Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und befasst sich hauptsächlich mit Übergangsregelungen für bestimmte Offiziere und Berufssoldaten.
Für wen: Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt wurden; Berufssoldaten, die wegen Annahme der Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag in den Ruhestand getreten sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verfassungsrecht und Menschenrechte
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Übergangsregelungen für Offiziere in speziellen Verwendungen.
- Regelungen für Berufssoldaten, die wegen der Annahme einer Wahl in den Bundestag oder Landtag in den Ruhestand getreten sind.
- Das Inkrafttreten der verschiedenen Artikel des Gesetzes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt wurden.
- Berufssoldaten, die wegen Annahme der Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag in den Ruhestand getreten sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Offiziere als Kampfbeobachter müssen bis zum 31. Dezember 1984 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs schriftlich zustimmen, damit bestimmte Paragraphen auf sie angewendet werden.
- Berufssoldaten, die Abgeordnete waren, können jeweils mit Ablauf des 31. März oder des 30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie die Altersgrenze ihres Dienstgrades überschritten haben.
- Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
- Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.
Verfassungsrecht und Menschenrechte
Verfassungsrecht und Menschenrechte
Gesetzestext
Gesetzestext
SGÄndG 131980-05-22BGBl I1980, 581Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.6.1980 +++) SGÄndG 13(XXXX) Art 1 bis Art 5(weggefallen)- SGÄndG 13Art 6Übergangsvorschrift(1) § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung des Artikels 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1984 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.
SGÄndG 13Art 7SchlußvorschriftDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.