Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Leibniz-Gedenkmünze)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen 5 Deutsche Mark Bundesmünze, die dem deutschen Philosophen Gottfried Wilhelm Leibniz gewidmet ist.
Für wen: Die Bundesregierung, die die Bekanntmachung erlässt; Personen, die diese 5 Deutsche Mark Münze erhalten oder verwenden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Prägung einer Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutsche Mark.
- Die Zusammensetzung der Münze aus einer Silber-Kupfer-Legierung.
- Das Design und die Inschriften auf der Wertseite, Bildseite und dem Münzrand.
- Die Herkunft des Entwurfs der Münze.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die die Bekanntmachung erlässt.
- Personen, die diese 5 Deutsche Mark Münze erhalten oder verwenden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Münze hat einen Nennwert von 5 Deutsche Mark.
- Sie besteht aus 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer.
- Der Durchmesser beträgt 29 mm und das Gewicht 11,2 Gramm.
- Die Jahreszahl auf der Wertseite ist 1966, und das Münzzeichen ist D.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 1967-021967-02-07BGBl I1967, 186Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Leibniz-Gedenkmünze) Münz5DMBek 1967-02(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) und des Änderungsgesetzes vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55) wird zur Erinnerung an den deutschen Philosophen Gottfried Wilhelm Leibniz, geb. 1. Juli 1646 in Leipzig, gest. 14. November 1716 in Hannover, eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutsche Mark geprägt und demnächst in den Verkehr gebracht. Die Gesamtauflage ist noch nicht festgelegt, sie wird sich im wesentlichen nach dem Bedarf richten.
Münz5DMBek 1967-02SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1967-02(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1967, 186