Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Bekanntmachung regelt die Prägung und das Inverkehrbringen von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark zur Erinnerung an die Jahrhundertfeier des Germanischen National-Museums.
Für wen: Die Bundesregierung, die diese Münzen in den Verkehr bringt; Die Öffentlichkeit, die diese Münzen als Zahlungsmittel oder Sammlerstücke erhalten kann.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Ausgabe von 200.000 Stück Bundesmünzen.
- Die Zusammensetzung und Maße dieser Münzen.
- Das genaue Design der Wertseite und der Schauseite der Münzen.
- Die Inschrift auf dem Rand der Münzen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die diese Münzen in den Verkehr bringt.
- Die Öffentlichkeit, die diese Münzen als Zahlungsmittel oder Sammlerstücke erhalten kann.
Was sind die Eckpunkte?
- Es werden 200.000 Stück Münzen geprägt.
- Jede Münze hat einen Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Die Münzen bestehen aus 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer.
- Sie haben einen Durchmesser von 29 Millimeter und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 19531953-08-06BGBl I1953, 1325Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 4 Nr. 1 G v. 29.6.1959 I 402; für Berlin vgl. Bek. v. 5.11.1955 GVBl. S. 966, 967 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Münz5DMBek 1953(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) werden zur Erinnerung an die Jahrhundertfeier des Germanischen National-Museums in Nürnberg 200 000 Stück Bundesmünzen im Nennwert von je 5 Deutschen Mark geprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.
Münz5DMBek 1953SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1953(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1953, 1326