Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Martin Luther)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Bekanntmachung regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen Bundesmünze im Nennwert von 5 Deutschen Mark anlässlich des 500. Geburtstages von Martin Luther.
Für wen: Die Bundesregierung, die diese Münze herausgibt; Die Staatliche Münze Karlsruhe, die die Münzen prägt.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Prägung einer Gedenkmünze zum 500. Geburtstag von Martin Luther.
- Das Material, die Größe und das Gewicht dieser Münze.
- Das Design und die Inschriften auf der Bild- und Wertseite sowie dem Münzrand.
- Den Zeitpunkt, ab dem die Münze in den Verkehr gebracht wird.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die diese Münze herausgibt.
- Die Staatliche Münze Karlsruhe, die die Münzen prägt.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Münze hat einen Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Die Auflage beträgt 8,35 Millionen Stück.
- Sie wird ab dem 10. November 1983 in den Verkehr gebracht.
- Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) mit einem Reinnickelkern, hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 1983-091983-09-16BGBl I1983, 1216Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Martin Luther) Münz5DMBek 1983-09(XXXX)(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß der 500. Wiederkehr des Geburtstages von Martin Luther eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe.