Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Stresemann-Gedenkmünze)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen 5-Deutsche-Mark-Gedenkmünze anlässlich des 100. Geburtstages von Gustav Stresemann.
Für wen: Die Bundesregierung, die diese Bekanntmachung erlässt; Personen, die diese 5-Deutsche-Mark-Gedenkmünze erhalten oder verwenden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Prägung einer Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Das Design und die Beschaffenheit dieser Gedenkmünze.
- Den Zeitpunkt, ab dem die Münzen in den Verkehr gebracht werden.
- Die Auflage und den Prägeort der Münze.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die diese Bekanntmachung erlässt.
- Personen, die diese 5-Deutsche-Mark-Gedenkmünze erhalten oder verwenden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Münze hat einen Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
- Die Münzen werden ab dem 10. Mai 1978 in den Verkehr gebracht.
- Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 1978-031978-03-16BGBl I1978, 426Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Stresemann-Gedenkmünze) Münz5DMBek 1978-03(XXXX)(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ist aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Geburtstages des Politikers und Friedensnobelpreisträgers Gustav Stresemann eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte im Bayerischen Hauptmünzamt München, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
Münz5DMBek 1978-03SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1978-03(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1978, 427