Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Kant-Gedenkmünze)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen Bundesmünze im Nennwert von 5 Deutschen Mark, die anlässlich des 250. Geburtstages von Immanuel Kant ausgegeben wird. Es legt die Details dieser Gedenkmünze fest, von ihrem Material bis zu ihrem Design.
Für wen: Die Bundesregierung, die diese Bekanntmachung herausgibt; Das Bayerische Hauptmünzamt München, das die Münzen prägt.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Ausgabe einer Bundesmünze (Gedenkmünze) zum 250. Geburtstag von Immanuel Kant.
- Die genaue Beschaffenheit und das Design dieser 5 DM Münze.
- Den Zeitpunkt, ab dem die Münzen in den Verkehr gebracht werden.
- Die Auflage und den Prägeort der Münze.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die diese Bekanntmachung herausgibt.
- Das Bayerische Hauptmünzamt München, das die Münzen prägt.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Münze hat einen Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
- Die Münzen werden ab dem 4. Dezember 1974 in den Verkehr gebracht.
- Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 1974-111974-11-06BGBl I1974, 2907Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Kant-Gedenkmünze) Münz5DMBek 1974-11(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 323) ist aus Anlaß des 250. Geburtstages von Immanuel Kant eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte im Bayerischen Hauptmünzamt München, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
Münz5DMBek 1974-11SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1974-11(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1974, 2908