Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Fontane-Gedenkmünze)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen Bundesmünze im Nennwert von 5 Deutschen Mark, die dem Dichter Theodor Fontane gewidmet ist.
Für wen: Die Bundesregierung, die diese Münze bekanntmacht; Personen, die diese 5-Deutsche-Mark-Münze erhalten oder verwenden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Ausgabe einer Gedenkmünze zum Andenken an Theodor Fontane.
- Das Material und die physikalischen Eigenschaften dieser Münze.
- Das genaue Design und die Inschriften auf beiden Seiten der Münze sowie auf dem Münzrand.
- Das Datum, an dem die Münze in Umlauf gebracht wird.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesregierung, die diese Münze bekanntmacht.
- Personen, die diese 5-Deutsche-Mark-Münze erhalten oder verwenden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Münze hat einen Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Sie besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer.
- Der Durchmesser beträgt 29 mm und das Gewicht 11,2 Gramm.
- Die Münze wurde am 17. November 1969 in den Verkehr gebracht.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Münz5DMBek 19691969-11-04BGBl I1969, 2053Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Fontane-Gedenkmünze) Münz5DMBek 1969(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) ist zur Erinnerung an den Dichter und Schriftsteller Theodor Fontane, geboren am 30. Dezember 1819, gestorben am 20. September 1898, eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden, die am 17. November 1969 in den Verkehr gebracht wird.
Münz5DMBek 1969SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1969(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1969, 2053