haben einen Durchmesser von 29 Millimeter und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 1955-041955-04-26BGBl I1955, 212Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 4 Nr. 1 G v. 29.6.1959 I 402; für Berlin vgl. Bek. v. 5.11.1955 GVBl. S. 966, 967 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Münz5DMBek 1955-04(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) werden zum Gedenken an den Dichter Friedrich von Schiller, dessen Todestag sich am 9. Mai 1955 zum 150. Mal jährt, 200 000 Stück Bundesmünzen im Nennwert von je 5 Deutschen Mark geprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.
Münz5DMBek 1955-04SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1955-04(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1955, 213