Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Karl Marx)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Bekanntmachung regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen Bundesmünze im Nennwert von 5 Deutschen Mark anlässlich des 100. Todestages von Karl Marx.
Für wen: Die Bundesregierung, die diese Bekanntmachung erlässt; Die Hamburgische Münze, die die Münzen prägt.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Prägung einer Gedenkmünze zum 100. Todestag von Karl Marx.
- Die Auflage, das Material, die Größe und das Gewicht dieser Münze.
- Das Design und die Inschriften auf der Bildseite, der Wertseite und dem Münzrand.
- Das Datum, ab dem die Münze in den Verkehr gebracht wird.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die diese Bekanntmachung erlässt.
- Die Hamburgische Münze, die die Münzen prägt.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Münze hat einen Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück.
- Sie wird ab dem 21. Juni 1983 in den Verkehr gebracht.
- Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern, einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 1983-051983-05-02BGBl I1983, 611Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Karl Marx) Münz5DMBek 1983-05(XXXX)(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Todestages von Karl Marx eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hamburgischen Münze.
Münz5DMBek 1983-05SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1983-05(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1983, 611